Schiedsspruch vom 1. Dezember 1933 betreffend die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex in die Schweiz

Typ Andere
Veröffentlichung 1933-12-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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I

Der Ständige Internationale Gerichtshof, vor den ein zwischen Frankreich und der Schweiz aufgetauchter Streitfall betreffend die Freizonen Hochsavoyen und der Landschaft Gex auf Grund einer Schiedsordnung zwischen den beiden Staaten gebracht worden war, hat sein Urteil am 7. Juni 1932[^1] gefällt. Durch dieses Urteil beschliesst der Gerichtshof u. a., dass die französische Regierung ihre Zollgrenze so weit zurückzunehmen habe, wie dies den Bestimmungen des Protokolls der Pariser Konferenz vom 3. November 1815, des Pariser Vertrages vom 20. November 1815, des Turiner Vertrages vom 16. März 1816 und des Manifestes des Rechnungshofs von Sardinien vom 9. September 1829 entspreche; diese Ordnung solle so lange aufrechterhalten bleiben, als sie nicht von den Parteien einvernehmlich geändert worden sei. Andernteils wird im Urteil festgelegt, «dass in Anbetracht der Erhaltung der Freizonen zugunsten der Zonenerzeugnisse die zollfrei Einfuhr oder die Einfuhr zu ermässigten Ansätzen durch die eidgenössische Zollinie vorzusehen sei». Ferner äussert der Gerichtshof in seiner Urteilsbegründung die Ansicht, dass, wenn die Schweiz dank dem Fortbestehen der oben angeführten Verträge die aus den Freizonen sich ergebenden wirtschaftlichen Vorteile erlange, sie als Gegenleistung der Zonenbevölkerung ebenfalls wirtschaftliche Vorteile gewähren müsse.

Im Laufe der mündlichen Verhandlungen vor dem Gerichtshof hat der schweizerische Rechtsvertreter im Namen seiner Regierung folgende Erklärung abgegeben:

Falls der Entscheid des Gerichtshofes in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in der Verfügung vom 6. Dezember 1930 festgesetzt sind, Frankreich verpflichtet, seinen Zollgürtel auf der Linie einzurichten, die durch die Bestimmungen der Verträge von 1815 und der andern ergänzenden Urkunden über die Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex vorgezeichnet ist, gibt die Schweiz ohne Vorbehalt späterer Ratifikation zu folgendem ihre Zustimmung:

Nachdem der Ständige Internationale Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juni 1932[^3] der schweizerischen Regierung die Entgegennahme dieser Erklärung bestätigt hatte, wandte sich die eidgenössische Regierung an die französische Regierung mit der Frage, ob sie sich dem von der eidgenössischen Regierung dem Gerichtshof vorgeschlagenen Verfahren anzuschliessen gedenke. Als Antwort teilte die französische Botschaft in Bern mit Note vom 27. Mai 1933 der eidgenössischen Regierung mit, dass die französische Regierung das in Frage stehende Verfahren annehme.

In der Folge einigten sich die französische und die schweizerische Regierung, die Unterzeichneten um Übernahme des Expertenamtes zu ersuchen, wie es in oben angeführter Erklärung umschrieben ist. Die französisch-schweizerischen Verhandlungen, die die Durchführung der Verpflichtung gemäss Ziffer 1 der vorerwähnten Erklärung sicherstellen wollen, sind in Montreux-Territet am 9. Oktober 1933 eröffnet worden. Sie wurden vom 9. bis 12. Oktober und vom 6. bis 25. November 1933 unter Mitwirkung und Vermittlung der drei Experten fortgesetzt. Die französische und die schweizerische Delegation wurden geleitet einesteils von Herrn Conlondre, bevollmächtigtem Minister, stellvertretendem Direktor der politischen und kommerziellen Angelegenheiten im französischen Aussenministerium, andernteils von Herrn Comte, Oberzollinspektor der eidgenössischen Zollverwaltung.

II.

Es ist nicht möglich gewesen, im Laufe dieser Unterhandlungen zu einer Verständigung zwischen den Parteien über die Gesamtheit der zu prüfenden Fragen, nämlich die schweizerischerseits infolge der Zurücknahme des französischen Zollgürtels zu bietenden Vergünstigungen für die Erzeugnisse der Freizonen zu gelangen. Die Experten-Schiedsrichter sind somit im Laufe der Sitzung vom 25. November 1933 zu dem Schlusse gekommen, dass ihre Bemühungen, die Ansichten der beiden Parteien in Einklang zu bringen, gescheitert seien und dass es ihnen demnach nunmehr obliege, mit verbindlicher Wirkung für die Parteien die Regelung zu erlassen, die gemäss der von der Schweiz eingegangenen Verpflichtung zu treffen ist, um «die Art und Weise des Güteraustausches zwischen den in Betracht kommenden Gegenden in einer den jetzigen wirtschaftlichen Verhältnissen besser angepassten Weise zu regeln».

Es muss jedoch festgestellt werden, dass über drei nebensächliche Punkte ein Meinungsaustausch stattgefunden hat und eine Verständigung zwischen Frankreich und der Schweiz ausserhalb der offiziellen Unterhandlungen vor den Experten-Schiedsrichtern erfolgt ist. In seinem Entscheide vom 7. Juni 1932[^4] hatte der Gerichtshof erklärt, «dass die Zurücknahme der Zollinie das Recht der französischen Regierung nicht beeinträchtigt, an der politischen Grenze Fiskalabgaben zu erheben, denen nicht der Charakter von Zollabgaben zukommt». Die französische Delegation gab schon bei Beginn der Unterhandlungen bekannt, dass ihre Regierung den Fiskalgürtel auf der politischen Grenze beizubehalten gedenke und dass die Frage der Fiskalgebühren nicht in die Unterhandlungen hineingezogen werden solle. In bezug auf die Art der Überwachung des Personen- und Warenverkehrs über den Fiskalgürtel wurden indessen Besprechungen zwischen den Delegationen eingeleitet, in deren Verfolg der Chef der französischen Delegation in der Sitzung vom 9. November 1933 folgende Erklärung abgegeben hat:

Der Chef der schweizerischen Delegation nahm diese Erklärung zur Kenntnis und gab seinerseits in derselben Sitzung die nachstehende Erklärung ab:

Ein anderer Punkt, über den eine Verständigung zwischen den Parteien ausserhalb der Unterhandlungen vor den Experten-Schiedsrichtern erzielt wurde, bezieht sich auf die Lage des französischen Zollgürtels vom 1. Januar 1934 an (d. h. die innere Abgrenzung der Freizonen). Wiewohl die französische Delegation geltend machte, dass diese Frage ausserhalb der Unterhandlungen bleibe, hat sie den ExpertenSchiedsrichtern sowie der schweizerischen Delegation den von der französischen Regierung vorgesehenen Verlauf des Zollgürtels bekanntgegeben. Zwischen den Delegationen setzten halbamtliche Unterredungen ein, in deren Verfolg das Einvernehmen der beiden Regierungen über die Abgrenzung der Zonen durch einen am 15./16. November 1933 in Paris vorgenommenen Notenwechsel festgestellt worden ist.

Schliesslich haben sich die Parteien über die Kontrollmassnahmen geeinigt; dies wurde kundgetan durch eine gemeinsame Erklärung, abgegeben in der Sitzung vom 23. November, folgenden Wortlauts:

Es muss hier noch angeführt werden, dass die beiden Parteien erklärt haben, beide Regierungen würden sich verständigen, um den gegenseitigen Reparatur- und Veredlungsverkehr zwischen schweizerischem Gebiet und den Freizonen zu erleichtern.

Da die Experten-Schiedsrichter zu der Feststellung gelangten, dass die Vermittlungsversuche zwischen den beiden Parteien fehlgeschlagen seien, mussten sie gemäss § 2 c der vom Rechtsvertreter der schweizerischen Regierung vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärung zum schiedsrichterlichen Austrage schreiten.

III.

Wie schon hervorgehoben worden ist, besteht die Aufgabe der Schiedsrichter darin, die Bedingungen des Güteraustausches zwischen den Zonen und der Schweiz «in einer den jetzigen wirtschaftlichen Verhältnissen besser angepassten Weise zu regeln». Die neue Ordnung soll gemäss einer Erklärung der schweizerischen Regierung, die vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof verschiedentlich wiederholt und von der schweizerischen Delegation vor den ExpertenSchiedsrichtern bestätigt worden ist, «eine weitherzigere und rechtlich stabilere Ordnung sein, als dies früher der Fall war» (s. z. B.«Publications de la Cour». Serie C, Nr. 17–1, Band II, Seite 886).

Die Aufgabe der Schiedsrichter besteht demzufolge darin, Vorschriften für die Einfuhr der Zonenerzeugnisse nach der Schweiz aufzustellen[^7], die der früheren Regelung gegenüber durch eine grössere Weitherzigkeit und Stabilität gekennzeichnet sind. Vor allem muss man sich demnach über die Bedingungen, unter denen diese Einfuhr gegenwärtig vor sich geht sowie über die Tragweite der von der schweizerischen Delegation gemachten Vorschläge Rechenschaft geben, um festzustellen, ob diese Vorschläge der von der schweizerischen Regierung übernommenen Verpflichtung entsprechen.

Die bisherige Ordnung für die Einfuhr der Zonenerzeugnisse nach der Schweiz weist beträchtliche Erleichterungen auf. Diese Ordnung, die für die beiden Zonen nicht in allen Teilen die nämliche ist, umfasst:

Was die Stabilität der jetzigen Ordnung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass bei dieser Ordnung durch Abkommen oder einseitige Entscheidung des Bundesrates von Fall zu Fall für bestimmte Erzeugnisse gewisse Erleichterungen oder Kontingente festzusetzen waren.

IV.

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