Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
bis 1 2 gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung ,
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1918 , beschliesst: Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Der Bereich des Strafgesetzes
Art. 1
Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit 1. Keine Strafe ohne Gesetz Strafe bedroht.
Art. 2
1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten 2. Zeitliche Geltung des Geein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. setzes
2 Hat jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.
Art. 3
Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen 3. Räumliche Geltung des Geoder ein Vergehen verübt. setzes. Verbrechen Hat der Täter im Auslande wegen der Tat eine Strafe ganz oder teiloder Vergehen weise verbüsst, so rechnet ihm der schweizerische Richter die verim Inland büsste Strafe an. 2. Ist ein Ausländer auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Auslande verfolgt worden, so wird er in der Schweiz wegen dieser Tat nicht mehr bestraft: wenn das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat, wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. Hat der Täter die Strafe im Auslande nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen.
4 Art. 4
1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen Verbrechen oder Vergehen bis oder Vergehen gegen den Staat begeht (Art. 265, 266, 266 , 267, 268, im Auslande bis ter gegen den Staat 270, 271, 275, 275 , 275 ), verbotenen Nachrichtendienst betreibt (Art. 272–274) oder die militärische Sicherheit stört (Art. 276 und 277).
2 Hat der Täter wegen der Tat im Ausland eine Strafe ganz oder teilweise verbüsst, so rechnet ihm der schweizerische Richter die verbüsste Strafe an.
Art. 5
1 Wer im Auslande gegen einen Schweizer ein Verbrechen oder ein Verbrechen oder Vergehen Vergehen verübt, ist, sofern die Tat auch am Begehungsorte strafbar im Auslande gegen Schweizer ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert, oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.
2 Der Täter wird wegen des Verbrechens oder Vergehens nicht mehr bestraft, wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
3 Hat der Täter die Strafe im Auslande nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen.
Art. 6
Der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen Verbrechen oder Vergehen verübt, für welches das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, von Schweizern im Ausland ist, sofern die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, diesem Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. 2. Der Täter wird in der Schweiz nicht mehr bestraft: wenn er im Auslande wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde; wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. Ist die Strafe im Auslande nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.
5 Art. 6 bis 1. Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen verübt, zu dessen Andere Verbrechen oder Ver- Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkomgehen im Ausland men verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. 2. Der Täter wird in der Schweiz nicht mehr bestraft: wenn er im Tatortstaat wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde; wenn die Strafe, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. Ist die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.
Art. 7
1 Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da verübt, wo der Täter es Ort der Begehung ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2 Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Absicht der Erfolg hätte eintreten sollen.
Art. 8
Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, die nach dem Militär- 4. Persönliche Geltung des Gestrafrecht zu beurteilen sind. setzes Zweiter Titel: Die Strafbarkeit
Art. 9
1 Verbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen. 1. Verbrechen und Vergehen
2 Vergehen sind die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen.
6 Art. 10 Wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des 2. Zurechnungsfähigkeit Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat Unzurechnungseinzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu hanfähigkeit deln, ist nicht strafbar. Vorbehalten sind Massnahmen nach den Artikeln 43 und 44.
7 Art. 11 War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in Verminderte Zurechnungsfähig- seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt, keit so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66). bis Vorbehalten sind Massnahmen nach den Artikeln 42-44 und 100 .
Art. 12
Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 sind nicht anwendbar, wenn Ausnahme die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustande die strafbare Handlung zu verüben.
8 Art. 13
1 Die Untersuchungsoder die urteilende Behörde ordnet eine Unter- Zweifelhafter Geisteszustand suchung des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechdes Beschuldigten nungsfähigkeit hat oder wenn zum Entscheid über die Anordnung einer sichernden Massnahme Erhebungen über dessen körperlichen oder geistigen Zustand nötig sind.
2 Die Sachverständigen äussern sich über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten sowie auch darüber, ob und in welcher Form eine Massnahme nach den Artikeln 42–44 zweckmässig sei.
9 Art. 14–17
Art. 18
1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, 3. Schuld. Vorsatz und wer ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich verübt. Fahrlässigkeit
2 Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.
3 Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Art. 19
1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, Irrige Vorstellung so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachüber den Sachverhalt verhalte, den sich der Täter vorgestellt hat.
2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.
Art. 20
Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat Rechtsirrtum berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.
Art. 21
1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens 4. Versuch. Unvollendeter oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Versuch. Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 65). Rücktritt
2 Führt er aus eigenem Antriebe die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann der Richter von einer Bestrafung wegen des Versuches Umgang nehmen.
Art. 22
1 Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Voll- Vollendeter Versuch. endung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht Tätige Reue ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 65).
2 Hat der Täter aus eigenem Antriebe zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).
Art. 23
1 Ist das Mittel, womit jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen aus- Untauglicher Versuch zuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstande überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).
2 Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.
Art. 24
1 Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen 5. Teilnahme. Anstiftung vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
Art. 25
Wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe Gehilfenschaft leistet, kann milder bestraft werden (Art. 65).
Art. 26
Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die Persönliche Verhältnisse die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter, dem Anstifter und dem Gehilfen berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
10 Art. 27
1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Me- 6. Strafbarkeit der Medien dium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht bis gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322 strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach bis Artikel 322 strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos. bis 11 Art. 27
1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung Quellenschutz von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:
- a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
12 b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, ter bis ter ter septies 260 , 305 , 305 und 322 –322 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des
13 Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
Art. 28
1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jeder, der durch sie ver- 7. Strafantrag. Antragsrecht letzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2 Ist der Verletzte handlungsunfähig, so ist sein gesetzlicher Vertreter zum Antrage berechtigt. Ist er bevormundet, so steht das Antragsrecht auch der Vormundschaftsbehörde zu.
3 Ist der Verletzte 18 Jahre alt und urteilsfähig, so ist auch er zum Antrage berechtigt.
4 Stirbt ein Verletzter, ohne dass er den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5 Hat der Antragsberechtigte ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist der Verzicht endgültig.
Art. 29
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist be- Frist ginnt mit dem Tag, in welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird.
Art. 30
Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Straf- Unteilbarkeit antrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
Art. 31
1 Der Berechtigte kann seinen Strafantrag zurückziehen, solange das Rückzug Urteil erster Instanz noch nicht verkündet ist.
2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3 Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4 Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
Art. 32
Die Tat, die das Gesetz oder eine Amtsoder Berufspflicht gebietet, 8. Rechtmässige Handlungen. oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, ist kein Verbre- Gesetz, Amtschen oder Vergehen. oder Berufspflicht
Art. 33
1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem An- Notwehr griffe bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos.
Art. 34
Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Notstand Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben. Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66). 2. Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos. Konnte der Täter erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66). Dritter Titel: Strafen, sichernde und andere Massnahmen Erster Abschnitt: Die einzelnen Strafen und Massnahmen
14 Art. 35 Die Zuchthausstrafe ist die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste 1. Freiheitsstrafen. Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Wo das Gesetz es be- Zuchthausstrafe sonders bestimmt, ist sie lebenslänglich.
15 Art. 36 Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage. Wo das Gesetz Gefängnisstrafe nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre.
16 17 Art. 37 1. Der Vollzug der Zuchthausund Gefängnisstrafen soll erziehend auf Vollzug der Zuchthausund den Gefangenen einwirken und ihn auf den Wiedereintritt in das bür- Gefängnisstrafe gerliche Leben vorbereiten. Er soll zudem darauf hinwirken, dass das Unrecht, das dem Geschädigten zugefügt wurde, wiedergutgemacht
18 wird. Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird. Er soll womöglich mit Arbeiten beschäftigt werden, die seinen Fähigkeiten entsprechen und die ihn in den Stand setzen, in der Freiheit seinen Unterhalt zu erwerben. 2. Zuchthausund Gefängnisstrafen können in der gleichen Anstalt vollzogen werden. Diese ist, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen dieses Gesetzes, von den andern im Gesetz genannten Anstalten zu trennen. Der Verurteilte, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder eine Zuchthausstrafe noch eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat und noch nie in eine Anstalt gemäss Artikel 42 oder
91 Ziffer 2 eingewiesen war, ist in eine Anstalt für Erstmalige einzuweisen. Er kann in eine andere Anstalt eingewiesen werden, wenn besondere Umstände wie Gemeingefährlichkeit, ernsthafte Fluchtgefahr oder besondere Gefahr der Verleitung anderer zu strafbaren Handlungen vorliegen. Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise einen Rückfälligen in eine Anstalt für Erstmalige einweisen, wenn dies notwendig ist und dem erzieherischen Zweck der Strafe entspricht. 3. Der Gefangene wird während der ersten Stufe des Vollzuges in Einzelhaft gehalten. Die Anstaltsleitung kann mit Rücksicht auf den körperlichen oder geistigen Zustand des Gefangenen davon absehen. Sie kann ihn auch später wieder in Einzelhaft zurückversetzen, wenn sein Zustand oder der Zweck des Vollzugs dies erfordert. Gefangene, die mindestens die Hälfte der Strafzeit, bei lebenslänglicher Zuchthausstrafe mindestens zehn Jahre verbüsst und sich bewährt haben, können in freier geführte Anstalten oder Anstaltsabteilungen eingewiesen oder auch ausserhalb der Strafanstalten beschäftigt werden. Diese Erleichterungen können auch anderen Gefangenen gewährt werden, wenn ihr Zustand es erfordert. Die Kantone regeln Voraussetzungen und Umfang der Erleichterungen, die stufenweise dem Gefangenen gewährt werden können. bis 19 Art. 37 1. Ist für strafbare Handlungen des Verurteilten eine Gefängnisstrafe Vollzug kurzer Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten zu vollziehen, so sind die Bestimmungen über die Haft anwendbar. bis Für gleichzeitig vollziehbare Strafen bleibt Artikel 397 Absatz 1 Buchstabe a vorbehalten, ebenso für Gesamtstrafen und Zusatzstrafen. 2. Ist von einer längeren Gefängnisstrafe des Verurteilten infolge der Anrechnung von Untersuchungshaft oder aus andern Gründen nur eine Reststrafe von nicht mehr als drei Monaten zu vollziehen, so bestimmt die Vollzugsbehörde, ob er in eine Anstalt zum Vollzug von Haftstrafen einzuweisen sei. Die Vollzugsgrundsätze des Artikels 37 bleiben in der Regel sinngemäss anwendbar. 3. Der Gefangene ist in jedem Fall zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird.
20 Art. 38 Bedingte Entlassung
Fussnoten
[^1]: [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).
[^3]: BBl 1918 IV 1
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 116; BBl 1949 I 1249).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1982, in Kraft seit 1. Juli 1983 (AS 1983 543 544; BBl 1982 II 1).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).
[^13]: SR 812.121
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
[^17]: Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02 ).
[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz), in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5 ).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).