Handelsübereinkunft vom 13. Dezember 1930 zwischen der Schweiz und der Türkei (mit Unterzeichnungsprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1930-12-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Türkischen Republik,

von dem Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu entwickeln, haben beschlossen, eine Handelsübereinkunft abzuschliessen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,

die nachstehenden Vereinbarungen getroffen haben:

Art. 1[^1]

Die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile sollen bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des andern Teiles keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder andern oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die Erzeugnisse gleicher Art irgendeines dritten Landes unterworfen sind oder sein werden.

Ebenso sollen die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse, die aus dem Gebiete eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles ausgeführt werden, keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die gleichen, für das Gebiet irgendeines andern Landes bestimmten Erzeugnisse unterworfen sind oder sein werden.

Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Abgabefreiheiten, die von einem der beiden hohen vertragschliessenden Teile in den vorgenannten Beziehungen den aus irgendeinem andern Lande stammenden oder für irgendein anderes Land bestimmten Boden‑ und Gewerbeerzeugnissen gewährt worden sind oder noch gewährt werden, sollen sofort und ohne Gegenleistung auf die Erzeugnisse gleicher Art angewendet werden, die aus dem Gebiete des andern hohen vertragschliessenden Teiles stammen oder für dessen Gebiet bestimmt sind.

Art. 2

Die in Art. 1 umschriebenen Verpflichtungen erstrecken sich nicht auf:

Es besteht Einverständnis darüber, dass dieser Artikel nicht angerufen werden kann, wenn die unter lit. c aufgeführten besondern Vorteile und Vergünstigungen einem dritten Staate gewährt werden.

Art. 3

Die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse eines der vertragschliessenden Länder, die durch die Gebiete eines oder mehrerer dritter Länder in das Gebiet des andern Teils eingeführt werden, sollen bei ihrer Einfuhr keinen andern oder höheren Zöllen oder Abgaben unterliegen, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären.

Diese Bestimmung gilt sowohl für die unmittelbar durchgeführten wie für die nach Umladung, Umpackung oder Einlagerung durchgeführten Waren.

Art. 4

Für die Einfuhr in das Gebiet des einen der hohen vertragschliessenden Teile, gleichgültig, um welche Boden‑ oder Gewerbeerzeugnisse aus dem Gebiete des anderen Teiles es sich handelt und gleichgültig, welches ihre unmittelbare Herkunft ist, werden weder Verbote noch Beschränkungen aufrechterhalten oder eingeführt werden, die nicht in gleicher Weise auf die Einfuhr gleichartiger Boden‑ oder Gewerbeerzeugnisse jedes anderen fremden Landes Anwendung finden.

Für die Ausfuhr jedweder Ware aus dem Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des anderen Teils werden weder Verbote noch Beschränkungen aufrechterhalten oder eingeführt werden, die nicht in gleicher Weise auf die Ausfuhr gleichartiger Waren nach jedwedem anderen fremden Lande Anwendung finden.

Von dieser allgemeinen Bestimmung der beiden vorstehenden Absätze dieses Artikels werden keine Ausnahmen zugelassen werden, ausser in folgenden Fällen, und auch dann nur, wenn die fraglichen Verbote oder Beschränkungen gleichzeitig und in gleicher Weise auf alle anderen fremden Länder ausgedehnt werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen:

Art. 5

In allen Fragen der internationalen Durchfuhr werden die hohen vertragschliessenden Teile in ihren gegenseitigen Beziehungen die Bestimmungen des Übereinkommens und des Statuts von Barcelona vom 20. April 1921[^2] über die Freiheit des Durchgangsverkehrs anwenden.

Art. 6

Innere Abgaben, die im Gebiete des einen der beiden hohen vertragschliessenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder von Gemeinden oder anderen Körperschaften, auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen die Erzeugnisse des Gebiets des anderen Teils unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes oder, in Ermangelung von solchen, diejenigen der meistbegünstigten Nation.

Art. 7[^3]

Wenn die Umstände es erfordern, kann jeder der hohen vertragschliessenden Teile zur Feststellung des Ursprungslandes der eingeführten Erzeugnisse von dem Einführenden die Vorlage eines Ursprungszeugnisses verlangen, aus dem sich ergibt, dass der eingeführte Artikel ein nationales Erzeugnis oder Fabrikat dieses Landes ist oder dass er infolge einer aus Rücksichten wirtschaftlicher Natur daselbst vorgenommenen Umarbeitung oder Bearbeitung gemäss der Gesetzgebung des Bestimmungslandes als solches angesehen werden muss.

Die Ursprungszeugnisse, die nach dem dieser Übereinkunft beigefügten Muster (Anlage 1) auszustellen sind, werden entweder von den für den Absender zuständigen Handels‑ oder Industriekammern oder von den Zollbehörden oder von jedem von dem Bestimmungsland anerkannten Organ oder Verband verabfolgt. Die Regierung des Bestimmungslandes soll berechtigt sein, die Beglaubigung der Ursprungszeugnisse durch ihre diplomatischen oder konsularischen Vertreter zu verlangen.

Postpakete und die auf dem Luftwege beförderten Sendungen brauchen nicht von einem Ursprungszeugnis begleitet zu sein, wenn es sich nach dem Ermessen des Bestimmungslandes nicht um Sendungen handelt, die den Charakter einer Handelsware haben.

Art. 8

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende eines der hohen vertragschliessenden Teile, die durch Vorweisung einer von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimationskarte nachweisen, dass sie daselbst zum Handels‑ und Gewerbebetrieb berechtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen das Recht haben, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Handlungsreisende auf dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Teiles bei Kaufleuten oder Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufsstellen Einkäufe zu machen. Sie können auch Bestellungen bei Kaufleuten und anderen Personen aufnehmen, die in ihren Handels‑ oder Gewerbebetrieben den vorgewiesenen Mustern entsprechende Waren verwenden. Sie können ferner Warenproben oder Muster mit sich führen oder sich schicken lassen. Sie werden wegen der in diesem Absatz bezeichneten Tätigkeit keiner besondern Gebühr oder Abgabe unterworfen. Als Warenproben oder Muster gelten alle Gegenstände, die eine bestimmte Ware vorstellen, unter dem doppelten Vorbehalte, dass einerseits die Nämlichkeit der genannten Gegenstände bei ihrer Wiederausfuhr ausreichend festgestellt werden kann und dass anderseits die Gesamtheit der so eingeführten Gegenstände nicht solche Mengen oder Werte darstellt, dass die Gegenstände handelsüblich nicht mehr als Proben gelten können.

Die Legitimationskarte soll entsprechend dem Muster der Anlage II ausgestellt werden. Die hohen vertragschliessenden Teile werden einander die Behörden namhaft machen, die zur Ausstellung dieser Karte zuständig sind, und werden sich die Bestimmungen mitteilen, nach denen sich die Reisenden bei der Ausübung ihres Gewerbes zu richten haben.

Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die oben erwähnten Handlungsreisenden nicht das Recht haben, Verkaufsgeschäfte für andere als die in ihrer Karte bezeichneten Kaufleute oder Gewerbetreibenden abzuschliessen.

Mit Ausnahme der Waren, deren Einfuhr verboten ist, werden die einem Zoll oder irgendeiner andern Gebühr unterliegenden Gegenstände, die als Warenproben oder Muster eingeführt werden, beiderseits unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr unter vorläufiger Befreiung von Eingangs‑ und Ausgangsabgaben nach folgenden Bedingungen zugelassen:

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf das Hausiergewerbe und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe noch ein Handelsgeschäft betreiben; jeder der hohen vertragschliessenden Teile behält sich in dieser Beziehung die volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

Art. 9

Die Staatsangehörigen eines der hohen vertragschliessenden Teile, die sich zu Messen oder Märkten begeben, die nicht für Landesprodukte vorbehalten sind, um dort ihren Handel auszuüben, sollen auf dem Gebiete des anderen Teils nicht ungünstiger behandelt werden als die Inländer, sofern sie eine von den Behörden des Landes, dem sie angehören, ausgestellte Identitätskarte nach dem dieser Übereinkunft angeschlossenen Muster (Anlage III) vorweisen können.

Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, auf das Hausiergewerbe und auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe noch ein Handelsgeschäft betreiben; jeder der hohen vertragschliessenden Teile behält sich in dieser Beziehung die volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

Art. 10[^4]

Gegen den Nachweis der Nämlichkeit und unter Vorbehalt der durch die Gesetzgebungen jedes der hohen vertragschliessenden Teile vorgesehenen Sicherheiten können folgende Gegenstände, sofern sie innerhalb einer der Dauer ihrer Verwendung entsprechenden Frist wieder ausgeführt werden, zollfrei eingeführt werden:

Art. 11

Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um den Kaufleuten die Möglichkeit zu geben, sich amtliche Auskünfte über die Zolltarife und namentlich über die Höhe der Zollsätze für eine bestimmte Ware zu beschaffen. Die Anfrage muss nach den Vorschriften des Einfuhrlandes[^5] ein Muster der Ware oder ihre eingehende Beschreibung, eine Abbildung oder ein Lichtbild davon enthalten.

Wenn der Deklarant nicht die nötigen Unterlagen zur Ausstellung der Zolldeklaration besitzt, soll ihm die Zollverwaltung gestatten, vorgängig die Sendung auf seine Kosten in einem von ihr bezeichneten Lokal selber zu prüfen.

Art. 12

Die vorliegende Übereinkunft soll ebenfalls auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung finden, solange dieses mit der Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag[^6] verbunden sein wird.

Art. 13

Die hohen vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig hinsichtlich der in den nachgenannten Artikeln dieser Übereinkunft enthaltenen Bestimmungen die Meistbegünstigung zu: 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11.

Art. 14

Unter Vorbehalt der Bestimmungen, die von einer Schiedsübereinkunft zwischen den beiden Ländern herrühren könnten, sind zwischen den beiden hohen vertragschliessenden Teilen entstandene Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der vorliegenden Übereinkunft, die nicht auf diplomatischem Wege erledigt werden konnten, im gegenseitigen Einverständnis auf dem Wege der Vereinbarung einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

Art. 15

Die vorliegende Übereinkunft tritt an die Stelle derjenigen vom 4. Mai 1927[^7].

Sie ist für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Sie unterliegt der Ratifikation und tritt 20 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Bern stattfinden soll, in Kraft.

Falls sie nicht drei Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird, so gilt sie als stillschweigend verlängert, und jedem Teile steht alsdann das Recht zu, sie nach Ablauf des Vertragsjahres jederzeit auf drei Monate zu kündigen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen zu Ankara, in zwei Ausfertigungen, am dreizehnten Dezember eintausendneunhundertdreissig.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: Siehe hierzu auch das Unterzeichnungsprotokoll hiernach.

[^2]: SR 0.740.4

[^3]: Siehe hierzu auch das Unterzeichnungsprotokoll hiernach.

[^4]: Siehe hierzu auch das Unterzeichnungsprotokoll hiernach und das Protokoll der Unterzeichnungssitzung.

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