Übereinkommen Nr. 27 vom 21. Juni 1929 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken
1 Übersetzung Übereinkommen Nr. 27 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken (Stand am 2. März 2004) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 1929 zu ihrer zwölften Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1929, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken von 1929 bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:
Art. 1
An Frachtstücken oder anderen Gegenständen von 1000 kg (1 metrische Tonne) oder mehr Bruttogewicht, die im Gebiet eines Mitgliedes, das dieses Übereinkommen ratifiziert, zur Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstrassen aufgegeben werden, muss an der Aussenseite eine verständliche und dauerhafte Angabe des Bruttogewichtes angebracht werden, bevor die Verladung auf ein Schiff erfolgt. 2. Für Ausnahmefälle, in denen es schwierig ist, das genaue Gewicht zu bestimmen,
5 kann die Gesetzgebung eine annähernde Gewichtsbezeichnung zulassen. 3. Die Verpflichtung, für die Durchführung dieser Bestimmung Sorge zu tragen, trifft ausschliesslich die Regierung des Staates, in dessen Gebiet das Frachtstück aufgegeben wird, aber nicht die Regierung eines Staates, dessen Gebiet es auf seinem Wege zum Bestimmungsorte durchläuft. 4. Der Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, ob die Verpflichtung, das Gewicht in der oben angegebenen Weise zu bezeichnen, dem Absender oder einer
6 anderen Person oder Stelle obliegt.
Art. 2
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 3
Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist. 2. Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 4
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Art. 5
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
7 Art. 6 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 7
Nimmt die Allgemeine Konferenz ein Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schliesst die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf die in Artikel 5 vorgesehene Frist. Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. 2. Vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden. 3. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen, ratifiziert haben.
Art. 8
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend. (Es folgen die Unterschriften)
Fussnoten
[^2]: Angenommen in Genf am 21. Juni 1929
[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. März 1934
[^4]: Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 8. November 1934 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. November 1935 BS 14 82; BBl 1933 II 746
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden.
[^2]: Das Übereinkommen wurde von der zwölften Allgemeinen Arbeitskonferenz angenom- men und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Inter- nationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 3). Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereinkommen nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1946 (SR 0.822.719.0 ) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt.
[^3]: AS 50 1317
[^4]: Gemäss Genehmigungsbeschluss der Bundesversammlung hat der Bundesrat die Ratifika- tionsurkunde erst nach Inkrafttreten des BG vom 28. März 1934 über die Gewichts- bezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken (BS 8 , 379) hinterlegt.
[^5]: Siehe das BG vom 28. März 1934 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken (SR 832.311.18 ).
[^6]: Siehe das BG vom 28. März 1934 über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken (SR 832.311.18 ). Frachtstücken
[^7]: Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, genehmigt von der Bundesversammlung am 2. Okt. 1962 (AS 1962 1359 1357; BBl 1962 I 1365).
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