Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG)
(Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) 1 vom 20. Juni 1933 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, bis sexies ter Absatz 2, 31 und 34 Buchstabe g gestützt auf die Artikel 31
2 3 der Bundesverfassung ,
4 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 1931 beschliesst: Erster Abschnitt: Begriffsbestimmungen
5 Art. 1
1 Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Edelmetalle, Edelmetall- Palladium. und Mehrmetallwaren
2 Schmelzprodukte sind durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien.
3 Als Schmelzgut gelten:
- a. Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination;
- b. zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen;
- c. zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material.
4 Edelmetallwaren sind Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen.
5 Mehrmetallwaren sind Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind.
6 Art. 2
1 Als Plaquéwaren gelten Waren, bei denen eine Schicht aus Edel- Plaquéwaren. Ersatzwaren metall mit einer Unterlage aus anderem Material fest verbunden ist.
2 Die Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten sind in Anhang 1 geregelt. Der Bundesrat legt die Fehlergrenzen fest und kann die Bestimmungen des Anhangs der internationalen Entwicklung anpassen.
3 Als Ersatzwaren gelten:
- a. Waren aus Edelmetallen, welche die gesetzlichen Mindestfeingehalte nicht erreichen oder den übrigen materiellen Anforderungen an Edelmetallwaren nicht genügen;
- b. Waren, die den Mehrmetalloder Plaquéwaren entsprechen, aber nicht als solche bezeichnet sind oder den materiellen Anforderungen an diese Warenkategorien nicht genügen. Zweiter Abschnitt: Feingehalt
Art. 3
1 Unter Feingehalt versteht man die Menge reinen Edelmetalls, die in Gesetzliche Feingehalte 7 einer Gewichtseinheit einer Metalllegierung, in Tausendsteln ausgedrückt, enthalten ist.
2 Die gesetzlichen Feingehalte der Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren sind in Anhang 2 geregelt. Der Bundesrat kann diese Bestim-
8 mungen der internationalen Entwicklung anpassen.
9 Art. 4
Art. 5
10 Der Bundesrat setzt fest, inwieweit und unter welchen Voraus- Fehlergrenze setzungen Fehlergrenzen für Abweichungen vom Feingehalt eingeräumt werden können. Dritter Abschnitt: Verkehr mit Fertigwaren
11 Art. 6 Soweit das Gesetz oder die Verordnung Warenbezeichnungen vor- Warenbezeichnung; schreibt oder als zulässig erklärt, müssen diese auf die Zusammenset- Richtigkeit zung der Ware hinweisen. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaquéoder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt.
12 Art. 7
1 Edelmetallwaren dürfen nur mit der Angabe eines gesetzlichen Fein- Edelmetallwaren; Angabe gehalts in Verkehr gebracht werden. des Feingehaltes
2 Alle Teile einer Edelmetallware müssen mindestens den angegebenen Feingehalt aufweisen. Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) kann aus technischen Gründen Ausnahmen vorsehen.
3 Waren aus Platin oder Palladium müssen neben der Feingehaltsangabe einen Hinweis auf die Art des verwendeten Edelmetalls tragen.
13 Art. 7 a
1 Mehrmetallwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, Mehrmetallwaren; wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforde- Bezeichnung und Aussehen rungen genügen.
2 Aus der Bezeichnung muss die tatsächliche Zusammensetzung hervorgehen. Die Edelmetallteile müssen durch den gesetzlichen Feingehalt in Tausendsteln, die übrigen Metallteile mit einem Hinweis auf die Art des verwendeten Metalls kenntlich gemacht sein.
3 Die verschiedenen Metalle müssen von aussen sichtbar sein und sich farblich unterscheiden. Mehrmetallwaren dürfen nicht den Charakter von Plaquéwaren aufweisen.
14 Art. 8
1 Plaquéwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn Plaquéwaren und Ersatzwaren; sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen Bezeichnung genügen.
2 Plaquéwaren müssen Vermerke zur Qualität tragen, die jedoch keinen Zweifel über den Charakter als Plaquéware zulassen dürfen.
3 Ersatzwaren mit Edelmetallüberzügen dürfen als vergoldete, versilberte, platinierte oder palladierte Waren bezeichnet werden.
4 Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen keine Feingehaltsangaben tragen.
15 Art. 8 a
1 Der Bundesrat kann für Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaquéund Weitere Bezeichnungen Ersatzwaren zusätzliche Bezeichnungen vorschreiben oder als zulässig und Ausnahmen erklären.
2 Der Bundesrat kann bei Produkten für besondere, namentlich technische und medizinische Verwendungszwecke Ausnahmen von den gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnungen vorsehen.
3 Das Zentralamt kann nähere Bestimmungen über die Art und Form der vorgeschriebenen und der zulässigen Bezeichnungen erlassen.
16 Art. 8 b
1 Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Anforde- Materielle Anforderungen; rungen an Edelmetall-, Mehrmetallund Plaquéwaren. nähere Bestimmungen
2 Er kann das Zentralamt ermächtigen, technische Einzelheiten festzulegen.
Art. 9
1 Edelmetall-, Mehrmetallund Plaquéwaren müssen ausser den vor- Verantwortlichkeitsmarke
17 geschriebenen Bezeichnungen die Verantwortlichkeitsmarke tragen. Obligatorium a.
2 Fabrikanten, die die von ihnen verwendeten Waren nicht selbst herstellen, können ihre Fabrikmarke als Verantwortlichkeitsmarke auf den für sie hergestellten Waren anbringen lassen. Für diese Marken gelten die Artikel 10–12.
3 Für Uhrgehäuse können Vereinigungen von Fabrikanten eine Kol-
18 lektiv-Verantwortlichkeitsmarke mit laufender Nummer verwenden.
4 Das Anbringen von Feingehaltsangaben ohne gleichzeitigen Aufdruck der Verantwortlichkeitsmarke ist unzulässig.
19 Art. 10
1 Die Verantwortlichkeitsmarke ist ein in sich geschlossenes Zeichen, b. Beschaffenheit das zur Erkennung des Markeninhabers dient. Sie kann aus einzelnen Buchstaben, Zahlen, Wörtern, bildlichen Darstellungen, Raumformen oder aus Verbindungen solcher Elemente bestehen. Sie darf nicht zu Verwechslungen mit schon registrierten Verantwortlichkeitsmarken oder mit den amtlichen Stempeln Anlass geben.
2 Die Verantwortlichkeitsmarke muss deutlich und dauerhaft auf der Ware angebracht werden.
Art. 11
1 20 Die Verantwortlichkeitsmarke ist beim Zentralamt zur Eintragung Anmeldung c. schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss den Wohnsitz und den Geschäftssitz des Inhabers und die Art seines Geschäftsbetriebes genau angeben sowie die erforderlichen Nachweise dafür enthalten, dass die Marke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2 Ist der Markeninhaber nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen, oder hat er seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz, so kann er zur Sicherheitsleistung angehalten werden. Die Sicherheit haftet für alle Forderungen aus diesem Gesetz.
3 Mit der Anmeldung ist die Eintragungsgebühr zu entrichten.
Art. 12
1 Das Zentralamt führt ein Register zur Eintragung der Verantwortd. Eintragung lichkeitsmarken, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Entscheid über die Eintragung wird dem Anmeldenden durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt, im Fall der Abweisung unter Angabe des Rechtsmittels gegen den Entscheid. 1bis Die Eintragungsdauer beträgt 20 Jahre vom Tag der Eintragung an. Sie kann vor Ablauf der Frist gegen Bezahlung einer Gebühr um
21 jeweils 20 Jahre verlängert werden.
2 Fallen in der Folge die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung einer Verantwortlichkeitsmarke weg oder ist die Eintragungsdauer abgelaufen, ohne dass rechtzeitig ein Verlängerungsgesuch gestellt
22 wurde, so wird die Verantwortlichkeitsmarke im Register gestrichen. Ebenso kann die Marke gestrichen werden, wenn der Inhaber sich ihrer zur Übertretung dieses Gesetzes bedient hat. Die Streichung wird durch das Zentralamt angeordnet und dem Markeninhaber, unter Angabe des Rechtsmittels, durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.
3 23 …
24 Art. 13
1 Uhrgehäuse aus Edelmetall müssen einer amtlichen Prüfung unter- Prüfung und Stempelung zogen werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Die Prüfung ist Voraussetzung a. vom Hersteller oder von derjenigen Person zu beantragen, die das Uhrgehäuse in Verkehr bringt.
2 Für alle übrigen Edelmetallwaren und für Mehrmetallwaren kann der Inhaber der Ware die amtliche Prüfung beantragen.
Art. 14
Die amtliche Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit und die Zuläsb. Gegenstand sigkeit der auf den Waren angebrachten Bezeichnungen.
25 Art. 15
1 Die Richtigkeit der auf den Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren c. Amtliche Stempel angebrachten Feingehaltsangaben und Verantwortlichkeitsmarken wird durch Aufdrücken eines amtlichen Stempels (Garantiepunze bestätigt.
2 Punzen tragen das besondere Kennzeichen des Kontrollamtes, das die amtliche Prüfung vornimmt.
Art. 16
Die amtliche Prüfung ist durch schriftliches Gesuch beim zuständigen d. Verfahren Kontrollamt zu beantragen. Zur Prüfung sind nur Waren zuzulassen, die die Angabe eines gesetzlichen Feingehalts und die Verantwortlichkeitsmarke tragen. Die amtliche Prüfung wird durch die amtliche Stempelung bezeugt.
Art. 17
1 Weist die zur Prüfung gestellte Ware den gesetzlich vorgeschriebee. Beanstandung nen Mindestfeingehalt nicht auf oder stimmt die auf der Ware angebrachte Angabe des Feingehalts mit dem wirklichen Feingehalt nicht überein, so wird die amtliche Stempelung verweigert unter Anzeige an das Zentralamt, das eine Oberexpertise anordnet.
2 Je nach dem Ergebnis dieser Oberexpertise lässt das Zentralamt die amtliche Stempelung vornehmen oder es ordnet die Beschlagnahme der Ware an und erstattet Strafanzeige.
3 Ist trotz begründeter Beanstandung ein Vergehen nicht anzunehmen, so trifft das Zentralamt die nötigen Anordnungen für die weitere Behandlung dieser Waren, die nicht in den Inlandsverkehr gelangen dürfen. Die dadurch verursachten Kosten hat derjenige zu ersetzen, der die Ware zur Prüfung stellt. Das Zentralamt kann die Zerstörung der Waren verfügen.
Art. 18
1 Für alle Waren, die zur amtlichen Prüfung vorgewiesen werden, ist f. Gebühren. Retentionsrecht. ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Prüfung eine Gebühr (Kontroll- Beschwerde oder Punzierungsgebühr zu entrichten.
2 Für die Gebührenund Kostenersatzforderungen besteht ein Retentionsrecht an den zur amtlichen Prüfung eingereichten Waren. Im
26 Bestreitungsfalle stellt das Zentralamt die Forderungen fest. …
Art. 19
Der Bundesrat regelt im einzelnen das durch die Kontrollämter zu g. Vollziehungsvorschriften beobachtende Verfahren, die Form und Beschaffenheit der amtlichen Stempel, die Massnahmen zur Bekanntmachung der amtlichen Stempel in der Schweiz und im Ausland, die Führung der Kontrollen sowie die Höhe der Gebühren; diese dürfen nicht fiskalischen Charakter haben.
Art. 20
1 Im Ausland hergestellte, diesem Gesetz unterstellte Waren dürfen Einfuhr nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes entsprechen. Das Erfordernis der amtlichen Prüfung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Uhrgehäuse wird auf die aus dem Ausland eingeführten fertigen Uhren mit solchen Gehäusen
27 ausgedehnt.
2 28 Der Bundesrat kann für besondere Waren Ausnahmen vorsehen.
3 Die diesem Gesetz unterstellten Waren können bei der Einfuhr einer umfassenden oder stichprobenweisen Kontrolle unterworfen werden. Wird bei der Kontrolle eine strafbare Handlung festgestellt, so ist die Ware zu beschlagnahmen und dem Zentralamt zur Erstattung der Strafanzeige zur Verfügung zu stellen. Entspricht die Ware den gesetzlichen Vorschriften nicht, ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt,
29 so wird sie über die Grenze zurückgewiesen.
4 Uhrgehäuse und Uhren, die der obligatorischen amtlichen Prüfung unterliegen, sind durch die Zollstelle, welche die Zollveranlagung
30 vornimmt, an das zuständige Kontrollamt weiterzuleiten.
5 Für Reisemuster, die von Handelsreisenden unter Beobachtung der
31 Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen und der Handelsverträge eingeführt werden, aber nicht im Inlande verbleiben, können erleichternde Bestimmungen aufgestellt werden, wenn der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
32 Art. 21
1 Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaquéund Ersatzwaren, die ausgeführt Ausfuhr werden, müssen die vorgeschriebenen Bezeichnungen tragen; Uhrgehäuse aus Edelmetall müssen überdies die vorgeschriebenen amtlichen Punzen aufweisen.
2 Diese Waren dürfen jedoch durch die inländischen Hersteller auf eigene Verantwortung hin mit den im Bestimmungsland vorgeschriebenen oder üblichen Bezeichnungen versehen werden.
3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Zeichen die Kontrollämter einen Feingehalt nach den Vorschriften des Bestimmungslandes bestätigen dürfen.
4 Für Uhrgehäuse, die nachweislich direkt in Staaten ausgeführt werden, welche die obligatorische Prüfung der Uhrgehäuse vorschreiben, kann der Bundesrat erleichternde Bestimmungen aufstellen.
Art. 22
1 Sendungen im direkten Transit können amtlich geprüft werden. Arti- Durchfuhr
33 kel 20 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
2 Dagegen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung auf diejenigen Waren, die nicht in den Inlandsverkehr gelangen und unter Zollkontrolle geblieben sind, jedoch mit schweizerischen Transportpapieren unverzollt nach dem Ausland weitergesandt werden.
3 Für die Auslagerung von Waren aus Zolllagern und Zollfreilagern
34 gelten die Artikel 20, 21 und 22 Absatz 2 sinngemäss.
35 Art. 22 a Hat das Zentralamt den Verdacht, dass auf ein-, ausoder durchgeführ- Anzeige verdächtiger ten Waren unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Waren Schmelzeroder Prüferzeichen eines anderen verwendet oder nachgeahmt worden ist oder dass sonst ein Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums vorliegt, so teilt es dies dem Geschädigten mit. Die Waren können zurückbehalten werden.
36 Art. 23 Das Hausieren mit Waren, welche diesem Gesetz unterstellt sind, ist Hausierverbot untersagt. Dies gilt auch für die Bestellungsaufnahme durch Kleinreisende. Vierter Abschnitt: Herstellung von Schmelzprodukten 37
38 Art. 24
1 Zur gewerbsmässigen Herstellung von Schmelzprodukten bedarf es Herstellung von Schmelzeiner Schmelzbewilligung. produkten 1. Schmelzbewilligung
39 Art. 25
1 Die Schmelzbewilligung kann von Einzelpersonen, Handelsgesella. Voraussetzungen
40 schaften und Genossenschaften des Obligationenrechts sowie ver-
41 gleichbaren ausländischen Gesellschaften erworben werden.
2 Einzelpersonen müssen im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
3 Die Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie die schweizerischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften müssen im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein. Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Gesellschaften und Genossenschaften betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Art. 26
1 Die Schmelzbewilligung wird auf Gesuch hin durch das Zentralamt b. Erteilung. Erneuerung. für die Dauer von vier Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Entzug Bewilligung erneuert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
42 erfüllt sind.
2 Erfüllt der Inhaber der Bewilligung eine dieser Voraussetzungen nicht mehr oder hat er die übernommenen Verpflichtungen wiederholt verletzt, so ist die Bewilligung durch die erteilende Behörde von Amtes wegen zeitweilig oder endgültig zu entziehen.
3 Die Erteilung und der Entzug einer Schmelzbewilligung sind im
43 Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzugeben.
4 44 …
45 Art. 27
46 Art. 28 2. …
47 Art. 29
48 Art. 30 Herstellung von Schmelzprodukten
- a. …
Art. 31
1 Jedes Schmelzprodukt muss das Stempelzeichen des Inhabers der b. Pflichten des Inhabers. Bewilligung tragen. Der Druckstock des Stempelzeichens ist beim Stempelzeichen Zentralamt zu hinterlegen und darf ohne Bewilligung dieser Amtsstelle nicht verändert werden. Die Hinterlegung ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
2 Der Bundesrat setzt die Verpflichtungen des Inhabers der Schmelzbewilligung fest.
Art. 32
1 Nur Kontrollämter oder Handelsprüfer dürfen Feingehaltsbestim- Feingehaltsbestimmung mungen von Schmelzprodukten vornehmen. von Schmelzprodukten
2 Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes
- a. Zuständigkeit. festzustellen. Gegenstand
Art. 33
1 Der Prüfende stellt vor allem fest, ob das Stempelzeichen gemäss b. Verfahren Artikel 31 vorhanden ist. Fehlt es, so wird das Schmelzprodukt, unter Anzeige an denjenigen, der die Prüfung verlangt hat, beschlagnahmt. Zugleich wird der Fall dem Zentralamt unterbreitet, das vom Gesuchsteller den Nachweis der Herkunft des Schmelzproduktes verlangt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder liegen Anzeichen eines Vergehens vor, so sorgt das Zentralamt für die Erstattung der Strafanzeige.
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