Reglement vom 1. Dezember 1933 für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (mit Anlage und Notenaustausch)

Typ Reglement
Veröffentlichung 1933-12-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
Art. 1

Die Einfuhr aus den Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyens in die Schweiz wird sich gemäss den in diesem Reglement vorgesehenen Bedingungen abwickeln.

Art. 2[^1]

Andere aus den Freizonen stammende und von dort herkommende Erzeugnisse als die in Artikel 3 umschriebenen sind bei der Einfuhr, ohne Beschränkung mit Bezug auf die Menge, von allen Zollabgaben befreit, namentlich:

die Erzeugnisse der Landwirtschaft und der ihr verwandten Zweige;

die mineralischen Rohstoffe;

das in den Zonen erlegte Wild und die daselbst gefangenen Fische.

Zu Artikel 2. Die Tiere des Rinder‑ und Schweinegeschlechts werden unter den nachfolgenden Bedingungen als aus den Zonen stammende Erzeugnisse betrachtet:

Stiere und Ochsen müssen entweder in den Zonen geworfen und aufgezogen oder seit mehr als zwei Jahren dorthin verbracht worden sein;[^2]

Kühe müssen entweder in den Zonen geworfen und aufgezogen oder in einem Alter von weniger als zwei Jahren dorthin verbracht worden sein;[^3]

Kälber müssen in den Zonen geworfen und aufgezogen worden sein und

Schweine müssen entweder in den Zonen geworfen und aufgezogen oder seit mehr als drei Monaten dorthin verbracht worden sein.

Art. 3[^4]

Die Fabrik‑ und Gewerbeerzeugnisse, die aus in den Freizonen gelegenen Industriebetrieben stammen[^5] und herkommen, können im Rahmen von Einfuhrkontingenten[^6], welche periodisch festzusetzen sind, zollfrei in die Schweiz eingeführt werden. Für die Festsetzung der Einfuhrkontingente ist einerseits der Produktionsfähigkeit der Zonen beim Inkraftsetzen dieses Reglements und der normalen industriellen Entwicklung der Zonen, anderseits den Absatzgebieten ausserhalb der Schweiz, sei es in den Zonen, sei es im französischen Hoheitsgebiet, sei es in Drittländern, Rechnung zu tragen.

Was die neuen Industrien anbelangt, so ist ihren Erzeugnissen ein Kontingent zuzugestehen, insoweit die Einführung dieser Industrien als der normalen wirtschaftlichen Entwicklung der Zonen entsprechend betrachtet werden kann.

Art. 4

In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 2 können jedoch Kontingentierungen oder andere Beschränkungen in Bezug auf die Einfuhr gewisser besonders bezeichneter Erzeugnisse in die Schweiz vorübergehend[^7] fortgesetzt werden, falls ihre Einfuhr:

Art. 5

Um den gegenseitigen Reparatur‑ und Veredlungsverkehr zwischen dem schweizerischen Gebiet und den Freizonen zu erleichtern, werden sich die beiden Regierungen hierüber verständigen.

Art. 6

Die beiden Regierungen werden die zur Verhinderung von Zollvergehen geeigneten Kontroll‑ und Strafmassnahmen treffen. Die Kontrolle muss in der Weise gehandhabt werden, dass sie die reibungslose Durchführung der vom Reglement vorgesehenen Ordnung nicht beeinträchtigt.

Art. 7

Beim Inkrafttreten dieses Reglements wird eine ständige französisch‑schweizerische Kommission geschaffen. Sie ist aus drei französischen und drei schweizerischen Mitgliedern zu bilden. Als Vorsitzenden bestimmt die Kommission selbst abwechslungsweise ein französisches oder ein schweizerisches Mitglied. Der Stichentscheid kommt ihm nicht zu.

Die Aufgaben dieser Kommission sind:

Falls in der Kommission keine Einigung erzielt werden kann, wird die Frage unverzüglich den beiden Regierungen unterbreitet zwecks Regelung auf diplomatischem Wege oder, nötigenfalls, in dem in Artikel 8 vorgesehenen Verfahren.

Art. 8

Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Reglements oder seiner Anlage zwischen den beiden Regierungen entstehen sollten und die innerhalb angemessener Frist weder von der gemischten Kommission noch auf diplomatischem Wege beigelegt werden können, werden auf Antrag einer der Parteien vor einen einzelnen Schiedsrichter gebracht, der von beiden Regierungen gemeinsam oder, in Ermangelung einer Einigung, nach den für die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts hiernach aufgestellten Grundsätzen zu bezeichnen ist.

Jeder Teil kann indessen verlangen, dass die Streitigkeit vor ein Schiedsgericht gebracht werde, das aus fünf Mitgliedern besteht, wovon je eines von Frankreich und von der Schweiz und die drei andern von beiden Parteien im Einvernehmen miteinander bezeichnet werden. Kommt über diese Ernennung eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande oder bezeichnet eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb der Frist von drei Monaten seit dem diesbezüglichen Ersuchen eines Teils an den andern, so werden die notwendigen Ernennungen auf Ersuchen auch nur eines der beiden Teile durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs oder, falls dieser französischer oder schweizerischer Staatsangehöriger ist, durch den Vizepräsidenten oder, wenn nötig, durch das dienstälteste Mitglied des Gerichtshofs vorgenommen.

Bei Tod, Rücktritt oder Verhinderung eines der Schiedsrichter wird dieser gemäss dem für die Ernennung geltenden Verfahren ersetzt.

Das Schiedsgericht wird selbst sein Verfahren festsetzen; es muss kontradiktorisch sein. Das Schiedsgericht befindet selber über seine Zuständigkeit, falls sie bestritten wird. Streitfragen können durch einseitiges Parteibegehren bei ihm anhängig gemacht werden.

Das Schiedsgericht wird über die strittigen Punkte, die nicht rechtlicher Natur sind, nach billigem Ermessen befinden.

Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig.

Art. 9

Mit diesem Reglement, das am 1. Januar 1934 in Kraft tritt, werden alle früheren mit ihm unvereinbaren Bestimmungen aufgehoben.

Es kann nur durch Übereinkunft beider Teile abgeändert werden.

In sofortiger Anwendung von Artikel 4 sind Einschränkungen der Zollfreiheit in der Anlage zu diesem Reglement vorgesehen.

O. U. J. B. L. O.
Fussnoten

[^1]: Die in der Anmerkung zu Ziff. II der Anlage hiernach aufgezählten Erzeugnisse fallen unter Art. 2, nicht unter Art. 3.

[^2]: Durch Notenaustausch vom 4. Juni 1937 (BS 11 157) erhielt Abs. 2 (Stiere und Ochsen) folgende Fassung: «Stiere, Ochsen und Kühe müssen entweder in den Zonen geworfen und aufgezogen oder seit mehr als zwei Jahren dorthin verbracht worden sein.» – Abs. 3 (Kühe) wurde aufgehoben.

[^3]: Durch Notenaustausch vom 4. Juni 1937 (BS 11 157) erhielt Abs. 2 (Stiere und Ochsen) folgende Fassung: «Stiere, Ochsen und Kühe müssen entweder in den Zonen geworfen und aufgezogen oder seit mehr als zwei Jahren dorthin verbracht worden sein.» – Abs. 3 (Kühe) wurde aufgehoben.

[^4]: Die in der Anmerkung zu Ziff. II der Anlage hiernach aufgezählten Erzeugnisse fallen unter Art. 2, nicht unter Art. 3.

[^5]: Für die Umschreibung dieses Begriffes siehe den Notenaustausch vom 31. Dez. 1938 (BS 11 158).

[^6]: Für die Zeit vom 1. Jan. 1934 bis 31. Dez. 1943 haben die Schiedsrichter in der Anlage hiernach (Ziff. II) die Einfuhrkontingente festgesetzt. In der Folge wurden die Kontingente durch Notenaustausch festgesetzt (siehe SR 0.631.256.934.953.1/.2).

[^7]: Für die Zeit vom 1. Jan. 1934 bis 31. Dez. 1943 haben die Schiedsrichter in der Anlage hiernach (Ziff. 1) die Beschränkung festgesetzt, denen die Einfuhr der in Art. 2 erwähnten Erzeugnisse aus den Freizonen unterliegt. Für die Folgezeit siehe SR 0.631.256.934.953.1/2.

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