Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1932-06-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 (Alkoholgesetz, AlkG) vom 21. Juni 1932 (Stand am 1. Januar 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 3 , gestützt auf die Artikel 105 und 131 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung

4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 1931 , beschliesst: Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung I. Geltungsbereich des gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durch- Gesetzes fuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt.

Art. 2

1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthyl- II. Begriffsumschreibung alkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung.

2 Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Wein-

5 trauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.

3 Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet.

4 Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann und den Äthylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bundesrates diesem Gesetz unterstellt. Zweiter Abschnitt: Herstellung gebrannter Wasser im Inland

Art. 3

1 Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser I. Hoheitsrecht des Bundes steht ausschliesslich dem Bunde zu.

2 Die Ausübung dieses Rechtes wird in der Regel genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen.

3 Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trink-

6 zwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionier-

7 ten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.

4 Als Eigengewächs gelten nur die Rohstoffe aus dem Boden, den der Hausbrenner oder der Erteiler des Brennauftrages an die Lohnbrennerei selbst bewirtschaftet.

5 Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Rohstoffe bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dür-

8 fen.

Art. 4

1 Der Bund erteilt Brennereikonzessionen zur Herstellung und Reini- II. Gewerbebrennereien gung gebrannter Wasser, welche die Eidgenössische Zollverwaltung 1. Arten der

9 (EZV) übernehmen kann (Konzessionen mit Übernahmerecht), und Konzessionen Brennereikonzessionen zur Herstellung von Spezialitätenbrand und

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649).

[^2]: SR 101

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649).

[^4]: BBl 1931 I 697

[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 12. Juni 2000 über die technischen Handels- hemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).

[^6]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379; BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^7]: Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).

[^8]: Fassung gemäss Art. 12 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei, in Kraft seit 6. April 1945 (AS 60 689; BBl 1943 1289).

[^9]: Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 777 5159; BBl 2016 3649).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.