Abkommen vom 19. März 1931 über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Checkrecht (mit Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 1931-03-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominien, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Polnischen Republik, für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik; der Präsident der Republik Portugal; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,

von dem Wunsche geleitet, einige Fragen zu regeln, die sich auf das Verhältnis der Stempelgesetze zum Checkrecht beziehen,

haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form

befundenen Vollmachten über folgende Artikel geeinigt:

Art. 1

Die Hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, ihre Gesetze, falls diese nicht bereits eine solche Bestimmung enthalten, dahin abzuändern, dass die Gültigkeit von Checkverpflichtungen oder die Geltendmachung der sich aus Checks ergebenden Ansprüche nicht von der Beobachtung einer Stempelvorschrift abhängig gemacht werden.

Doch können sie das Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche bis zur Zahlung der vorgeschriebenen Stempelbeträge oder verwirkter Geldstrafen aufschieben. Ebenso können sie vorschreiben, dass die Eigenschaft und die Wirkungen einer unmittelbar vollstreckbaren Urkunde, die nach ihrer Gesetzgebung dem Check etwa zukommen, davon abhängig sind, dass der Stempelbetrag gemäss den Vorschriften ihrer Gesetze schon bei der Ausstellung der Urkunde gehörig entrichtet worden ist.

Art. 2

Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich massgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.

Nach diesem Tage kann es noch bis zum 15. Juli 1931 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.

Art. 3

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Art. 4

Vom 15. Juli 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.

Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds[^1] vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds[^2] zu hinterlegen ist.

Der Generalsekretär des Völkerbunds[^3] wird die Hinterlegung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Art. 5

Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.

Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels massgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.

Der Generalsekretär des Völkerbunds[^4] wird, wenn er die in Art. 3 und 4 vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, dass die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.

Art. 6

Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds[^5] wirksam.

Art. 7

Das Abkommen kann nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds[^6] wirksam.

Der Generalsekretär des Völkerbunds[^7] wird jede Kündigung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Mitglieds des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaats wirksam, in dessen Namen sie erklärt worden ist.

Art. 8

Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für die das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds[^8] richten.

Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.

Art. 9

Die Hohen vertragschliessenden Teile können bei der Zeichnung, der Ratifikation oder bei ihrem Beitritt erklären, dass sie durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist.

Die Hohen vertragschliessenden Teile können in der Folge dem Generalsekretär des Völkerbunds[^9] anzeigen, dass sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete auszudehnen, für welche die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung abgegeben worden ist. In diesem Falle tritt das Abkommen für die in der Erklärung genannten Gebiete neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds[^10] in Kraft.

Desgleichen können die Hohen vertragschliessenden Teile jederzeit erklären, dass sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandate unterstehenden Gebiete auszuschliessen; in diesem Falle tritt das Abkommen für die Gebiete, für welche die Erklärung abgegeben worden ist, ein Jahr nach Eingang der Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds[^11] in Kraft.

Art. 10

Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.

Geschehen zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds[^12] hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 1222 1227 ff.).

[^2]: Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 1222 1227 ff.).

[^3]: Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 1222 1227 ff.).

[^4]: Siehe Fussnote zu Art. 4.

[^5]: Siehe Fussnote zu Art. 4.

[^6]: Siehe Fussnote zu Art. 4.

[^7]: Siehe Fussnote zu Art. 4.

[^8]: Siehe Fussnote zu Art. 4.

[^9]: Siehe Fussnote zu Art. 4.

[^10]: Siehe Fussnote zu Art. 4.

[^11]: Siehe Fussnote zu Art. 4.

[^12]: Siehe Fussnote zu Art. 4.

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