Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG)
(Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) 1 vom 20. Juni 1933 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, bis sexies ter Absatz 2, 31 und 34 Buchstabe g gestützt auf die Artikel 31
2 3 der Bundesverfassung ,
4 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 1931 beschliesst: Erster Abschnitt: Begriffsbestimmungen
5 Art. 1
1 Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Edelmetalle, Edelmetall- Palladium. und Mehrmetallwaren
2 Schmelzprodukte sind durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien.
3 Als Schmelzgut gelten:
- a. Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination;
- b. zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen;
- c. zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material.
4 Edelmetallwaren sind Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen.
5 Mehrmetallwaren sind Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind.
6 Art. 2
1 Als Plaquéwaren gelten Waren, bei denen eine Schicht aus Edel- Plaquéwaren. Ersatzwaren metall mit einer Unterlage aus anderem Material fest verbunden ist.
2 Die Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten sind in Anhang 1 geregelt. Der Bundesrat legt die Fehlergrenzen fest und kann die Bestimmungen des Anhangs der internationalen Entwicklung anpassen.
3 Als Ersatzwaren gelten:
- a. Waren aus Edelmetallen, welche die gesetzlichen Mindestfeingehalte nicht erreichen oder den übrigen materiellen Anforderungen an Edelmetallwaren nicht genügen;
- b. Waren, die den Mehrmetalloder Plaquéwaren entsprechen, aber nicht als solche bezeichnet sind oder den materiellen Anforderungen an diese Warenkategorien nicht genügen. Zweiter Abschnitt: Feingehalt
Art. 3
1 Unter Feingehalt versteht man die Menge reinen Edelmetalls, die in Gesetzliche Feingehalte 7 einer Gewichtseinheit einer Metalllegierung, in Tausendsteln ausgedrückt, enthalten ist.
2 Die gesetzlichen Feingehalte der Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren sind in Anhang 2 geregelt. Der Bundesrat kann diese Bestim-
8 mungen der internationalen Entwicklung anpassen.
9 Art. 4
Art. 5
10 Der Bundesrat setzt fest, inwieweit und unter welchen Voraus- Fehlergrenze setzungen Fehlergrenzen für Abweichungen vom Feingehalt eingeräumt werden können. Dritter Abschnitt: Verkehr mit Fertigwaren
11 Art. 6 Soweit das Gesetz oder die Verordnung Warenbezeichnungen vor- Warenbezeichnung; schreibt oder als zulässig erklärt, müssen diese auf die Zusammenset- Richtigkeit zung der Ware hinweisen. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaquéoder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt.
12 Art. 7
1 Edelmetallwaren dürfen nur mit der Angabe eines gesetzlichen Fein- Edelmetallwaren; Angabe gehalts in Verkehr gebracht werden. des Feingehaltes
2 Alle Teile einer Edelmetallware müssen mindestens den angegebenen Feingehalt aufweisen. Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) kann aus technischen Gründen Ausnahmen vorsehen.
3 Waren aus Platin oder Palladium müssen neben der Feingehaltsangabe einen Hinweis auf die Art des verwendeten Edelmetalls tragen.
13 Art. 7 a
1 Mehrmetallwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, Mehrmetallwaren; wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforde- Bezeichnung und Aussehen rungen genügen.
2 Aus der Bezeichnung muss die tatsächliche Zusammensetzung hervorgehen. Die Edelmetallteile müssen durch den gesetzlichen Feingehalt in Tausendsteln, die übrigen Metallteile mit einem Hinweis auf die Art des verwendeten Metalls kenntlich gemacht sein.
3 Die verschiedenen Metalle müssen von aussen sichtbar sein und sich farblich unterscheiden. Mehrmetallwaren dürfen nicht den Charakter von Plaquéwaren aufweisen.
14 Art. 8
1 Plaquéwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn Plaquéwaren und Ersatzwaren; sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen Bezeichnung genügen.
2 Plaquéwaren müssen Vermerke zur Qualität tragen, die jedoch keinen Zweifel über den Charakter als Plaquéware zulassen dürfen.
3 Ersatzwaren mit Edelmetallüberzügen dürfen als vergoldete, versilberte, platinierte oder palladierte Waren bezeichnet werden.
4 Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen keine Feingehaltsangaben tragen.
15 Art. 8 a
1 Der Bundesrat kann für Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaquéund Weitere Bezeichnungen Ersatzwaren zusätzliche Bezeichnungen vorschreiben oder als zulässig und Ausnahmen erklären.
2 Der Bundesrat kann bei Produkten für besondere, namentlich technische und medizinische Verwendungszwecke Ausnahmen von den gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnungen vorsehen.
3 Das Zentralamt kann nähere Bestimmungen über die Art und Form der vorgeschriebenen und der zulässigen Bezeichnungen erlassen.
16 Art. 8 b
1 Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Anforde- Materielle Anforderungen; rungen an Edelmetall-, Mehrmetallund Plaquéwaren. nähere Bestimmungen
2 Er kann das Zentralamt ermächtigen, technische Einzelheiten festzulegen.
Art. 9
1 Edelmetall-, Mehrmetallund Plaquéwaren müssen ausser den vor- Verantwortlichkeitsmarke
17 geschriebenen Bezeichnungen die Verantwortlichkeitsmarke tragen. Obligatorium a.
2 Fabrikanten, die die von ihnen verwendeten Waren nicht selbst herstellen, können ihre Fabrikmarke als Verantwortlichkeitsmarke auf den für sie hergestellten Waren anbringen lassen. Für diese Marken gelten die Artikel 10–12.
3 Für Uhrgehäuse können Vereinigungen von Fabrikanten eine Kol-
18 lektiv-Verantwortlichkeitsmarke mit laufender Nummer verwenden.
4 Das Anbringen von Feingehaltsangaben ohne gleichzeitigen Aufdruck der Verantwortlichkeitsmarke ist unzulässig.
19 Art. 10
1 Die Verantwortlichkeitsmarke ist ein in sich geschlossenes Zeichen, b. Beschaffenheit das zur Erkennung des Markeninhabers dient. Sie kann aus einzelnen Buchstaben, Zahlen, Wörtern, bildlichen Darstellungen, Raumformen oder aus Verbindungen solcher Elemente bestehen. Sie darf nicht zu Verwechslungen mit schon registrierten Verantwortlichkeitsmarken oder mit den amtlichen Stempeln Anlass geben.
2 Die Verantwortlichkeitsmarke muss deutlich und dauerhaft auf der Ware angebracht werden.
Art. 11
1 20 Die Verantwortlichkeitsmarke ist beim Zentralamt zur Eintragung Anmeldung c. schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss den Wohnsitz und den Geschäftssitz des Inhabers und die Art seines Geschäftsbetriebes genau angeben sowie die erforderlichen Nachweise dafür enthalten, dass die Marke den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2 Ist der Markeninhaber nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen, oder hat er seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz, so kann er zur Sicherheitsleistung angehalten werden. Die Sicherheit haftet für alle Forderungen aus diesem Gesetz.
3 Mit der Anmeldung ist die Eintragungsgebühr zu entrichten.
Art. 12
1 Das Zentralamt führt ein Register zur Eintragung der Verantwortd. Eintragung lichkeitsmarken, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Entscheid über die Eintragung wird dem Anmeldenden durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt, im Fall der Abweisung unter Angabe des Rechtsmittels gegen den Entscheid. 1bis Die Eintragungsdauer beträgt 20 Jahre vom Tag der Eintragung an. Sie kann vor Ablauf der Frist gegen Bezahlung einer Gebühr um
21 jeweils 20 Jahre verlängert werden.
2 Fallen in der Folge die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung einer Verantwortlichkeitsmarke weg oder ist die Eintragungsdauer abgelaufen, ohne dass rechtzeitig ein Verlängerungsgesuch gestellt
22 wurde, so wird die Verantwortlichkeitsmarke im Register gestrichen. Ebenso kann die Marke gestrichen werden, wenn der Inhaber sich ihrer zur Übertretung dieses Gesetzes bedient hat. Die Streichung wird durch das Zentralamt angeordnet und dem Markeninhaber, unter Angabe des Rechtsmittels, durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.
3 23 …
24 Art. 13
1 Uhrgehäuse aus Edelmetall müssen einer amtlichen Prüfung unter- Prüfung und Stempelung zogen werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Die Prüfung ist Voraussetzung a. vom Hersteller oder von derjenigen Person zu beantragen, die das Uhrgehäuse in Verkehr bringt.
2 Für alle übrigen Edelmetallwaren und für Mehrmetallwaren kann der Inhaber der Ware die amtliche Prüfung beantragen.
Art. 14
Die amtliche Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit und die Zuläsb. Gegenstand sigkeit der auf den Waren angebrachten Bezeichnungen.
25 Art. 15
1 Die Richtigkeit der auf den Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren c. Amtliche Stempel angebrachten Feingehaltsangaben und Verantwortlichkeitsmarken wird durch Aufdrücken eines amtlichen Stempels (Garantiepunze bestätigt.
2 Punzen tragen das besondere Kennzeichen des Kontrollamtes, das die amtliche Prüfung vornimmt.
Art. 16
Die amtliche Prüfung ist durch schriftliches Gesuch beim zuständigen d. Verfahren Kontrollamt zu beantragen. Zur Prüfung sind nur Waren zuzulassen, die die Angabe eines gesetzlichen Feingehalts und die Verantwortlichkeitsmarke tragen. Die amtliche Prüfung wird durch die amtliche Stempelung bezeugt.
Art. 17
1 Weist die zur Prüfung gestellte Ware den gesetzlich vorgeschriebee. Beanstandung nen Mindestfeingehalt nicht auf oder stimmt die auf der Ware angebrachte Angabe des Feingehalts mit dem wirklichen Feingehalt nicht überein, so wird die amtliche Stempelung verweigert unter Anzeige an das Zentralamt, das eine Oberexpertise anordnet.
2 Je nach dem Ergebnis dieser Oberexpertise lässt das Zentralamt die amtliche Stempelung vornehmen oder es ordnet die Beschlagnahme der Ware an und erstattet Strafanzeige.
3 Ist trotz begründeter Beanstandung ein Vergehen nicht anzunehmen, so trifft das Zentralamt die nötigen Anordnungen für die weitere Behandlung dieser Waren, die nicht in den Inlandsverkehr gelangen dürfen. Die dadurch verursachten Kosten hat derjenige zu ersetzen, der die Ware zur Prüfung stellt. Das Zentralamt kann die Zerstörung der Waren verfügen.
Art. 18
1 Für alle Waren, die zur amtlichen Prüfung vorgewiesen werden, ist f. Gebühren. Retentionsrecht. ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Prüfung eine Gebühr (Kontroll- Beschwerde oder Punzierungsgebühr zu entrichten.
2 Für die Gebührenund Kostenersatzforderungen besteht ein Retentionsrecht an den zur amtlichen Prüfung eingereichten Waren. Im
26 Bestreitungsfalle stellt das Zentralamt die Forderungen fest. …
Art. 19
Der Bundesrat regelt im einzelnen das durch die Kontrollämter zu g. Vollziehungsvorschriften beobachtende Verfahren, die Form und Beschaffenheit der amtlichen Stempel, die Massnahmen zur Bekanntmachung der amtlichen Stempel in der Schweiz und im Ausland, die Führung der Kontrollen sowie die Höhe der Gebühren; diese dürfen nicht fiskalischen Charakter haben.
Art. 20
1 Im Ausland hergestellte, diesem Gesetz unterstellte Waren dürfen Einfuhr nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes entsprechen. Das Erfordernis der amtlichen Prüfung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Uhrgehäuse wird auf die aus dem Ausland eingeführten fertigen Uhren mit solchen Gehäusen
27 ausgedehnt.
2 28 Der Bundesrat kann für besondere Waren Ausnahmen vorsehen.
3 Die diesem Gesetz unterstellten Waren können bei der Einfuhr einer umfassenden oder stichprobenweisen Kontrolle unterworfen werden. Wird bei der Kontrolle eine strafbare Handlung festgestellt, so ist die Ware zu beschlagnahmen und dem Zentralamt zur Erstattung der Strafanzeige zur Verfügung zu stellen. Entspricht die Ware den gesetzlichen Vorschriften nicht, ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt,
29 so wird sie über die Grenze zurückgewiesen.
4 Uhrgehäuse und Uhren, die der obligatorischen amtlichen Prüfung unterliegen, sind durch die Zollstelle, welche die Zollveranlagung
30 vornimmt, an das zuständige Kontrollamt weiterzuleiten.
5 Für Reisemuster, die von Handelsreisenden unter Beobachtung der
31 Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen und der Handelsverträge eingeführt werden, aber nicht im Inlande verbleiben, können erleichternde Bestimmungen aufgestellt werden, wenn der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
32 Art. 21
1 Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaquéund Ersatzwaren, die ausgeführt Ausfuhr werden, müssen die vorgeschriebenen Bezeichnungen tragen; Uhrgehäuse aus Edelmetall müssen überdies die vorgeschriebenen amtlichen Punzen aufweisen.
2 Diese Waren dürfen jedoch durch die inländischen Hersteller auf eigene Verantwortung hin mit den im Bestimmungsland vorgeschriebenen oder üblichen Bezeichnungen versehen werden.
3 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Zeichen die Kontrollämter einen Feingehalt nach den Vorschriften des Bestimmungslandes bestätigen dürfen.
4 Für Uhrgehäuse, die nachweislich direkt in Staaten ausgeführt werden, welche die obligatorische Prüfung der Uhrgehäuse vorschreiben, kann der Bundesrat erleichternde Bestimmungen aufstellen.
Art. 22
1 Sendungen im direkten Transit können amtlich geprüft werden. Arti- Durchfuhr
33 kel 20 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
2 Dagegen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung auf diejenigen Waren, die nicht in den Inlandsverkehr gelangen und unter Zollkontrolle geblieben sind, jedoch mit schweizerischen Transportpapieren unverzollt nach dem Ausland weitergesandt werden.
3 Für die Auslagerung von Waren aus Zolllagern und Zollfreilagern
34 gelten die Artikel 20, 21 und 22 Absatz 2 sinngemäss.
35 Art. 22 a Hat das Zentralamt den Verdacht, dass auf ein-, ausoder durchgeführ- Anzeige verdächtiger ten Waren unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Waren Schmelzeroder Prüferzeichen eines anderen verwendet oder nachgeahmt worden ist oder dass sonst ein Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums vorliegt, so teilt es dies dem Geschädigten mit. Die Waren können zurückbehalten werden.
36 Art. 23 Das Hausieren mit Waren, welche diesem Gesetz unterstellt sind, ist Hausierverbot untersagt. Dies gilt auch für die Bestellungsaufnahme durch Kleinreisende. Vierter Abschnitt: Herstellung von Schmelzprodukten 37
38 Art. 24
1 Zur gewerbsmässigen Herstellung von Schmelzprodukten bedarf es Herstellung von Schmelzeiner Schmelzbewilligung. produkten 1. Schmelzbewilligung
39 Art. 25
1 Die Schmelzbewilligung kann von Einzelpersonen, Handelsgesella. Voraussetzungen
40 schaften und Genossenschaften des Obligationenrechts sowie ver-
41 gleichbaren ausländischen Gesellschaften erworben werden.
2 Einzelpersonen müssen im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
3 Die Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie die schweizerischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften müssen im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein. Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Gesellschaften und Genossenschaften betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Art. 26
1 Die Schmelzbewilligung wird auf Gesuch hin durch das Zentralamt b. Erteilung. Erneuerung. für die Dauer von vier Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Entzug Bewilligung erneuert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
42 erfüllt sind.
2 Erfüllt der Inhaber der Bewilligung eine dieser Voraussetzungen nicht mehr oder hat er die übernommenen Verpflichtungen wiederholt verletzt, so ist die Bewilligung durch die erteilende Behörde von Amtes wegen zeitweilig oder endgültig zu entziehen.
3 Die Erteilung und der Entzug einer Schmelzbewilligung sind im
43 Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzugeben.
4 44 …
45 Art. 27
46 Art. 28 2. …
47 Art. 29
48 Art. 30 Herstellung von Schmelzprodukten
- a. …
Art. 31
1 Jedes Schmelzprodukt muss das Stempelzeichen des Inhabers der b. Pflichten des Inhabers. Bewilligung tragen. Der Druckstock des Stempelzeichens ist beim Stempelzeichen Zentralamt zu hinterlegen und darf ohne Bewilligung dieser Amtsstelle nicht verändert werden. Die Hinterlegung ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
2 Der Bundesrat setzt die Verpflichtungen des Inhabers der Schmelzbewilligung fest.
Art. 32
1 Nur Kontrollämter oder Handelsprüfer dürfen Feingehaltsbestim- Feingehaltsbestimmung mungen von Schmelzprodukten vornehmen. von Schmelzprodukten
2 Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes
- a. Zuständigkeit. festzustellen. Gegenstand
Art. 33
1 Der Prüfende stellt vor allem fest, ob das Stempelzeichen gemäss b. Verfahren Artikel 31 vorhanden ist. Fehlt es, so wird das Schmelzprodukt, unter Anzeige an denjenigen, der die Prüfung verlangt hat, beschlagnahmt. Zugleich wird der Fall dem Zentralamt unterbreitet, das vom Gesuchsteller den Nachweis der Herkunft des Schmelzproduktes verlangt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder liegen Anzeichen eines Vergehens vor, so sorgt das Zentralamt für die Erstattung der Strafanzeige.
2 Trägt das Schmelzprodukt das Stempelzeichen, so wird die Prüfung vorgenommen. Das geprüfte Schmelzprodukt wird mit dem Stempel des Kontrollamtes oder Handelsprüfers versehen; zugleich ist der wirkliche Feingehalt anzugeben.
Art. 34
1 Der Bundesrat regelt im Einzelnen das Verfahren bei Erteilung, Bewilligungsverfahren. Erneuerung und Entzug von Schmelzbewilligungen sowie bei Vor- Gebühren nahme von Feingehaltsbestimmungen. Er kann auch Vorschriften über die Anerkennung ausländischer amtlicher Feingehaltsbestimmungen
49 aufstellen.
2 Der Bundesrat regelt die Gebühren für die in Absatz 1 genannten Amtshandlungen. Der Artikel 18 Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung. Fünfter Abschnitt: Organisation
Art. 35
1 Zur Durchführung dieses Gesetzes wird dem Eidgenössischen Zentralamt
- a. Zuteilung 50 Finanzdepartement das Zentralamt beigegeben. Es kann einer bereits bestehenden Verwaltungsabteilung des Departements angegliedert werden.
2 Der Bundesrat regelt die Organisation des Zentralamtes.
Art. 36
1 Das Zentralamt überwacht den Verkehr mit Edelmetallen und Edelb. Obliegenheiten metallwaren.
2 Insbesondere besorgt es die Eintragung der Verantwortlichkeitsmarken und überwacht die amtliche Prüfung und Punzierung der Edelmetallwaren. Ihm obliegt die Erteilung der Schmelzbewilligungen sowie die Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelz-
51 produkten. Es überwacht die Geschäftsführung der Kontrollämter und der Handelsprüfer. Es stellt die Diplome für die beeidigten Edel-
52 metallprüfer und die Berufsausübungsbewilligungen für die Handelsprüfer aus.
Art. 37
1 Die Kontrollämter für Edelmetallwaren werden durch die Kantone Kontrollämter
- a. Errichtung, oder durch die von diesen dazu ermächtigten Gemeinden oder wirt- Aufhebung schaftlichen Verbände errichtet. Die Errichtung bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Finanzdepartements. Dieses kann auch die Aufhebung eines Kontrollamtes verfügen, sofern dessen Einrichtung und Geschäftsführung den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen oder ein Bedürfnis für den Weiterbestand nicht mehr besteht. Die Behörden oder Verbände, denen die Genehmigung zur Errichtung eines Kontrollamtes erteilt wurde, tragen die Kosten für die Errichtung und den Betrieb. Ihnen fallen die vom Kontrollamt bezogenen Gebühren zu.
2 Das Departement kann im Einverständnis mit der zuständigen Kantonsregierung eidgenössische Kontrollämter errichten, sofern die wirtschaftlichen Interessen des Landes dies erfordern. In diesem Falle können die beteiligten Wirtschaftskreise zur Beitragsleistung an die Kosten der Errichtung und eines allfälligen Betriebsdefizites der Kontrollämter herangezogen werden. Diese Kontrollämter sind unmittelbar dem Zentralamt unterstellt. Die von ihnen bezogenen Gebühren fallen in die Bundeskasse. Die Organisation, die Gebühren, das Rechnungswesen und der 3 Dienstbetrieb aller Kontrollämter werden durch den Bundesrat geregelt.
Art. 38
1 Die Kontrollämter besorgen die amtliche Prüfung und Punzierung b. Obliegenheiten der Edelmetallwaren. Sie können auch Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten vornehmen. Es kann ihnen ein örtlich umschriebener Geschäftskreis zugeteilt werden. Sie sind zuständig zur Kontrolle über die in diesem Kreise hergestellten Edelmetallwaren und Schmelzprodukte. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Zentralamt Ausnahmen bewilligen. Der Handel mit Schmelzgut und Schmelzprodukten und die Vornahme von Schmelzungen auf fremde Rechnung sind den Kontrollämtern untersagt. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Ermächtigung zur Vornahme solcher Schmelzungen erteilen.
2 Die Kontrollämter haben das Zentralamt in seiner Aufsichtsführung über die Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen. Insbesondere haben sie ihm alle von ihnen wahrgenommenen Vergehen anzuzeigen und die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Tatbestandes von sich aus oder nach Weisung des Zentralamtes oder der Polizeibehörden vorzunehmen.
3 Die Beamten der Kontrollämter sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder die ihrer Natur nach geheim zu halten sind.
4 Für den Schaden aus fehlerhafter Ausführung der dem Kontrollamt übertragenen Amtshandlungen sind bei eidgenössischen Kontrollämtern der Bund, bei den andern der Kanton haftbar, soweit die fehlbaren Organe dafür nicht aufzukommen vermögen.
Art. 39
1 Die Beamten der Kontrollämter, denen die Prüfung der zur amtlichen Amtliche beeidigte Stempelung bestimmten Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren und Edelmetallprüfer die Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten obliegt, müssen a. Diplom
53 ein eidgenössisches Diplom als beeidigter Edelmetallprüfer besitzen. Es wird nach erfolgreich bestandener Diplomprüfung durch das Zentralamt ausgestellt. Der diplomierte beeidigte Edelmetallprüfer leistet vor dem Zentralamte den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung seiner Amtspflichten.
2 Die Voraussetzungen zur Erwerbung des eidgenössischen Diploms werden durch den Bundesrat bestimmt.
Art. 40
1 Die beeidigten Edelmetallprüfer haben die Vorschriften dieses b. Verpflichtungen. Verant- Gesetzes, die Ausführungsbestimmungen sowie die Weisungen des wortlichkeit Zentralamtes zu befolgen und alles zu vermeiden, was einer Widerhandlung durch dritte Personen Vorschub leisten könnte. Sie dürfen namentlich Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten nur vornehmen, wenn im Einzelfalle die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und haben alle von ihnen wahrgenommenen Vergehen und Ordnungsverletzungen gegen dieses Gesetz unverzüglich anzuzeigen. Der Artikel 38 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.
2 Das Zentralamt beaufsichtigt die Tätigkeit der beeidigten Edelmetallprüfer. Bei schweren Verstössen gegen die dem Inhaber eines Probiererdiploms obliegenden Verpflichtungen sowie wegen nach-
54 gewiesener Unfähigkeit kann es das Diplom entziehen. …
3 Die beeidigten Edelmetallprüfer sind für jeden durch fehlerhafte oder unsorgfältige Ausübung ihrer Tätigkeit entstandenen Schaden haftbar. Im Übrigen gilt Artikel 38 Absatz 4.
Art. 41
Der Handelsprüfer bedarf einer Berufsbewilligung des Zentralamtes. Handelsprüfer
- a. Berufs- Voraussetzung ihrer Erteilung ist der Besitz eines eidgenössischen bewilligung. Probiererdiploms, Wohnsitz in der Schweiz und guter Leumund. Die Obliegenheiten Erwerbung einer Schmelzbewilligung ist den Handelsprüfern gestat-
55 tet. Die Handelsprüfer leisten vor dem Zentralamt den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung ihrer Berufspflichten. Sie sind befugt, die Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten vorzunehmen und beziehen dafür als Entgelt die in der Vollziehungsverordnung vorgesehenen Gebühren. Die amtliche Prüfung und Punzierung von Edelmetallwaren ist ihnen untersagt.
Art. 42
1 Die Handelsprüfer haben über die Feingehaltsbestimmungen und b. Verpflichtungen. Verantüber die dafür bezogenen Gebühren Buch zu führen. Das Zentralamt wortlichkeit. sowie die Polizeibehörden können zum Zwecke amtlicher Erhebungen in die Bücher Einsicht nehmen und über die Eintragungen Auskunft verlangen. Die Vorschriften über die Buchführung werden durch den Bundesrat aufgestellt.
2 Der Artikel 40 findet sinngemäss Anwendung. Mit dem Entzug des Probiererdiploms ist der Entzug der Berufsbewilligung verbunden. Sechster Abschnitt: Beschwerden
56 Art. 43
1 Verfügungen der Kontrollämter und der Handelsprüfer können mit Beschwerde an das Zentralamt angefochten werden.
2 3 57 und … Siebenter Abschnitt: Strafbestimmungen 58
Art. 44
1 Wer unter einer zur Täuschung geeigneten oder durch dieses Gesetz 1. Widerhandlungen 59 verbotenen Bezeichnung Waren, die den vorgeschriebenen Feingehalt Täuschung a. 60 nicht besitzen, als Edelmetallwaren oder Waren, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, als Mehrmetall-, Plaquéoder Ersatzwaren zur Punzierung vorweist oder zum Zwecke der Veräusserung anfertigt, anfertigen lässt oder einführt, feilbietet oder verkauft, wer Edelmetallwaren oder Mehrmetallwaren mit einer Stempelung versieht, die auf einen höheren Feingehalt als den wirklich vorhandenen schliessen lässt, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bis zu
61 100 000 Franken bestraft.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist auf Gefängnis nicht unter einem Monat zu erkennen.
3 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000
62 Franken bestraft. Entschuldbare Irrtümer, die im Herstellungsprozess unterlaufen, gelten nicht als Fahrlässigkeit.
63 Art. 45
1 Wer amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Stemb. Fälschung und Verfälschung pel (Punzen oder Stempelzeichen fälscht oder verfälscht, Stempeln von wer solche Zeichen verwendet, wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen solcher Zeichen anfertigt, sich verschafft oder an Dritte abgibt, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
3 64 Artikel 246 des Strafgesetzbuches ist nicht anwendbar.
65 Art. 46
1 Wer vorsätzlich amtliche schweizerische, ausländische oder interc. Missbrauch von Stempeln nationale Stempel unrechtmässig gebraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
66 Art. 47
1 Wer Edelmetallwaren ohne Angabe des Feingehaltes oder ohne Verd. Stempelvorschriften, antwortlichkeitsmarke, Schmelzprodukte ohne Angabe des Feingehal- Verletzung; Missbrauch tes oder ohne Schmelzeroder Prüferzeichen oder Uhrgehäuse ohne von Marken Punzierung in Verkehr bringt, und Zeichen; Veränderung von Punzen wer Waren als Mehrmetallwaren oder Plaquéwaren ohne die vorgesehene Bezeichnung oder ohne Verantwortlichkeitsmarke ausgibt oder in Verkehr bringt, wer unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzeroder Prüferzeichen eines anderen nachahmt oder verwendet, wer Edelmetallwaren oder Schmelzprodukte in Verkehr bringt, auf denen die Feingehaltsangabe oder der Abdruck eines amtlichen Stempels verändert oder entfernt worden ist, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
67 Art. 48 Wer, ohne im Besitz einer Schmelzbewilligung oder einer Berufsause. Handlungen ohne übungsbewilligung als Handelsprüfer zu sein, Handlungen vornimmt, Bewilligung zu deren Vornahme einer der genannten Ausweise vorgeschrieben ist, wird mit Busse bestraft.
Art. 49
Wer dem Hausierverbot der Artikel 23 und 28 zuwiderhandelt, f. Widerhandlungen beim 68 Hausieren und wer gegen die Vorschriften über den Erwerb von Schmelzgut zur beim Erwerb von eigenen Verwendung verstösst, Schmelzgut
69 wird mit Busse … bestraft.
Art. 50
1 Beamte des Zentralamtes oder eines Kontrollamtes, die von einer g. Unerlaubte Wiedergabe beim Amte eingehenden Ware eine Wiedergabe anfertigen oder anfervon Waren
70 tigen lassen, werden mit einer Busse … bestraft.
2 Vorbehalten bleibt der Artikel 40 Absatz 2.
Art. 51
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Per- 2. Widerhandlungen im son, einer Kollektivoder Kommanditgesellschaft begangen, so finden Geschäftsbetrieb juristischer die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, welche Personen und als Organe, als Gesellschafter oder als Angestellte gehandelt haben Gesellschaften oder hätten handeln sollen. Die juristische Person oder Gesellschaft haftet jedoch solidarisch mit den verurteilten Einzelpersonen für den Betrag der verhängten Bussen und Kosten.
Art. 52
1 Stempelgeräte, die zu Widerhandlungen dienten, sind einzuziehen. 3. Einziehung
2 Im Falle der Verurteilung wegen Täuschung nach Artikel 44 kann das Gericht die Einziehung der Waren verfügen, welche zur Begehung der Widerhandlung dienten. Die Waren sind zu zerstören. Der Erlös aus dem Verkauf des Metalls verfällt unter Vorbehalt des Bundes-
71 gesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermö-
72 genswerte dem Bund.
Art. 53
Soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Vorschriften auf- 4. Bundesstrafrecht, stellt, finden die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom Anwendung
73 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht Anwendung.
Art. 54
1 2 74 und … 5. Strafverfahren
3 Das Zentralamt und die Kontrollämter haben die von ihnen wahrgenommenen Widerhandlungen der zuständigen Strafverfolgungs-
75 behörde anzuzeigen. …
76 Art. 55 Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder 6. Ordnungswidrigkeiten einer Ausführungsverordnung oder einer auf Grund solcher Vora . Strafbarkeit schriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken bestraft.
77 Art. 56
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes b. Anwendbares Recht und Straf-
78 vom 22. März 1974 (Art. 2–13) sind anwendbar. verfolgungsbehörde
2 Die Widerhandlungen im Sinne von Artikel 55 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 vom Zentralamt verfolgt und beurteilt. Die Kontrollämter sind verpflichtet, die von ihnen wahrgenommenen Ordnungswidrigkeiten dem Zentralamt anzuzeigen. Die nämliche Verpflichtung obliegt den beeidigten Edelmetallprüfern und Handelsprüfern. Achter Abschnitt: Übergangsund Schlussbestimmungen
Art. 57
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits hergestellte inländische Waren, die zwar den bisher geltenden Bestimmungen, jedoch nicht den Vorschriften dieses Gesetzes genügen, können binnen einem Jahr einem Kontrollamte zur Anbringung eines Übergangsstempels vorgewiesen werden. Dieser ermächtigt den Inhaber der Ware, diese noch während drei Jahren in Verkehr zu bringen. Die nähern Bestimmungen hierüber werden durch den Bundesrat aufgestellt.
2 79 …
Art. 58
1 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle damit Aufhebung bestehender in Widerspruch stehenden frühern Erlasse aufgehoben. Erlasse
2 Aufgehoben sind insbesondere das Bundesgesetz vom 23. Dezember
80 1880 betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der
81 Goldund Silberwaren mit Zusatzgesetz vom 21. Dezember 1886
82 sowie das Bundesgesetz vom 17. Juni 1886 betreffend den Handel mit Goldund Silberabfällen.
Art. 59
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Inkrafttreten und Vollzug Gesetzes.
2 Er erlässt die zum Vollzug nötigen Vorschriften. Schlussbestimmung der Änderung vom 17. Juni 1994 84 Waren, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 1994 hergestellt wurden und den bisherigen, nicht aber den neuen Vorschriften entsprechen, dürfen gewerbsmässig längstens bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung in Verkehr gebracht werden.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).
[^2]: [BS 1 3; AS 1981 1244]
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^4]: BBl 1931 I 888
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^10]: Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^19]: Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).
[^20]: Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^21]: Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).
[^22]: Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).
[^23]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^26]: Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^30]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
[^31]: [BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0 ).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^33]: Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).
[^34]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
[^35]: Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^40]: SR 220
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
[^44]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[^45]: Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
[^46]: Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
[^47]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^48]: Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
[^50]: Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^51]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
[^52]: Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^54]: Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[^55]: Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^57]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[^58]: Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^64]: SR 311.0
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033).
[^67]: Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
[^68]: Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^69]: Beträge gestrichen durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).
[^70]: Beträge gestrichen durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992 (AS 1993 274; BBl 1991 I 1).
[^71]: SR 312.4
[^72]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441).
[^73]: [AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6; BS 3 303 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 3, 4 766 Art. 61, 7 754 Art. 69 Ziff. 4 867 Art. 48. SR 3 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. a]. Heute: die allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 334 StGB – SR 311.0 ).
[^74]: Aufgehoben (Art. 342 Abs. 1 BStP – BS 3 303; BBl 1929 II 575). Siehe heute : die Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 (SR 312.0 ).
[^75]: Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 32 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. 20 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. 20 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).
[^78]: SR 313.0
[^79]: Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).
[^83]: Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1934
[^80]: [AS 5 363, 10 45]
[^81]: [AS 10 45]
[^82]: [AS 9 266]
[^83]: BRB vom 8. Mai 1934 (AS 50 345)
[^84]: AS 1995 3102
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)