Erklärung vom 6. November 1880 zwischen der Schweiz und Grossbritannien betreffend den gegenseitigen Schutz der Fabrik- und Handelsmarken
Der Schweizerische Bundesrat und Die Regierung Ihrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland,
haben zum Zwecke gegenseitigen Schutzes von Fabrik- und Handelsmarken in den beiden Staaten folgende Erklärung vereinbart:
Den Bürgern oder Untertanen der einen und der andern der Vertragsparteien sollen im Umfange des Gebietes und der Besitzungen der andern die nämlichen Rechte, wie sie den eigenen Bürgern oder Untertanen eingeräumt sind, oder den Bürgern oder Untertanen der meistbegünstigten Nation künftig eingeräumt werden sollten, zustehen in allem, was den Schutz des Eigentums an Fabrik- und Handelsmarken betrifft. Wer den gedachten Schutz für sich erwirken will, muss die durch die Gesetze der betreffenden Staaten geforderten Formalitäten erfüllen, deren gegenseitige Mitteilung die Vertragsparteien besorgen werden, wobei sie sich jedoch das Recht vorbehalten, dieselben von Zeit zu Zeit, wenn sie es für nötig finden, abzuändern.
Gegenwärtige Erklärung tritt mit dem Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt so lange gültig, bis die eine der Vertragsparteien der andern den Rücktritt von derselben anzeigt.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten gegenwärtige Erklärung unterzeichnet und derselben ihr Wappensiegel beigedrückt.
Gegeben in doppelter Ausfertigung in Bern, den 6. November 1880.
| Droz | C. Vivian |
|---|---|
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.