Abkommen vom 3. Januar 1933 zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Typ Andere
Veröffentlichung 1933-01-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König von Italien,

von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung der Urteile zu regeln, haben beschlossen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Mitteilung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden worden sind, folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

Den von den Gerichten eines der beiden Staaten gefällten Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kommt auf dem Gebiete des andern Staates Rechtskraft zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Das Verfahren der Anerkennung der Rechtskraft bestimmt sich nach dem Rechte des ersuchten Staates.

Art. 2

Die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, ist im Sinne von Artikel 1 Ziff. 1 begründet, wenn sie durch Staatsvertrag vorgesehen ist oder in den folgenden Fällen:

Indessen sind die Bestimmungen der Ziff. 1–4 hievor auf Streitigkeiten nicht anzuwenden, in denen das Recht des ersuchten Staates dessen eigene Gerichte oder diejenigen eines dritten Staates als ausschliesslich zuständig anerkennt.

Art. 3

Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, die die im Artikel 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, können im andern Staate nach ihrer Vollstreckbarerklärung zur Zwangsvollstreckung gelangen oder die Grundlage für Förmlichkeiten, wie die Eintragung oder Einschreibung in öffentliche Register, bilden.

Im ersuchten Staate werden nur Entscheidungen vollstreckbar erklärt, die im Staate, in dem sie gefällt wurden, volle Vollstreckungskraft besitzen.

Das Verfahren bestimmt sich nach dem Rechte des ersuchten Staates.

Art. 4

Die Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, sind bei der Prüfung der Tatsachen, die die Zuständigkeit der Gerichte des andern Staates begründen, nicht an die tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung gebunden.

Eine Nachprüfung der Gesetzmässigkeit der Entscheidung findet nicht statt.

Art. 5

Die Partei, die die Entscheidung geltend macht, hat beizubringen:

Sind diese Urkunden von den Gerichten eines der beiden hohen vertragschliessenden Teile oder von den in Artikel 11 dieses Abkommens genannten Behörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt, so bedürfen sie zum Gebrauch im Gebiete des andern Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Stempel oder Siegel des Gerichts oder der erwähnten Behörde versehen sind.

Art. 6

Die in einem der beiden Staaten zum Armenrecht zugelassene Partei geniesst von Rechts wegen auf dem Gebiete des andern Staates das Armenrecht im Verfahren der Anerkennung oder der Vollstreckbarerklärung der zu ihren Gunsten ergangenen Entscheidung.

Art. 7

Die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche, die dort dieselbe Wirksamkeit wie die gerichtlichen Entscheidungen haben, werden im andern Staat anerkannt und für vollstreckbar erklärt, wenn sie den Vorschriften der vorstehenden Artikel genügen, soweit diese Anwendung finden können.

Dasselbe gilt für die gerichtlichen Vergleiche.

Art. 8

Auf Begehren einer Partei haben die Gerichte eines der beiden Staaten das Eintreten auf ihnen vorgelegte Streitigkeiten abzulehnen, wenn diese Streitigkeiten schon vor einem Gerichte des andern Staates anhängig sind, vorausgesetzt, dass dieses Gericht nach Massgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens zuständig ist.

Art. 9

Auf Arreste und andere einstweilige Verfügungen sowie auf die in einem Strafverfahren ergangenen Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche und auf Entscheidungen in Konkurssachen findet dieses Abkommen keine Anwendung.

Art. 10

Die in der Gesetzgebung eines der beiden Staaten vorgesehenen vorläufigen oder sichernden Massnahmen können bei den Behörden dieses Staates nachgesucht werden, welches immer auch die Gerichtszuständigkeit zur Entscheidung über die Sache selbst sei.

Art. 11

Entscheidungen anderer als gerichtlicher Behörden, die in der Schweiz zur Anordnung und Beaufsichtigung der Vormundschaft berufen sind, werden nur, soweit sie schweizerische Staatsangehörige betreffen, in Ansehung des gegenwärtigen Abkommens den gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt.

Art. 12

Der Ausdruck «Wohnsitz» bedeutet im Sinne des gegenwärtigen Abkommens:

Art. 13

Die Bestimmungen der Vereinbarungen, die hinsichtlich besonderer Rechtsgebiete die Gerichtszuständigkeit und die Urteilsvollstreckung regeln, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht berührt.

Art. 14

Die in Artikel 18 Absatz 1 und 2 der Haager Übereinkunft vom 17. Juli 1905[^1] über Zivilprozessrecht genannten Kostenentscheidungen, die in einem der beiden Staaten ergangen sind, werden im Gebiete des andern Staates auf ein von der beteiligten Partei unmittelbar zu stellendes Begehren als vollstreckbar erklärt.

Art. 15

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden.

Art. 16

Die hohen vertragschliessenden Teile behalten sich vor, im gemeinsamen Einverständnis durch Notenaustausch das gegenwärtige Abkommen auf die italienischen Kolonien auszudehnen.

Art. 17

Allfällige Streitigkeiten zwischen den hohen vertragschliessenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen nach Massgabe der Bestimmungen des Vertrages vom 20. September 1924[^2] zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs‑ und Gerichtsverfahren erledigt werden, es sei denn, dass die hohen vertragschliessenden Teile übereinkommen, eine andere Art der Regelung vorzusehen.

Art. 18

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es findet keine Anwendung auf Entscheidungen oder Schiedssprüche, die vor seinem Inkrafttreten rechtskräftig geworden sind, und auf Vergleiche, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind.

Das Abkommen kann von jedem der beiden Staaten gekündigt werden. Es bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch ein Jahr in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

So geschehen, in doppelter Ausfertigung, in Rom, am 3. Januar 1933.

Wagnière Mussolini
Fussnoten

[^1]: [BS 12 277. AS 2009 7101]. Zwischen der Schweiz und Italien gilt heute die Internationale Übereinkunft vom 1. März 1954 (SR 0.274.12).

[^2]: SR 0.193.414.54

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