Regeln vom 6. November 1936 betreffend die Massnahmen der Unterseeboote gegen Handelsschiffe
«1. Bei Massnahmen gegen Handelsschiffe müssen sich Unterseeboote an die internationalen Rechtsbestimmungen halten, denen die Überwasserschiffe unterliegen.
Insbesondere darf in Zukunft ein Kriegsschiff, sei es ein Überwasserschiff oder ein Unterseeboot, ein Handelsschiff nicht versenken oder unschädlich machen, bevor nicht die Fahrgäste, die Mannschaft und die Schiffspapiere an einen sicheren Platz gebracht worden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen sich Handelsschiffe, die ordnungsgemäss gewarnt worden sind, hartnäckig weigern, anzuhalten oder einem Besuch bzw. einer Durchsuchung aktiven Widerstand entgegensetzen. Die Rettungsboote der Handelsschiffe werden nicht als sicherer Platz angesehen, solange nicht die Sicherheit der Fahrgäste und der Mannschaft unter den bestehenden Wetterbedingungen oder angesichts der Nähe von Land oder der Anwesenheit eines andern Fahrzeugs, das imstande wäre, sie an Bord zu nehmen, gewährleistet ist.»
Der Bundesrat hat am 14. Mai 1937 beschlossen, vorbehaltlos und ohne zeitliche Beschränkung diesen Regeln beizutreten.
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