Zusatzprotokoll vom 30. Dezember 1933 zum Handelsvertrag vom 27. Januar 1923 zwischen der Schweiz und Italien
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Seiner Majestät des Königs von Italien
sind übereingekommen, den Handelsvertrag vom 27. Januar 1923 zwischen der Schweiz und Italien wie folgt
abzuändern und zu ergänzen:
A. Zollbehandlung schweizerischer Waren in Italien
1. Kondensmilch
Anmerkung zu Nr. 26b, 2a, des italienischen Tarifs[^1]:
Solange die zur Zeit in den kgl. Dekreten vom 25. Februar 1932, Nr. 182, und 22. September 1932, Nr. 1250, enthaltenen Bestimmungen über fiskalische Erleichterungen hinsichtlich der Abgabe auf Zucker zur Herstellung von Kondensmilch in Kraft bleiben werden, soll die durch jene Bestimmungen geschaffene ermässigte Fabrikationsabgabe unter den in den genannten Dekreten vorgesehenen Bedingungen auf Kondensmilch schweizerischen Ursprungs in der Höhe des Satzes für Kondensmilch mit nicht über 40 Prozent Zuckergehalt erhoben werden, auch wenn der Zuckergehalt 40 Prozent leicht übersteigt, ohne jedoch über 42 Prozent hinauszugehen.
Dieses Zusatzprotokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsinstrumente sollen sobald als möglich in Rom ausgetauscht werden. Es kann jedoch durch Notenaustausch vorläufig in Kraft gesetzt werden. Es wird bis zum Ablauf des schweizerisch-italienischen Vertrages vom 27. Januar 1923[^2], auf den es sich bezieht, anwendbar bleiben.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig ermächtigt, das gegenwärtige Zusatzprotokoll unterzeichnet.
Geschehen, in doppelter Ausfertigung, in Bern, am 30. Dezember 1933.
(Es folgen die Unterschriften)
Fussnoten
[^1]: Nach der Abänderung des italienischen Zolltarifs: Nr. 29b des italienischen Tarifs.
[^2]: SR 0.946.294.541
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