Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1930-06-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(EntG) 1 vom 20. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ter 2 3 und 23 der Bundesverfassung , gestützt auf die Artikel 22

4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 1926 , beschliesst: Abschnitt I: Das Enteignungsrecht

Art. 1

1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die I. Voraussetzungen im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.

2 Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.

Art. 2

Der Bund kann das Enteignungsrecht selbst ausüben oder es an Dritte II. Ausübung 1. Grundsatz übertragen.

Art. 3

1 Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es 2. Form eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.

2 Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund

3 Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts

5 durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.

Art. 4

Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: III. Umfang

6 d. im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederherstellungsund Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft;

7 e. für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.

Art. 5

1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an IV. Ge genstand Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.

2 Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.

Art. 6

1 Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer V. Beschränkungen von fünf Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesrats- 1. Zeitliche beschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes.

2 Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen.

Art. 7

1 Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch 2. Öffentlichrechtliche und Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, entnachbar- rechtliche eignet werden.

2 Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.

3 Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.

Art. 8

Gehen durch die Ausführung des Werkes grössere Flächen Kulturlan- 3. Erhaltung Kulturland von des verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechtes an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe. Zu diesem Zweck kann das Enteignungsrecht erteilt werden.

Art. 9

1 Naturschönheiten sind soweit möglich zu erhalten. 4. Naturschönheiten

2 Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören.

Art. 10

Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein 5. Brunnen und Quellen Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.

Art. 11

1 Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne 6. Bestandteile Zugehör und unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen: auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen des Enteigners nicht notwendig sind, auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwendet werden können.

2 Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefährdet werden, stehen die Sicherungsbefugnisse der Artikel 808 und 809 des

8 Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu, auch wenn keine verschuldete Wertverminderung vorliegt.

Art. 12

1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusam- VI. Ausdehnung 1. Auf Begehren mengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und des Enteigneten dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.

2 Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.

3 Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung verzichtet werden.

Art. 13

1 Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei 2. Auf Begehren des Enteigners Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als einen Drittel seines Wertes beträgt.

2 Das Begehren ist bei der Schätzungsverhandlung durch Verlangen einer doppelten Schätzung (Art. 71) zu stellen; wird gegen den Entscheid der Schätzungskommission über die Teilenteignung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, so kann das Begehren auch noch mit der Beschwerde verbunden werden. Der Enteigner hat sich innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung darüber zu erklären, ob er die Teilenteignung oder die Enteig-

9 nung des Ganzen wählt.

Art. 14

1 Innert 20 Tagen, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Verzicht VII. Rechtskraft erwachsen ist, kann der Enteigner, sofern er nicht schon vorläufige Besitzeinweisung verlangt hatte, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten. Auf Begehren des Enteigners kann die Schätzungskommission die Frist unter Anzeige an den Enteigneten erstrecken.

2 Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schätzungskommission anzubringen und verjährt innert sechs Monaten nach der Verzichterklärung.

3 Die im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen.

Art. 15

1 Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die VIII. Vorbereitende Enteignung beansprucht werden kann, unumgänglich notwendig sind, Handlungen wie Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, müssen mindestens fünf Tage vor der Vornahme dem Eigentümer schriftlich angezeigt werden und dürfen wider den Willen des Eigentümers nur mit Bewilligung des in der Sache zuständigen Departements erfolgen. Für Begehungen, die zur Aufstellung des Planes des Unternehmens erforderlich sind, genügt jedoch eine in den betroffenen

10 Gemeinden in ortsüblicher Weise zu erlassende Bekanntmachung.

2 Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen ist voller Ersatz zu leisten, der auf Kosten des Enteigners endgültig durch eine von der Kantonsregierung zu bezeichnende Behörde oder Amtsperson festzu-

11 stellen ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Abschnitt II: Entschädigung

Art. 16

Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen. I. Im allgemeinen

Art. 17

Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes II. Art der Entschädigung bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leis- Geldleistung 1. tung, zu entrichten.

Art. 18

1 An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleis- 2. Sachleistung tung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, ferner bei der Enteignung von Wasser und Wasserkraft, bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen.

2 Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur stattfinden, wenn seine Interessen ausreichend gewahrt werden.

3 Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zustimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen.

Art. 19

Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berück- III. Bestandteile der Entschädisichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung gung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:

1 Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a ) im Zeitpunkt der IV. Verkehrswert Einigungsverhandlung. 1. Massgebender Zeitpunkt, Ver-

2 Können sich die Parteien nicht einigen und sind keine Einsprachen fahren oder Begehren nach den Artikeln 7–10 mehr hängig, so setzt die Schätzungskommission auf Ersuchen des Enteigneten sofort eine Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der Verkehrswertentschädigung fest. Dieser Entscheid unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundes-

13 verwaltungsgericht.

3 Für die Bezahlung des festgesetzten Betrags gelten sinngemäss die Artikel 88–101. Der Verzicht auf die Enteignung (Art. 14) ist nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist nicht mehr zulässig.

4 Übersteigt die endgültige Entschädigung die bereits geleistete Zahlung, so ist der Differenzbetrag vom Tag des Eigentumsübergangs an bis zur Bezahlung zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen. Ein zuviel ausbezahlter Betrag ist zurückzuerstatten.

Art. 20

1 Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit 1 . Berechbis 14 nung im alleiner besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen. gemeinen

2 Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.

3 Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Die werterhöhenden Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das enteignete Recht möglich ist.

Art. 21

1 Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken sind die 2. Berücksichtigung der zur Zeit der Auflegung des Enteignungsplanes bestehenden Dienst- Belastungen barkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und die im Grundbuch vorgemerkten Mietund Pachtrechte mit in Anschlag zu bringen.

2 Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufsund Kaufsrechte, im Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach Artikel 23 den persönlich Berechtigten zu entrichtenden Entschädigung abzuziehen.

3 Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grundpfandund Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden, und werden diese Grundpfandund Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Absätzen 1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können sie verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden.

Art. 22

1 Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden 3. Bei Teilenteignung Teiles insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus dem Unternehmen des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.

2 Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teile erhalten geblieben wären.

Art. 23

1 Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessungen, V. Entschädigung für und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem beschränkte dingliche Rechte Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen 1. Dienstbar- (Art. 91) entstehende Schaden zu vergüten, soweit diese Rechte nach keiten und Artikel 21 Absatz 3 berücksichtigt werden können. persönliche Rechte

2 Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Mietund Pachtverträge entsteht.

Art. 24

1 Den Grundpfand-, Grundlastund Nutzniessungsberechtigten haftet 2. Grundpfandrechte, Grundan Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung lasten und Nutzniessungen nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie haben das Recht zur selbständigen Antragstellung, soweit eine Benachteilung ihrer Rechte in Frage kommen kann.

2 Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.

Art. 25

Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuch- VI. Ausschluss einer Entschädiliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine gung Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten.

Art. 26

1 Soweit der Enteigner gemäss Artikel 7 Anlagen erstellt, die beste- VII. Neue Eigentumsverhältnisse hende ersetzen oder ergänzen, gehen sie, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in das Eigentum desjenigen über, dem die bestehenden gehörten. Der Enteigner hat für eine aus ihrem Unterhalte sich ergebende Mehrbelastung Schadenersatz zu leisten, soweit dieser Schaden nicht durch Vorteile aufgewogen wird, die aus der Neuanlage entstehen.

2 Durch die Neuanlagen verfügbar gewordene, dem öffentlichen Gebrauche entzogene Anlagen und Grundstücke fallen dem Enteigner zu.

3 Streitigkeiten über diese Verhältnisse entscheidet die Schätzungskommission. Abschnitt III: Planauflage

Art. 27

1 Der Enteigner hat für jede Gemeinde, deren Gebiet durch das Werk I. Pläne. Verzeichnis berührt wird, einen Plan zu erstellen, aus dem Art, Umfang und Lage der enteigneten Rechte des Werkes, die notwendigen Sicherheitszonen sowie die zur Wahrung der öffentlichen Interessen vorgesehenen Vorkehren ersichtlich sind.

2 Überdies sind für jede Gemeinde ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle anzufertigen, in der die zu enteignenden Grundstücke mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen Rechte verzeichnet sind.

3 Bei der Enteignung für künftige Erweiterungen schon bestehender öffentlicher Werke genügen der Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle.

4 Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Zeit die Rechte beansprucht werden.

Art. 28

Vor der öffentlichen Auflage der Pläne (Art. 30) sind die durch das zu II. Aussteckung erstellende Werk bedingten Veränderungen im Gelände durch Aussteckungen und, wenn die Einwirkungen auf die nicht enteigneten Teile und Nachbargrundstücke und auf die öffentlichen Wege und Einrichtungen anders nicht leicht beurteilt werden können, auch durch Aufstellung von Profilen offenkundig zu machen.

Art. 29

1 Die Pläne und Verzeichnisse sind dem Präsidenten der Schätzungs- III. Ergänzungen kommission einzureichen. Er prüft, ob sie den Vorschriften des Artikels 27 entsprechen, verfügt allfällige Ergänzungen und stellt sodann die Pläne und Verzeichnisse den einzelnen Gemeinderäten zur Auflage zu.

2 Sind die Vorschriften des Artikels 28 nicht befolgt, so ordnet er ebenfalls das Erforderliche an.

3 Wenn Abänderungen die Interessen von Enteigneten wesentlich berühren, so sind die Pläne zu ergänzen oder zu ersetzen.

4 Eine Ausfertigung der Pläne bleibt bis zur Vollendung des Werkes in Verwahrung des Gemeinderates.

5 Bei Starkstromanlagen gibt der Präsident der Schätzungskommission dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat von den zur Auflage in den Gemeinden bestimmten Plänen Kenntnis.

Art. 30

1 Der Gemeinderat macht unverzüglich öffentlich bekannt, dass die IV. Anzeigen 1. Öffentliche Pläne und Verzeichnisse während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen und dass innert dieser Frist die Beteiligten bei ihm schriftlich anzumelden haben:

2 In der Bekanntmachung ist auf die Vorschriften der Artikel 32 und

42 ausdrücklich aufmerksam zu machen.

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