Vorläufiges Handelsabkommen vom 23. Dezember 1936 zwischen der Schweiz und der Republik Haiti
Mit Notenaustausch vom 23. Dezember 1936 zwischen dem schweizerischen Konsulat in Port-au-Prince und dem Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Haiti ist ein vorläufiges Handelsabkommen zwischen den beiden Ländern getroffen worden. Der Gegenstand dieses Abkommens ist aus der hiernach abgedruckten schweizerischen Note ersichtlich, die inhaltlich mit der Note Haitis übereinstimmt.
Schweizerische Note
Herr Minister!
Die hohen vertragschliessenden Teile vereinbaren, sich gegenseitig bedingungslos und uneingeschränkt die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu gewähren in allem, was die Zoll- und jegliche Nebenabgaben und die Art der Erhebung der Abgaben betrifft, wie auch bezüglich der Bedingungen, Förmlichkeiten und Lasten, denen die Zollabfertigung allfällig unterliegt.
Demnach sollen die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse, die aus einem der beiden hohen vertragschliessenden Teile stammen und unmittelbar oder mittelbar herkommen, in den genannten Beziehungen keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder andern oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden als die Erzeugnisse gleicher Art. die aus irgendeinem dritten Lande stammen oder herkommen.
Ebenso sollen die Boden‑ und Gewerbeerzeugnisse, die aus dem Gebiete eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles ausgeführt werden, keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden als die gleichen, für das Gebiet irgendeines andern Landes bestimmten Erzeugnisse.
Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Abgabefreiheiten, die von einem der beiden vertragschliessenden Teile in den vorgenannten Beziehungen den aus irgendeinem andern Lande stammenden und herkommenden oder für irgendein anderes Land bestimmten Boden- und Gewerbeerzeugnissen gewährt worden sind oder noch gewährt werden, sollen sofort und ohne Gegenleistung auf die Erzeugnisse gleicher Art angewendet werden, die aus dem Gebiete des andern vertragschliessenden Teiles stammen und herkommen oder für dessen Gebiet bestimmt sind.
Die im gegenwärtigen Artikel umschriebenen Verpflichtungen erstrecken sich nicht auf die jetzt oder künftig gewährten Vergünstigungen an angrenzende Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs, sowie ferner nicht auf Vergünstigungen, die sich aus einer jetzigen Zollunion einer der beiden vertragschliessenden Parteien ergeben.
Wenn einer der hohen vertragschliessenden Teile auf seinem Gebiete irgendwelche Massnahmen trifft, welche die Überweisung in die Hände der Berechtigten im Gebiete des andern hohen vertragschliessenden Teils von Geldbeträgen verhindern oder verzögern, die ihnen aus Warenlieferungen oder sonstwie zukommen, verpflichtet er sich, den erwähnten Berechtigten eine mindestens ebenso günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, wie sie den Angehörigen irgendeines Landes jetzt oder in Zukunft gewährt wird.
Das gegenwärtige Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden; es tritt sofort am Tage der Unterzeichnung vorläufig in Kraft und soll bis zum Inkrafttreten eines endgültigen Handelsvertrages zwischen den beiden hohen vertragschliessenden Teilen angewandt werden.
Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass jeder der beiden Teile berechtigt ist, das gegenwärtige Abkommen zu kündigen, das dann bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten vom Tage der Kündigung an anwendbar bleibt.
Ich benutze diese Gelegenheit, Herr Minister, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
(Es folgt die Unterschrift)
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