Abkommen vom 30. März 1931 über die Vereinheitlichung der Wegezeichen (mit Anlage)
Die vertragschliessenden Teile
haben in dem Bestreben, die Sicherheit des Strassenverkehrs zu erhöhen und den internationalen Strassenverkehr durch ein einheitliches System von Wegezeichen zu erleichtern, zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
Die vertragschliessenden Teile nehmen das in der Anlage dieses Abkommens beschriebene internationale Wegezeichensystem an und verpflichten sich, es baldmöglichst in denjenigen ihrer Gebiete, für die dieses Abkommen gilt, einzuführen oder einführen zu lassen.[^1] Zu diesem Zweck werden sie zur Verwendung der in der Anlage vorgesehenen Zeichen jeweils dann übergehen, wenn neue Zeichen aufgestellt oder bereits vorhandene erneuert werden müssen. Der Ersatz der Zeichen, die dem internationalen System nicht entsprechen, soll spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für jeden der vertragschliessenden Teile vollständig durchgeführt sein.
Art. 2
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, vom Inkrafttreten dieses Abkommens an den Ersatz der Zeichen in die Wege zu leiten oder in die Wege leiten zu lassen, die zwar die besonderen Merkmale eines Zeichens des internationalen Systems aufweisen, jedoch mit einer anderen Bedeutung gebraucht werden.[^2]
Art. 3
Die in der Anlage beschriebenen und dargestellten Zeichen sollen, soweit möglich, die einzigen sein, die für verkehrspolizeiliche Zwecke an den Wegen aufgestellt werden.
Wo es notwendig sein sollte, irgendein anderes Zeichen einzuführen, soll es nach seinen allgemeinen Form- und Farbmerkmalen in das System der in der Anlage vorgesehenen Arten passen.
Art. 4
Die vertragschliessenden Teile werden verbieten, dass Tafeln oder Aufschriften irgendwelcher Art, die Veranlassung zu Verwechslungen mit den vorschriftsmässigen Zeichen geben oder deren Erkennbarkeit beeinträchtigen könnten, an öffentlichen Wegen aufgestellt werden.[^3] Sie werden, soweit es in ihrer Macht steht, verhindern, dass derartige Tafeln oder Aufschriften den öffentlichen Wegen entlang angebracht werden.
Die vertragschliessenden Teile werden sich zur Sicherung möglichster Wirksamkeit der Wegezeichen bemühen, die Zahl der vorschriftsmässigen Zeichen soweit als irgend tunlich zu beschränken.
Die vertragschliessenden Teile werden verhindern, dass auf einem vorschriftsmässigen Zeichen irgendeine ihm wesensfremde Aufschrift angebracht wird, die nach ihrer Ansicht geeignet wäre, die Sichtbarkeit des Zeichens zu vermindern oder seine Bedeutung zu ändern.[^4]
Art. 5
Wenn ein Streitfall zwischen zwei oder mehreren vertragschliessenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen und sich durch unmittelbare Verhandlungen nicht beilegen lassen sollte, kann er dem beratenden Fachausschuss des Völkerbundes für die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr zur Begutachtung vorgelegt werden.[^5]
Art. 6
Jeder der vertragschliessenden Teile kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt erklären, dass er durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung hinsichtlich der Gesamtheit oder eines Teils seiner Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete oder der unter seiner Oberhoheit oder unter Mandat stehenden Gebiete übernimmt; in diesem Falle findet dieses Abkommen auf die in dieser Erklärung erwähnten Gebiete keine Anwendung.
Jeder der vertragschliessenden Teile kann später dem Generalsekretär des Völkerbundes[^6] mitteilen, dass er beabsichtigt, dieses Abkommen für die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete, auf die sich die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung bezog, gelten zu lassen. In diesem Falle findet dieses Abkommen auf alle in der Mitteilung angegebenen Gebiete sechs Monate nach Empfang der Mitteilung durch den Generalsekretär Anwendung.
Ferner kann jeder der vertragschliessenden Teile jederzeit nach Ablauf der im Artikel 15 angegebenen Frist von acht Jahren erklären, dass er beabsichtigt, dieses Abkommen für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate und überseeischen Gebiete oder der unter seiner Oberhoheit oder unter Mandat stehenden Gebiete ausser Kraft zu setzen; in diesem Falle tritt dieses Abkommen ein Jahr nach Empfang der Erklärung durch den Generalsekretär für die darin bezeichneten Gebiete ausser Kraft.
Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 7 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten die Erklärungen und Mitteilungen bekannt, die er auf Grund dieses Artikels erhalten hat.
Art. 7
Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages.
Es kann bis zum 30. September 1931 von jedem Mitgliede des Völkerbundes und jedem Nichtmitgliedstaat unterzeichnet werden, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen aufgestellt hat, vertreten war oder dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck einen Abdruck dieses Abkommens zustellen wird.
Art. 8
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 7 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekannt gibt.
Art. 9
Vom 1. Oktober 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder im Artikel 7 bezeichnete Nichtmitgliedstaat diesem Abkommen beitreten.
Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes[^7] zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im angegebenen Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekannt gibt.
Art. 10
Jeder vertragschliessende Teil kann die Wirksamkeit seiner Ratifikation oder seines Beitritts von den Ratifikationen oder Beitritten eines oder mehrerer von ihm in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde bezeichneten Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten abhängig machen.
Art. 11
Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Empfang der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von fünf Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten durch den Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft. Die Ratifikationen oder Beitritte, deren Wirksamkeit von der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Bedingung abhängig gemacht ist, werden bei dieser Zahl nicht miteingerechnet, bis diese Bedingung erfüllt ist.
Art. 12
Die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgenden Ratifikationen oder Beitritte treten sechs Monate nach dem Tage des Empfangs der Urkunden durch den Generalsekretär des Völkerbundes[^8] oder nach dem Tage in Kraft, an dem die im Artikel 10 angegebenen Bedingungen erfüllt sind.
Art. 13
Jeder vertragschliessende Teil kann jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der Anlage dieses Abkommens vorschlagen, die ihm zweckmässig erscheinen. Der Vorschlag ist an den Generalsekretär des Völkerbundes[^9] zu richten und von ihm allen anderen vertragschliessenden Teilen zu übermitteln; wird er von allen vertragschliessenden Teilen (einschliesslich derjenigen, welche Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, die noch nicht wirksam geworden sind) angenommen, so gilt damit die Anlage dieses Abkommens als entsprechend geändert.
Art. 14
Wenn dieses Abkommen acht Jahre in Kraft gewesen ist, kann die Nachprüfung jederzeit von mindestens drei vertragschliessenden Teilen verlangt werden.
Das im vorangehenden Absatz erwähnte Verlangen ist an den Generalsekretär des Völkerbundes[^10] zu richten, der es den anderen vertragschliessenden Teilen übermitteln und dem Völkerbundsrat zur Kenntnis bringen wird.
Art. 15
Dieses Abkommen kann nach Ablauf von acht Jahren, vom Tage seines Inkrafttretens an gerechnet, von jedem vertragschliessenden Teil gekündigt werden.
Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes[^11], der allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 7 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten Kenntnis davon geben wird.
Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem der Generalsekretär sie empfangen hat, und gilt nur für das Völkerbundsmitglied oder den Nichtmitgliedstaat, von dem die Kündigung ausgeht.
Wenn infolge gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Kündigungen die Zahl der durch die Bestimmungen dieses Abkommens gebundenen Mitglieder des Völkerbundes und Nichtmitgliedstaaten auf weniger als fünf sinkt, tritt das Abkommen ausser Kraft.
Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am 30. März 1931, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes[^12] hinterlegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 7 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugehen wird.
(Es folgen die Unterschriften)
Fussnoten
[^1]: Siehe heute die Signalisationsverordnung vom 5. Sept. 1979 (SSV – SR 741.21).
[^2]: Siehe heute Art. 117 SSV (SR 741.21).
[^3]: Siehe heute die Art. 95–100 SSV (SR 741.21).
[^4]: Siehe heute die Art. 95–100 SSV (SR 741.21).
[^5]: Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. (Vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.)
[^6]: Siehe Fussn. zu Art. 5.
[^7]: Siehe Fussn. zu Art. 5.
[^8]: Siehe Fussn. zu Art. 5.
[^9]: Siehe Fussn. zu Art. 5.
[^10]: Siehe Fussn. zu Art. 5.
[^11]: Siehe Fussn. zu Art. 5.
[^12]: Siehe Fussn. zu Art. 5.
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