Übereinkunft vom 31. Januar 1938 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen (mit Schlussprotokoll und Notenaustausch)

Typ Andere
Veröffentlichung 1938-01-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik, von dem Wunsche geleitet, an den Bestimmungen der Übereinkunft vom

3 23. Februar 1882 diejenigen Änderungen vorzunehmen, die als nützlich betrachtet wurden, um zwischen der Schweiz und Frankreich die grenznachbarlichen Beziehungen und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen besser zu sichern und zu regeln, ohne jedoch die besondere für die Freizonen Hochsavoyens und die Landschaft Gex geltende Ordnung anzutasten, haben beschlossen, eine neue Übereinkunft einzugehen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über folgende Bestimmungen geeinigt haben:

Art. 1 Grenzzonen

Die Grenzzonen, auf welche sich die vorliegende Übereinkunft bezieht, erstrecken sich beidseits der politischen Grenze auf eine Tiefe von 10 Kilometern. Die Verzeichnisse der schweizerischen und der französischen Gemeinden, die in den Genuss der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft gelangen sollen, werden von den zuständigen Stellen der beiden Länder im gemeinsamen Einvernehmen aufgestellt. Als Grenzverkehr im Sinne der vorliegenden Übereinkunft ist die Einund Ausfuhr von und nach den genannten Zonen zu verstehen, wobei sich dieser Verkehr für jede Zone mit dem anstossenden Gebiet der andern Zone abwickeln muss. Die nachstehenden Bestimmungen sind jedoch nicht anwendbar für die Grenzzone des Departements Ain und für den Teil der Grenzzone von Hochsavoyen, der sich von der Rhone bis zur Velanspitze, genannt Dent du Lan, südlich von St-Gingolph,

4 erstreckt, wofür eine besondere Regelung getroffen werden soll.

5 Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr Art. 2 Im die Bewirtschaftung der in einer der Grenzzonen liegenden Grundstücke, die von der andern Zone wohnenden Eigentümern, Nutzniessern oder Pächtern bebaut werden, zu erleichtern, werden von allen anlässlich der Einoder Ausfuhr auferlegten

6 Abgaben, Gebühren und andern Lasten befreit: 1. Düngmittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Sämereien und Saatgut, Pflanzensetzlinge (ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen, aber einschliesslich derjenigen von Nadelhölzern), hölzerne Baumstützen und Rebstecken, die zur Bewirtschaftung dieser Grundstücke bestimmt sind; 2. Tiere, landwirtschaftliche Maschinen, Traktoren, Fahrzeuge, Werkzeuge und andere zur Bebauung dieser Grundstücke eingeführte Gegenstände, unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr; Motorentreibstoffe und Schmieröle in der für die Verwendung dieser Maschinen, Traktoren und Fahrzeuge täglich unbedingt notwendigen Menge; 3. die aus diesen Grundstücken stammenden, rohen Bodenerzeugnisse (mit Ausnahme der Produkte des Rebbaues), welche vom Bewirtschafter selbst oder auf seine Rechnung eingeführt werden und keine weitere als die zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendige Bearbeitung erfahren haben. Erzeugnisse jeder Art, die eingelagert oder irgendwie bearbeitet wurden, geniessen keine Abgabenbefreiung; 4. sämtliche Erzeugnisse der landwirtschaftlichen Produktion, einschliesslich jener des Obstund Rebbaues sowie der Viehzucht, welche aus dem in der einen Grenzzone liegenden Teil eines von der Zollgrenze durchschnittenen Grundstückes zu den in der andern Zone gelegenen Wohnund Wirtschaftsgebäuden verbracht werden; 5. Tiere, die zum Beschlagen, Belegen, Kastrieren oder zur tierärztlichen Behandlung aus der einen Grenzzone in die andere geführt werden, unter dem Vorbehalt der unmittelbaren Wiederausfuhr und unter der Bedingung,

7 dass die örtlichen Verhältnisse diese Erleichterungen erfordern. Bei der Wiedereinfuhr der zum Beschlagen in die andere Zone geführten Tiere in die Herkunftszone werden für die Hufeisen keine Abgaben und keinerlei Gebühren erhoben. Für das Vieh, das von einer Grenzzone in die andere auf Weideplätze geführt und am gleichen Tage wieder zurückgebracht wird, bleiben

8 die Bestimmungen der Vereinbarung vom 23. Oktober 1912 über den Weidegang zu beiden Seiten der Grenze anwendbar; 6. Milchprodukte des aus einer Grenzzone stammenden, aber in der andern Zone sömmernden oder winternden Viehs, die vom Pächter oder Eigentümer des Viehs eingeführt werden. Die Abgabenbefreiung wird auf folgende Tagesmengen beschränkt: Käse: je Kuh 0,3 kg je Ziege 0,06 kg je Schaf 0,03 kg Butter: je Kuh 0,2 kg je Ziege 0,04 kg Diese Mengen können auch noch eingeführt werden, nachdem das Vieh schon zurückgebracht worden ist, immerhin spätestens innerhalb 4 Wochen nach der Alpentladung. Die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Erleichterungen werden in gleicher Weise auch den Gemeinden in den Grenzzonen zugestanden sowie denjenigen juristischen Personen, die in diesen Zonen ihren Sitz haben und die nicht in der Hauptsache eine kommerzielle oder industrielle Tätigkeit ausüben. Die angrenzenden Departemente oder Kantone geniessen die nämlichen Erleichterungen für ihre eigenen Domänen in den erwähnten Zonen.

Art. 3 Forstliche Bewirtschaftung
1.

Um die Bewirtschaftung der in den Grenzzonen gelegenen Waldungen zu erleichtern, werden gegenseitig von allen anlässlich der Einoder Ausfuhr auferleg-

9 ten Abgaben, Gebühren und andern Lasten befreit: die aus diesen Waldungen

10 stammenden rohen Erzeugnisse (Rohholz , Rinden, Äste, Zweige, Reisig, Streue, frisches Moos, kleine Waldfrüchte und Waldblumen, frische Schwämme, Holzkohle, Holzasche) sowie das Material, das aus den zum forstlichen Betriebe einer Grenzzone gehörenden Steinbrüchen, Kiesoder Sandgruben gewonnen wird und ausschliesslich für den Unterhalt der Waldstrassen und -wege in der andern Zone bestimmt ist. Das aus landwirtschaftlichen Grundstücken (Gärten, Hecken, Obstgärten usw.) der Grenzzonen stammende Rohholz wird ebenso behandelt. Die Menge des aus einer der Grenzzonen stammenden Brennholzes, das in das andere Land abgabenfrei eingeführt wird, darf 180 000 q jährlich nicht übersteigen. 2. Für den Transport von Walderzeugnissen auf den öffentlichen Wegen dürfen keine andern Entschädigungen verlangt werden, als wie sie den Ortsbewohnern auferlegt werden. Die der Grenze entlang laufenden oder je nach der Bodenbeschaffenheit von einem Gebiet in das andere übergehenden Grenzwege dürfen nicht versperrt oder für den Verkehr der genannten Erzeugnisse geschlossen werden.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. April 1938 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Mai 1938 In Kraft getreten am 1. Juni 1938 BS 12 679; BBl 1938 1164

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Art. 1 des BB vom 1. April 1938 (AS 54 206)

[^3]: [AS 6 468, 15 218. SR 0.631.256.934.99 Art. 12 Abs. 3]

[^4]: Siehe Beilage 3 hiernach.

[^5]: Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.

[^6]: Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs- bestimmungen, Ziff. 1).

[^7]: Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs- bestimmungen, Ziff. 2).

[^8]: SR 0.916.443.934.91 der Grenzwaldungen – Übereinkunft mit Frankreich

[^9]: Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach (Allgemeine Begriffs- bestimmungen, Ziff. 1).

[^10]: Für die Auslegung siehe das Schlussprotokoll hiernach.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.