Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel
1 Übersetzung Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel 2 3 (Stand am 11. Mai 2004) Der Deutsche Reichspräsident; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Republik Argentinien; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien; der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der überseeischen Britischen Dominions, Kaiser von Indien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Costa-Rica; der Präsident der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Dominikanischen Republik; Seine Majestät der König von Ägypten; der Präsident der provisorischen Regierung der Spanischen Republik; Seine Majestät der Kaiser, König der Könige von Äthiopien; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Griechischen Republik; der Präsident der Republik Guatemala; Seine Majestät der König des Hedschas, Nedschd und der zugehörigen Gebiete; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Liberia; der Präsident der Republik Litauen; Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; die regierenden Kapitäne der Republik San Marino; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Republik Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,
5 In dem Bestreben, die Bestimmungen der in Den Haag am 23. Januar 1912 und in
6 Genf am 19. Februar 1925 unterzeichneten Internationalen Opium-Abkommen dadurch zu vervollständigen, dass die Beschränkung der Herstellung der Betäubungsmittel auf den rechtmässigen Weltbedarf für medizinische und wissenschaftliche Zwecke durch internationale Vereinbarung wirksam gemacht und ihre Verteilung geregelt wird, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die nachstehenden Bestimmungen einig geworden sind: Kapitel I Begriffsbestimmungen
Art. 1
Folgende Begriffsbestimmungen finden auf alle Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung, ausser wenn ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1. Unter «Genfer Abkommen» wird das am 19. Februar 1925 in Genf unterzeichnete internationale Opiumabkommen verstanden. 2. Unter «Stoffe» werden folgende Stoffe verstanden, mögen sie halbfertig oder völlig gereinigt sein: Gruppe I Untergruppe a): i) Morphin und seine Salze einschliesslich der unmittelbar aus Roh-Opium oder aus Opium für medizinische Zwecke hergestellten Präparate, die mehr als 20% Morphin enthalten; ii) Diazetylmorphin und die anderen Ester des Morphins und ihre Salze; iii) Kokain und seine Salze einschliesslich der unmittelbar aus Kokablättern hergestellten Präparate, die mehr als 0,1% Kokain enthalten, sowie alle Ester des Ecgonins und ihre Salze; iv) Dihydrooxykodeinon (dessen Salz das wortgeschützte Eukodal ist), Dihydrokodeinon (dessen Salz das wortgeschützte Dicodid ist), Dihydromorphinon (dessen Salz das wortgeschützte Dilaudid ist), Acetyldihydrokodeinon oder Acetyldemethylodihydrothebain (dessen Salz das Wortgeschützte Acedicon ist), Dihydromorphin (dessen Salz das wortgeschützte
Fussnoten
[^4]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Dezember 1932 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 10. April 1933 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Juli 1933 AS 49 329 und BS 12 511; BBl 1932 II 523
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Siehe Fussn. 2 zum Titel des Internationalen Opium-Abkommens vom 23. Jan. 1912 (SR 0.812.121.2 ).
[^3]: Siehe auch Art. 44 Ziff. 1 Bst. d des Einheits-Übereinkommens von 1961 vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel (SR 0.812.121.0 ). Die Schweiz bleibt durch dieses Abk. in ihren Beziehungen zu den Staaten, die jenes Übereink. nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind, gebunden.
[^4]: Art. 1 des BB vom 22. Dez. 1932 (AS 49 327). Dieser Genehmigungsbeschluss war gemäss Art. 89 BV, in der Fassung vom 22. Jan. 1939 (BS 1 3), dem Referendum unter- stellt.
[^5]: SR 0.812.121.2
[^6]: SR 0.812.121.4
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