Auslieferungsvertrag vom 26. November 1880 zwischen der Schweiz und Grossbritannien

Typ Andere
Veröffentlichung 1880-11-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland

haben behufs besserer Verwaltung der Rechtspflege und zur Verhütung von Verbrechen innerhalb der beiden Gebiete und Gerichtsbarkeiten es für zweckmässig befunden, dass Personen, welche der in diesem Vertrage aufgeführten strafbaren Handlungen beschuldigt oder wegen solcher verurteilt und vor der Justiz flüchtig geworden sind, unter bestimmten Umständen gegenseitig ausgeliefert werden sollen, und haben behufs Abschliessung eines diesfallsigen Vertrages zu ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgeteilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, die folgenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben.

Art. I

Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland verpflichtet sich, unter den Voraussetzungen und Bedingungen des gegenwärtigen Vertrages, alle Personen, und der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen, alle Personen, mit Ausnahme der schweizerischen Angehörigen, auszuliefern, welche wegen eines der in Artikel II aufgezählten, auf dem Gebiete des andern vertragenden Teiles verübten Verbrechen oder Vergehen angeklagt oder wegen eines solchen durch die Gerichte des einen der beiden kontrahierenden Staaten verurteilt worden sind und auf dem Gebiete des andern Staates gefunden werden.

Im Falle der Schweizerische Bundesrat die Auslieferung eines Individuums, welches in dem Vereinigten Königreiche eines der in Artikel II aufgezählten Verbrechen oder Vergehen sich schuldig gemacht, aber in die Schweiz sich geflüchtet hätte, wegen seiner Eigenschaft als Schweizer nicht bewilligen könnte, verpflichtet sich der Schweizerische Bundesrat, die strafrechtliche Erledigung der Anklage nach Massgabe der Gesetzgebung des Heimatkantons des Angeklagten[^1] zu übernehmen, und die Regierung des Vereinigten Königreiches verpflichtet sich, sämtliche bezügliche Akten, Depositionen und Beweisstücke dem Schweizerischen Bundesrate mitzuteilen sowie im diplomatischen Wege zu vermittelnde Requisitorien des schweizerischen Richters unentgeltlich vollziehen zu lassen.

Art. II

Die strafbaren Handlungen, wegen deren die Auslieferung zu gewähren ist, sind folgende[^2]:

Die Auslieferung findet auch statt wegen Teilnahme an einer der vorbezeichneten strafbaren Handlungen, mag sie vor oder nach deren Verübung stattfinden, vorausgesetzt, dass diese Teilnahme nach der Gesetzgebung beider Kontrahenten strafbar ist.

Art. III

Ein flüchtiger Verbrecher kann in jedem der beiden Länder verhaftet werden auf Grund eines Verhaftbefehles, der von einem Polizeimagistraten, Friedensrichter oder von einer andern kompetenten Behörde erlassen wird, auf eine solche Strafanzeige oder Klage und auf einen solchen Beweis oder nach einem solchen Verfahren, dass nach der Ansicht der Behörde, welche den Verhaftbefehl erlässt, dessen Erlass gerechtfertigt wäre, wenn das Verbrechen in demjenigen Teile der Gebiete der Vertragsparteien begangen, oder die betreffende Person in demjenigen Teile der Gebiete der Vertragsparteien verurteilt worden wäre, in welchem der Magistrat, Friedensrichter oder die andere kompetente Behörde Gerichtsbarkeit ausübt. In einem solchen Falle soll jedoch in dem Vereinigten Königreiche der Beklagte so schnell wie möglich vor einen Polizeimagistraten in London gesendet werden.

Diese Ansuchen um provisorische Verhaftung mögen vermittelst der Post oder durch den Telegrafen gemacht werden, vorausgesetzt, sie enthalten die Angabe, dass sie von einer gerichtlichen oder andern kompetenten Behörde abgesendet worden seien. Solche Requisitionen müssen eine allgemeine Bezeichnung des Verbrechens oder Vergehens und die Erklärung enthalten, dass ein Verhaftbefehl gegen den Verbrecher bestehe, und dass dessen Auslieferung verlangt werde.

Er soll in Übereinstimmung mit diesem Artikel sowohl in der Schweiz als auch in dem Vereinigten Königreiche des Verhaftes entlassen werden, wenn nicht binnen dreissig Tagen[^3] von dem diplomatischen Agenten desjenigen Landes, welches dessen Auslieferung verlangt, das Auslieferungsbegehren gemäss den Vorschriften dieses Vertrages gestellt wird.

Art. IV

Das Auslieferungsbegehren muss immer auf diplomatischem Wege gestellt werden, und zwar in der Schweiz durch den englischen Gesandten an den Bundespräsidenten und in Grossbritannien durch den schweizerischen Generalkonsul in London, welcher von Ihrer Majestät für die Zwecke dieses Vertrages als diplomatischer Repräsentant der Schweiz anerkannt wird, an den Staatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten.[^4]

Art. V

In der Schweiz soll folgendes Verfahren stattfinden:

Im Falle das Auslieferungsbegehren gegen eine angeklagte Person gerichtet ist, so muss eine authentische Kopie des von einem kompetenten Beamten oder Magistraten erlassenen Verhaftsbefehles, der das Verbrechen oder Vergehen, dessen sie angeklagt ist, klar bezeichnet, vorgelegt werden, und von einer gehörig legalisierten Darstellung der Tatsachen und der Beweise, gestützt auf welche der Verhaftsbefehl bewilligt worden ist, begleitet sein.

Wenn das Auslieferungsbegehren eine verurteilte Person betrifft, so muss es von einer authentischen Kopie des Urteiles begleitet sein, worin das Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen sie verurteilt wurde, angegeben ist.

Mit dem Auslieferungsbegehren müssen ferner das Signalement der reklamierten Person, und wenn möglich noch andere Informationen und Details, welche zur Feststellung ihrer Identität dienen mögen, vorgelegt werden.

Nach geschehener Prüfung dieser Schriftstücke wird sie der Bundesrat derjenigen Kantonsregierung übersenden, auf deren Gebiet der Verfolgte sich befindet, damit der letztere durch einen gerichtlichen oder polizeilichen Beamten über ihren Inhalt einvernommen werde.

Die Kantonsregierung wird das Einvernahmsprotokoll nebst sämtlichen Akten und allfällig weiterm Berichte dem Bundesrate übersenden, welcher nach erfolgter Prüfung derselben, im Falle von keiner Seite Einsprache erhoben ist, die Auslieferung bewilligen und seinen Entscheid sowohl der Gesandtschaft[^5] von Grossbritannien als auch der betreffenden Kantonsregierung mitteilen wird, letzterer behufs Übergabe des auszuliefernden Individuums an derjenigen Grenzstelle und an diejenige auswärtige Polizeibehörde, welche im einzelnen Falle von der grossbritannischen Gesandtschaft zu bezeichnen ist.

Wenn die zur Feststellung des Tatbestandes oder der Identität des Angeklagten vorgelegten Aktenstücke oder die von den schweizerischen Behörden zu gleichem Zwecke gemachten Erhebungen ungenügend erscheinen sollten, so wird dem diplomatischen Vertreter Grossbritanniens unverzüglich davon Mitteilung gemacht behufs weiterer Nachweise. Werden sie nicht vor Ablauf von 15 Tagen beigebracht, so wird der Verhaftete in Freiheit gesetzt.

Im Falle gegen die Anwendbarkeit dieses Vertrages eine Einsprache vorliegt, wird der Bundesrat sämtliche Akten dem Schweizerischen Bundesgerichte übersenden, welches über die Bewilligung oder Verweigerung der Auslieferung definitiv zu entscheiden hat.

Der Bundesrat wird den Entscheid des Bundesgerichtes der grossbritannischen Gesandtschaft mitteilen. Lautet derselbe auf Bewilligung der Auslieferung, so wird der Bundesrat die Vollziehung anordnen, wie in dem Falle, wo er von sich aus die Auslieferung bewilligt hat. Ist dagegen vom Bundesgerichte die Auslieferung abgelehnt worden, so wird der Bundesrat sofort die Freilassung des Verhafteten verfügen.

Art. VI

In dem Reiche Ihrer Britannischen Majestät, mit Ausnahme der Kolonien und auswärtigen Besitzungen, soll verfahren werden wie folgt:

Art. VII

Die Behörden des ersuchten Staates haben bei der Prüfung, welche ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen obliegt, den beschworenen oder feierlich als Wahrheit erklärten Depositionen und Zeugenaussagen, welche in dem andern Staate zu Protokoll genommen sind, desgleichen den Abschriften hievon und ebenso den im andern Staate erlassenen Haftbefehlen und Urteilen oder Abschriften hievon, volle Beweiskraft beizulegen, vorausgesetzt, dass in diesen Schriftstücken angegeben ist, dass sie durch einen Richter, eine obrigkeitliche Person oder einen andern Beamten dieses Staates unterzeichnet oder bescheinigt seien, und dass sie durch Beidrückung des Amtssiegels eines britischen Staatsministers oder des schweizerischen Bundeskanzlers beglaubigt sind.

Das persönliche Erscheinen von Zeugen darf nur verlangt werden zur Feststellung der Identität der Person des Verfolgten mit derjenigen des Verhafteten.

Art. VIII

Wenn der zur Bewilligung der Auslieferung genügende Beweis nicht binnen zwei Monaten[^6] von dem Tage der Ergreifung des Flüchtigen an beigebracht wird, so ist der Ergriffene auf freien Fuss zu setzen.

Art. IX

In Fällen, wo es nötig sein mag, wird die schweizerische Regierung bei den englischen Gerichtshöfen durch die Kronanwälte und die englische Regierung bei den schweizerischen Behörden durch die kompetenten schweizerischen Beamten vertreten sein.

Die beiden Regierungen werden den Repräsentanten des andern Staates, welche ihre Intervention behufs der Verwahrung und Sicherung der auszuliefernden Person verlangen, auf ihren Gebieten die nötige Hilfe gewähren.

Für die aus diesem Artikel entspringende Rechtshilfe wird gegenseitig auf jede Vergütung von Kosten verzichtet.

Art. X

Der gegenwärtige Vertrag ist auf Verbrechen und Vergehen anwendbar, welche vor seiner Unterzeichnung begangen worden sind. Die ausgelieferte Person darf jedoch wegen keines andern in dem andern Lande vor der Auslieferung begangenen Verbrechens oder Vergehens zur Beurteilung gezogen werden, als wegen desjenigen, für welches die Auslieferung gewährt worden ist.

Art. XI

Ein flüchtiger Verbrecher soll nicht ausgeliefert werden, wenn die strafbare Handlung, wegen deren seine Auslieferung verlangt wird, einen politischen Charakter an sich trägt, oder wenn er nachweisen kann, dass der Antrag auf seine Auslieferung in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden ist, ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen oder zu bestrafen.

Art. XII

Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn seit der begangenen strafbaren Handlung oder der Einleitung der strafgerichtlichen Verfolgung, oder der erfolgten Verurteilung nach den Gesetzen des ersuchten Staates Befreiung von der strafgerichtlichen Verfolgung oder der erkannten Strafe eingetreten ist.

Art. XIII

Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn die von der schweizerischen Regierung verfolgte Person im Vereinigten Königreiche oder die seitens der Regierung des Vereinigten Königreiches verfolgte Person in einem Kanton der Schweiz, wegen derselben strafbaren Handlung, wegen deren die Auslieferung beantragt wird, in Untersuchung gewesen und ausser Verfolgung gesetzt worden oder sich noch in Untersuchung befindet, oder bereits bestraft worden ist.

Art. XIV

Wenn die von der schweizerischen Regierung verfolgte Person im Vereinigten Königreiche oder wenn die seitens der Regierung des Vereinigten Königreiches verfolgte Person in einem Kanton der Schweiz wegen einer anderen strafbaren Handlung in Untersuchung liegt oder verurteilt worden ist, so kann die Auslieferung verschoben werden, bis diese Person in gehörigem Rechtsgang in Freiheit gesetzt worden ist.

Wird ein solches Individuum wegen Verpflichtungen, die dasselbe mit Privatpersonen abgeschlossen hat, in jenem Lande, in welchem es Zuflucht genommen hat, gerichtlich verfolgt, so soll dessen Auslieferung dennoch stattfinden, dabei aber der beschädigten Partei das Recht vorbehalten bleiben, ihre Ansprüche vor der kompetenten Behörde geltend zu machen.

Art. XV

Wird ein Individuum von einer der beiden Vertragsparteien auf Grund des gegenwärtigen Vertrages zur Auslieferung reklamiert, zugleich aber auch dessen Auslieferung von einer oder mehreren andern Mächten wegen anderer auf deren Gebieten begangener Verbrechen oder Vergehen verlangt, so ist dasjenige Gesuch im Vorgange zu bewilligen, welches das älteste im Datum ist.

Art. XVI

Alle in Beschlag genommenen Gegenstände, welche zur Zeit der Verhaftung der auszuliefernden Person in deren Besitz waren, sollen, wenn die zuständige Behörde des um die Auslieferung ersuchten Staates die Ausantwortung derselben angeordnet hat, bei Vollziehung der Auslieferung mitübergeben werden, und diese Überlieferung soll sich nicht bloss auf die entfremdeten Gegenstände, sondern auch auf alles erstrecken, was zum Beweis der strafbaren Handlung dienen kann.

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