Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (mit Zusatzprotokoll)
1 Übersetzung Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 2 (Stand am 12. Juli 2007) Der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König der Bulgaren; der Präsident der Nationalen Regierung der Republik China; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; Seine Majestät der König von Ägypten; Seine Majestät der König von Spanien; der Staatschef der Republik Estland; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der überseeischen britischen Territorien, Kaiser von Indien; der Präsident der Griechischen Republik; Seine Hoheit Serenissimus der Regent des Königreichs Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Lettland; Ihre königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; das Zentralexekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela; Seine Majestät der König von Jugoslawien, in der Erkenntnis der Nützlichkeit einer Vereinheitlichung der Bedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie die dafür verwendeten Beförderungsscheine und die Haftung des Luftfrachtführers betreffen, ernannten zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten, welche, mit den erforderlichen Vollmachten versehen, das folgende Abkommen abgeschlossen und gezeichnet haben: I. Kapitel: Gegenstand – Begriffsbestimmungen
Art. 1
1 Dieses Abkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.
2 Als «internationale Beförderung» im Sinne dieses Abkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Gebieten von zwei der hohen Vertragschliessenden Teile hegen, oder wenn diese Orte zwar im Gebiet nur eines Vertragsteiles liegen, aber eine Zwischenlandung in einem Gebiete vorgesehen ist, das unter der Staatshoheit, der Oberhoheit, der Mandatsgewalt oder der Herrschaft eines anderen der hohen vertragschliessenden Teile oder eines Nichtvertragsstaates steht. Erfolgt die Beförderung ohne eine solche Zwischenlandung zwischen Gebieten, die der Staatshoheit, der Oberhoheit, der Mandatsgewalt oder der Herrschaft ein und desselben hohen vertragschliessenden Teiles unterstehen, so gilt sie nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Abkommens.
3 Ist eine Beförderung von mehreren Luftfrachtführern nacheinander auszuführen, so gilt sie für die Anwendbarkeit dieses Abkommens als eine einzige Beförderung, sofern sie von den Parteien als einheitliche Leistung vereinbart worden ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Beförderungsvertrag in der Form eines einzigen oder einer Reihe von Verträgen geschlossen worden ist. Eine solche Beförderung verliert ihre Eigenschaft als internationale Beförderung nicht dadurch, dass einer oder eine Reihe der Verträge ausschliesslich in Gebieten auszuführen sind, die der Staatshoheit, der Oberhoheit, der Mandatsgewalt oder der Herrschaft eines und desselben hohen vertragschlissenden Teiles unterstehen.
Art. 2
1 Sind die Voraussetzungen des Artikels 1 gegeben, so gilt das Abkommen auch für die Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen
4 Rechts ausführen.
2 Auf Beförderungen, die unter der Herrschaft internationaler Vereinbarungen über den Postverkehr ausgeführt werden, findet dieses Abkommen keine Anwendung. II. Kapitel: Beförderungsscheine
1. Abschnitt: Flugschein
Art. 3
1 Bei der Beförderung von Reisenden hat der Luftfrachtführer einen Flugschein auszustellen, der folgende Angaben enthalten soll:
- a. Ort und Tag der Ausstellung;
- b. Abgangsund Bestimmungsort;
- c. die vorgesehenen Zwischenlandungen; der Luftfrachtführer kann sich jedoch vertraglich ausbedingen, dass er sie beim Vorliegen zwingender Gründe ändern darf, ohne dass die Beförderung hierdurch ihre Eigenschaft als internationale Beförderung verliert;
- d. Name und Adresse des oder der Luftfrachtführer;
- e. die Angabe, dass die Beförderung der Haftungsordnung dieses Abkommens unterliegt.
2 Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ist es ohne Einfluss, wenn der Flugschein fehlt, in Verlust gerät oder nicht ordnungsmässig ist; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens. Hat jedoch der Luftfrachtführer den Reisenden zugelassen, ohne dass ein Flugschein ausgestellt worden ist, so kann er sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen, die seine Haftung ausschliessen oder beschränken.
2. Abschnitt: Fluggepäckschein
Art. 4
1 Bei der Beförderung von Reisegepäck hat der Luftfrachtführer einen Fluggepäckschein auszustellen, soweit es sich nicht um kleine Gegenstände zum persönlichen Gebrauch handelt, die der Reisende in seiner Obhut behält.
2 Der Fluggepäckschein wird in zwei Exemplaren ausgefertigt; das eine ist für den Reisenden, das andere für den Luftfrachtführer bestimmt.
3 Der Fluggepäckschein soll folgende Angaben enthalten: a) Ort und Tag der Ausstellung; b) Abgangsund Bestimmungsort; c) Name und Adresse des oder der Luftfrachtführer; d) die Nummer des Flugscheins; e) die Angabe, dass das Gepäck dem Inhaber des Gepäckscheins ausgeliefert wird; f) Anzahl und Gewicht der Gepäckstücke; g) den Betrag des gemäss Art. 22, Abs. 2, deklarierten Wertes; h) die Angabe, dass die Beförderung der Haftungsordnung dieses Abkommens unterliegt.
4 Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ist es ohne Einfluss, wenn der Fluggepäckschein fehlt, in Verlust gerät oder nicht ordnungsmässig ist; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens. Hat jedoch der Luftfrachtführer das Reisegepäck angenommen, ohne einen Fluggepäckschein auszustellen, oder enthält der Schein nicht die unter Buchstaben d, f, h vorgesehenen Angaben, so kann der Luftfrachtführer sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen, die seine Haftung ausschliessen oder beschränken.
3. Abschnitt: Luftfrachtbrief
Art. 5
1 Bei der Beförderung von Gütern kann der Luftfrachtführer vom Absender die Ausstellung und Aushändigung eines Beförderungsscheins (Luftfrachtbrief) und der Absender vom Luftfrachtführer die Annahme dieser Urkunde verlangen.
2 Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Frachtvertrages ist es ohne Einfluss, wenn der Luftfrachtbrief fehlt, in Verlust gerät oder nicht ordnungsgemäss ist; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens, jedoch unbeschadet der Bestimmung des Artikels 9.
Art. 6
1 Der Luftfrachtbrief wird vom Absender in drei Ausfertigungen ausgestellt und mit dem Gute ausgehändigt.
2 Das erste Exemplar trägt den Vermerk «für den Luftfrachtführer»; es wird vom Absender unterzeichnet. Das zweite Exemplar trägt den Vermerk «für den Empfänger»; es wird vom Absender und vom Luftfrachtführer unterzeichnet und begleitet das Gut. Das dritte Exemplar wird vom Luftfrachtführer unterzeichnet und nach Annahme des Gutes dem Absender ausgehändigt.
3 Die Unterzeichnung durch den Luftfrachtführer muss unverzüglich nach Annahme des Gutes erfolgen.
4 Die Unterschrift des Luftfrachtführers kann durch einen Stempel ersetzt, die des Absenders kann gedruckt oder durch einen Stempel ersetzt werden.
5 Wird der Luftfrachtbrief auf Verlangen des Absenders vom Luftfrachtführer ausgestellt, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Luftfrachtführer als Beauftragter des Absenders gehandelt hat.
Art. 7
Besteht die Sendung aus mehreren Frachtstücken, so kann der Luftfrachtführer vom Absender die Ausstellung mehrerer Luftfrachtbriefe verlangen.
Art. 8
Der Luftfrachtbrief soll folgende Angaben enthalten:
- a. Ort und Tag der Ausstellung;
- b. Abgangsund Bestimmungsort;
- c. die vorgesehenen Zwischenlandungen; der Luftfrachtführer kann sich jedoch vertraglich ausbedingen, dass er sie beim Vorliegen zwingender Gründe ändern darf, ohne dass die Beförderung hierdurch ihre Eigenschaft als internationale Beförderung verliert;
- d. Name und Adresse des Absenders;
- e. Name und Adresse des ersten Luftfrachtführers; f) gegebenenfalls Name und Adresse des Empfängers; g) die Art des Gutes; h) Anzahl, Art der Verpackung und die besonderen Merkzeichen oder Nummern der Frachtstücke; i) Gewicht, Menge, Raumgehalt oder Masse des Gutes; j) den äusserlich erkennbaren Zustand des Gutes und der Verpackung; k) den Beförderungspreis, wenn er vereinbart ist, sowie Zeit und Ort der Zahlung und die Person des Zahlungspflichtigen; l) bei Nachnahmesendungen: den Preis des Gutes und gegebenenfalls den Betrag der Nachnahmekosten; m) den Betrag des gemäss Art. 22, Abs. 2, deklarierten Wertes; n) die Angabe, in wieviel Exemplaren der Luftfrachtbrief ausgestellt ist; o) ein Verzeichnis der dem Luftfrachtführer übergebenen Begleitpapiere; p) die Beförderungsfrist und eine kurze Bezeichnung des Reiseweges (über ...), sofern sie vereinbart sind; q) die Angabe, dass die Beförderung der Haftungsordnung dieses Abkommens unterliegt.
Art. 9
Hat der Luftfrachtführer das Gut angenommen, ohne dass ein Luftfrachtbrief ausgestellt worden ist, oder enthält der Frachtbrief nicht alle in Art. 8, Buchstaben a bis i und q, bezeichneten Angaben, so kann er sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen, die seine Haftung ausschliessen oder beschränken.
Art. 10
1 Der Absender haftet für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen über das Gut, die er im Luftfrachtbrief abgibt.
2 Er haftet für jeden Schaden, den der Luftfrachtführer oder ein Dritter dadurch erleidet, dass diese Angaben unrichtig, ungenau oder unvollständig sind.
Art. 11
1 Der Luftfrachtbrief erbringt Beweis für den Abschluss des Vertrags, den Empfang des Gutes und die Beförderungsbedingungen; der Gegenbeweis ist zulässig.
2 Die Angaben des Luftfrachtbriefs über Gewicht, Masse und Verpackung des Gutes sowie über die Anzahl der Frachtstücke gelten bis zum Beweis des Gegenteils als richtig. Die Angaben über Menge, Raumgehalt und Zustand des Gutes erbringen gegenüber dem Luftfrachtführer nur insoweit Beweis, als dieser sie in Gegenwart des Absenders nachgeprüft hat und dies auf dem Frachtbrief vermerkt ist, oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich auf den äusserlich erkennbaren Zustand des Gutes beziehen.
Art. 12
1 Der Absender ist unter der Bedingung, dass er alle Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag erfüllt, berechtigt, über das Gut in der Weise zu verfügen, dass er es am Abgangsoder Bestimmungsflugplatz sich zurückgeben, unterwegs während einer Landung aufhalten, am Bestimmungsort oder unterwegs an eine andere Person als den im Luftfrachtbrief bezeichneten Empfänger abliefern oder nach dem Abgangsflugplatz zurückbringen lässt. Dieses Recht kann nur insoweit ausgeübt werden, als dadurch der Luftfrachtführer oder die anderen Absender nicht geschädigt werden. Der Absender ist zur Erstattung der durch die Ausführung der Verfügung entstehenden Kosten verpflichtet.
2 Ist die Ausführung der Weisungen des Absenders unmöglich, so hat der Luftfrachtführer ihn unverzüglich zu verständigen.
3 Entspricht der Luftfrachtführer den Weisungen des Absenders, ohne die Vorlage des diesem übergebenen Exemplars des Luftfrachtbriefs zu verlangen, so haftet er unbeschadet seines Rückgriffs gegen den Absender dem rechtmässigen Besitzer des Luftfrachtbriefes für den hieraus entstehenden Schaden.
4 Das Recht des Absenders erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht des Empfängers gemäss Artikel 13 entsteht. Es lebt wieder auf, wenn der Empfänger die Annahme des Luftfrachtbriefs oder des Gutes verweigert oder wenn er nicht erreicht werden kann.
Art. 13
1 Ausser in den Fällen des Artikels 12 ist der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort berechtigt, vom Luftfrachtführer die Aushändigung des Luftfrachtbriefs und die Ablieferung des Gutes gegen Zahlung der geschuldeten Beträge und gegen Erfüllung der im Frachtbrief angegebenen Beförderungsbedingungen zu verlangen.
2 Mangels abweichender Vereinbarung hat der Luftfrachtführer dem Empfänger die Ankunft des Gutes unverzüglich anzuzeigen.
3 Ist der Verlust des Gutes vom Luftfrachtführer anerkannt oder ist das Gut nach Ablauf von sieben Tagen seit dem Tage, an dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der Empfänger die Rechte aus dem Frachtverträge gegen den Luftfrachtführer geltend machen.
Art. 14
Der Absender und der Empfänger können, gleichviel ob sie für eigene oder fremde Rechnung handeln, die ihnen nach den Artikeln 12 und 13 zustehenden Rechte im eigenen Namen geltend machen, sofern sie die Verpflichtungen aus dem Frachtvertrage erfüllen.
Art. 15
1 Die Beziehungen zwischen dem Absender und dem Empfänger sowie die Beziehungen Dritter, deren Rechte vom Absender oder vom Empfänger herrühren, werden durch die Vorschriften der Artikel 12, 13 und 14 nicht berührt.
2 Jede von den Vorschriften der Artikel 12, 13 und 14 abweichende Vereinbarung muss auf dem Luftfrachtbrief vermerkt werden.
Art. 16
1 Der Absender ist verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die vor Aushändigung des Gutes an den Empfänger zur Erfüllung der Zoll-, Steueroder Polizeivorschriften erforderlich sind, und alle zu diesem Zweck notwendigen Begleitpapiere dem Luftfrachtbrief beizugeben. Der Absender haftet dem Luftfrachtführer für alle Schäden, die aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit dieser Auskünfte und Papiere entstehen, es sei denn, dass dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten ein Verschulden zur Last fällt.
2 Der Luftfrachtführer ist nicht verpflichtet, diese Auskünfte und Papiere auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. III. Kapitel: Haftung des Luftfrachtführers
Art. 17
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, wenn der Unfall, durch den der Schaden verursacht wurde, sich an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Einund Aussteigen ereignet hat.
Art. 18
1 Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck oder von Gütern entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.
2 Der Ausdruck «Luftbeförderung» im Sinne des vorstehenden Absatzes umfasst den Zeitraum, während dessen das Reisegepäck oder die Güter sich auf einem Flugplatz, an einem beliebigen Ort unter der Obhut des Luftfrachtführers befinden.
3 Der Zeitraum der Luftbeförderung umfasst keine Beförderung zu Lande, zur See, oder auf Binnengewässern ausserhalb eines Flugplatzes. Erfolgt jedoch eine solche Beförderung bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags zum Zwecke der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden sei.
Art. 19
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entsteht.
Art. 20
1 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Massnahmen nicht treffen konnten.
2 Bei der Beförderung von Gütern und Reisegepäck tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, dass der Schaden durch fehlerhafte Lenkung, Führung oder Navigation des Luftfahrzeugs entstanden ist und dass er und seine Leute sonst alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben.
Art. 21
Beweist der Luftfrachtführer, dass ein eigenes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht oder bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, so kann das Gericht nach Massgabe seines heimischen Rechts entscheiden, dass der Luftfrachtführer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Art. 22
1 Bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer jedem Reisenden gegenüber nur bis zu einem Betrage von 125 000 Franken. Kann nach dem heimischen Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Geldrente festgesetzt werden, so darf der Kapitalwert der Rente diesen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Reisende kann jedoch mit dem Luftfrachtführer eine höhere Haftsumme besonders vereinbaren.
2 Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck oder Gütern haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrage von 250 Franken für das Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Falle hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrages Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung.
3 Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Reisende in seiner Obhut behält, ist auf einen Höchstbetrag von 5000 Franken gegenüber jedem Reisenden beschränkt.
4 Die oben angegebenen Beträge sind in französischen Franken im Werte von 65 % Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt ausgedrückt. Sie können in abgerundete Beträge einer jeden Landeswährung umgewandelt werden.
Art. 23
Jede Bestimmung des Beförderungsvertrages, durch welche die Haftung des Luftfrachtführers ganz oder teilweise ausgeschlossen oder die in diesem Abkommen bestimmte Haftsumme herabgesetzt werden soll, ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge; dieser bleibt den Vorschriften dieses Abkommens unterworfen.
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