Schlussakte der Genfer Konferenz zur Vereinheitlichung des Checkrechts vom 19. März 1931
Die Regierungen Deutschlands, Österreichs, Belgiens, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Dänemarks, der Freien Stadt Danzig, Ecuadors, Spaniens, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Ungarns, Italiens, Japans, Lettlands, Luxemburgs, Mexikos, Monacos, Norwegens, der Niederlande, Perus, Polens, Portugals, Rumäniens, Schwedens, der Schweiz, der Tschechoslowakei, der Türkei, Venezuelas und Jugoslawiens,
haben die Einladung vom 14. Juni 1929, an einer internationalen Konferenz zur Vereinheitlichung des Wechsel- und Checkrechts (zweite Session) teilzunehmen, angenommen, die an sie gestützt auf einen Beschluss des Völkerbundsrats ergangen war, und in der Folge zu ihren Delegierten, technischen Beratern und Sekretären ernannt:
(Es folgen die Namen der Delegierten, technischen Berater und Sekretäre)
Abkommen über das Einheitliche Checkgesetz[^1];
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Checkprivatrechts[^2];
Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Checkrecht[^3].
Die Konferenz hat ferner die folgenden Wünsche geäussert:
I
Um Abweichungen in der Übersetzung des Einheitlichen Gesetzes in der gleichen Sprache zu vermeiden, äussert die Konferenz den Wunsch, dass Staaten mit gleicher Landessprache gemeinsam eine amtliche Übersetzung des Einheitlichen Gesetzes herstellen mögen.
II
Die Konferenz äussert den Wunsch, die Hohen vertragschliessenden Teile möchten sich die in ihrem Lande anerkannten gesetzlichen Feiertage und die übrigen Tage mitteilen, an denen eine Zahlung nicht verlangt werden kann.
III
Die Konferenz äussert ferner den Wunsch, die Vertragsparteien des Abkommens über das Einheitliche Checkgesetz[^4] möchten sich die wichtigsten auf ihrem Gebiet in Anwendung des Abkommens ergangenen Gerichtsentscheide mitteilen.
IV
Die Konferenz äussert den Wunsch, die Hohen vertragschliessenden Teile möchten prüfen, ob nicht in ihrer Gesetzgebung eine Bestimmung aufgenommen werden könne, die den Gebrauch des Wortes «Check» oder des ihm in der Landessprache entsprechenden Ausdrucks für Urkunden verbietet, auf welche die Vorschriften des Einheitlichen Checkgesetzes[^5] nicht insgesamt zur Anwendung kommen.
Die Konferenz macht ferner das Internationale Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts in Rom auf die Bedeutung dieser Frage aufmerksam.
V
Die Konferenz lenkt die Aufmerksamkeit des Völkerbundsrates auf den grossen Wert, den eine vom Sekretariat des Völkerbundes periodisch zu veröffentlichende Sammlung der Ausführungsgesetze sowie aller auf dem Gebiete des Wechsel- und Checkrechts ergehenden amtlichen Materialien, namentlich der Entscheide der Obersten Gerichtshöfe der Hohen vertragschliessenden Teile, bieten würde.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Delegierten diese Schlussakte unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes[^6] hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen zur Konferenz eingeladenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
(Es folgen die Unterschriften)
Fussnoten
[^1]: SR 0.221.555.1
[^2]: SR 0.221.555.2
[^3]: SR 0.221.555.3
[^4]: SR 0.221.555.1
[^5]: SR 0.221.555.1
[^6]: Nach der Auflösung des Völkerbunds ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
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