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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Geltender Text a fecha 2005-01-01

bis 1 2 gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung , ,

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1918 , beschliesst: Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Der Bereich des Strafgesetzes

Art. 1

Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit 1. Keine Strafe ohne Gesetz Strafe bedroht.

Art. 2

1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten 2. Zeitliche Geltung des ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Gesetzes

2 Hat jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.

Art. 3
1.

Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen 3. Räumliche Geltung des oder ein Vergehen verübt. Gesetzes. Verbrechen Hat der Täter im Auslande wegen der Tat eine Strafe ganz oder teiloder Vergehen weise verbüsst, so rechnet ihm der schweizerische Richter die ver- Inland im büsste Strafe an. 2. Ist ein Ausländer auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Auslande verfolgt worden, so wird er in der Schweiz wegen dieser Tat nicht mehr bestraft: wenn das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat, wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. Hat der Täter die Strafe im Auslande nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen.

4 Art. 4

1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen Verbrechen oder Vergehen bis , 267, 268, 270, oder Vergehen gegen den Staat begeht (Art. 265, 266, 266 im Auslande bis ter gegen den Staat 271, 275, 275 , 275 ), verbotenen Nachrichtendienst betreibt (Art. 272–274) oder die militärische Sicherheit stört (Art. 276 und 277).

2 Hat der Täter wegen der Tat im Ausland eine Strafe ganz oder teilweise verbüsst, so rechnet ihm der schweizerische Richter die verbüsste Strafe an.

Art. 5

1 Wer im Auslande gegen einen Schweizer ein Verbrechen oder ein Verbrechen oder Vergehen Vergehen verübt, ist, sofern die Tat auch am Begehungsorte strafbar im Auslande gegen Schweizer ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert, oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.

2 Der Täter wird wegen des Verbrechens oder Vergehens nicht mehr bestraft, wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

3 Hat der Täter die Strafe im Auslande nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen.

Art. 6
1.

Der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen Verbrechen oder Vergehen verübt, für welches das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, von Schweizern Ausland im ist, sofern die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, diesem Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. 2. Der Täter wird in der Schweiz nicht mehr bestraft: wenn er im Auslande wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde; wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. Ist die Strafe im Auslande nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet. bis 5 Art. 6 1. Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen verübt, zu dessen Andere Verbrechen oder Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkom- Vergehen im Ausland men verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. 2. Der Täter wird in der Schweiz nicht mehr bestraft: wenn er im Tatortstaat wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde; wenn die Strafe, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. Ist die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.

Art. 7

1 Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da verübt, wo der Täter es Ort der Begehung ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

2 Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Absicht der Erfolg hätte eintreten sollen.

Art. 8

Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, die nach dem Militär- 4. Persönliche Geltung des strafrecht zu beurteilen sind. Gesetzes Zweiter Titel: Die Strafbarkeit

Art. 9

1 Verbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen. 1. Verbrechen und Vergehen

2 Vergehen sind die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen.

6 Art. 10 Wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des 2. Zurechnungsfähigkeit Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat Unzurechnungseinzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu hanfähigkeit deln, ist nicht strafbar. Vorbehalten sind Massnahmen nach den Artikeln 43 und 44.

7 Art. 11 War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in Verminderte Zurechnungsseinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt, fähigkeit so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66). bis Vorbehalten sind Massnahmen nach den Artikeln 42–44 und 100 .

Art. 12

Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 sind nicht anwendbar, wenn Ausnahme die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustande die strafbare Handlung zu verüben.

8 Art. 13

1 Die Untersuchungsoder die urteilende Behörde ordnet eine Unter- Zweifelhafter Geisteszustand suchung des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechdes Beschuldigten nungsfähigkeit hat oder wenn zum Entscheid über die Anordnung einer sichernden Massnahme Erhebungen über dessen körperlichen oder geistigen Zustand nötig sind.

2 Die Sachverständigen äussern sich über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten sowie auch darüber, ob und in welcher Form eine Massnahme nach den Artikeln 42–44 zweckmässig sei.

9 Art. 14–17

Art. 18

1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, 3. Schuld. Vorsatz und wer ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich verübt. Fahrlässi gkeit

2 Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.

3 Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Art. 19

1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, Irrige Vorstellung so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachüber den Sachverhalt verhalte, den sich der Täter vorgestellt hat.

2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.

Art. 20

Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat Rechtsirrtum berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Art. 21

1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens 4. Versuch. Unvollendeter oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Versuch. Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 65). Rücktritt

2 Führt er aus eigenem Antriebe die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann der Richter von einer Bestrafung wegen des Versuches Umgang nehmen.

Art. 22

1 Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Voll- Vollendeter Versuch. endung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht Tätige Reue ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 65).

2 Hat der Täter aus eigenem Antriebe zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).

Art. 23

1 Ist das Mittel, womit jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen aus- Untauglicher Versuch zuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstande überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).

2 Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

Art. 24

1 Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen 5. Teilnahme. Anstiftung vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.

Art. 25

Wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe Gehilfenschaft leistet, kann milder bestraft werden (Art. 65).

Art. 26

Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die Persönliche Verhältnisse die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter, dem Anstifter und dem Gehilfen berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.

10 Art. 27

1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem 6. Strafbarkeit der Medien Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.

2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht bis gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322 strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach bis Artikel 322 strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.

3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.

4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos. bis 11 Art. 27

1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung Quellenschutz von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:

12 ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111– b. 113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach ter quinquies den Artikeln 187, 189–191, 197 Ziffer 3, 260 , 260 , bis ter ter septies , 305 und 322 –322 des vorliegenden Gesetzes 305 sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes

13 vom 3. Oktober 1951 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Art. 28

1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jeder, der durch sie ver- 7. Strafantrag. Antragsrecht letzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.

2 Ist der Verletzte handlungsunfähig, so ist sein gesetzlicher Vertreter zum Antrage berechtigt. Ist er bevormundet, so steht das Antragsrecht auch der Vormundschaftsbehörde zu.

3 Ist der Verletzte 18 Jahre alt und urteilsfähig, so ist auch er zum Antrage berechtigt.

4 Stirbt ein Verletzter, ohne dass er den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.

5 Hat der Antragsberechtigte ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist der Verzicht endgültig.

Art. 29

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist Frist beginnt mit dem Tag, in welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird.

Art. 30

Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Straf- Unteilbarkeit antrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.

Art. 31

1 Der Berechtigte kann seinen Strafantrag zurückziehen, solange das Rückzug Urteil erster Instanz noch nicht verkündet ist.

2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.

3 Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.

4 Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.

Art. 32

Die Tat, die das Gesetz oder eine Amtsoder Berufspflicht gebietet, 8. Rechtmässige Handlungen. oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, ist kein Verbre- Gesetz, Amtschen oder Vergehen. oder Berufspflicht

Art. 33

1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angrif- Notwehr fe bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos.

Art. 34
1.

Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Notstand Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben. Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66). 2. Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos. Konnte der Täter erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66). Dritter Titel: Strafen, sichernde und andere Massnahmen Erster Abschnitt: Die einzelnen Strafen und Massnahmen

14 Art. 35 Die Zuchthausstrafe ist die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste 1. Freiheitsstrafen. Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Wo das Gesetz es Zuchthausstrafe besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich.

15 Art. 36 Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage. Wo das Gesetz Gefängnisstrafe nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre.

16 17 Art. 37 1. Der Vollzug der Zuchthausund Gefängnisstrafen soll erziehend Vollzug der Zuchthausund auf den Gefangenen einwirken und ihn auf den Wiedereintritt in das Gefängnisstrafe bürgerliche Leben vorbereiten. Er soll zudem darauf hinwirken, dass das Unrecht, das dem Geschädigten zugefügt wurde, wiedergutge-

18 macht wird. Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird. Er soll womöglich mit Arbeiten beschäftigt werden, die seinen Fähigkeiten entsprechen und die ihn in den Stand setzen, in der Freiheit seinen Unterhalt zu erwerben. 2. Zuchthausund Gefängnisstrafen können in der gleichen Anstalt vollzogen werden. Diese ist, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen dieses Gesetzes, von den andern im Gesetz genannten Anstalten zu trennen. Der Verurteilte, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder eine Zuchthausstrafe noch eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat und noch nie in eine Anstalt gemäss Artikel 42 oder 91 Ziffer 2 eingewiesen war, ist in eine Anstalt für Erstmalige einzuweisen. Er kann in eine andere Anstalt eingewiesen werden, wenn besondere Umstände wie Gemeingefährlichkeit, ernsthafte Fluchtgefahr oder besondere Gefahr der Verleitung anderer zu strafbaren Handlungen vorliegen. Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise einen Rückfälligen in eine Anstalt für Erstmalige einweisen, wenn dies notwendig ist und dem erzieherischen Zweck der Strafe entspricht. 3. Der Gefangene wird während der ersten Stufe des Vollzuges in Einzelhaft gehalten. Die Anstaltsleitung kann mit Rücksicht auf den körperlichen oder geistigen Zustand des Gefangenen davon absehen. Sie kann ihn auch später wieder in Einzelhaft zurückversetzen, wenn sein Zustand oder der Zweck des Vollzugs dies erfordert. Gefangene, die mindestens die Hälfte der Strafzeit, bei lebenslänglicher Zuchthausstrafe mindestens zehn Jahre verbüsst und sich bewährt haben, können in freier geführte Anstalten oder Anstaltsabteilungen eingewiesen oder auch ausserhalb der Strafanstalten beschäftigt werden. Diese Erleichterungen können auch anderen Gefangenen gewährt werden, wenn ihr Zustand es erfordert. Die Kantone regeln Voraussetzungen und Umfang der Erleichterungen, die stufenweise dem Gefangenen gewährt werden können. bis 19 Art. 37 1. Ist für strafbare Handlungen des Verurteilten eine Gefängnisstrafe Vollzug kurzer Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten zu vollziehen, so sind die Bestimmungen über die Haft anwendbar. bis Für gleichzeitig vollziehbare Strafen bleibt Artikel 397 Absatz 1 Buchstabe a vorbehalten, ebenso für Gesamtstrafen und Zusatzstrafen. 2. Ist von einer längeren Gefängnisstrafe des Verurteilten infolge der Anrechnung von Untersuchungshaft oder aus andern Gründen nur eine Reststrafe von nicht mehr als drei Monaten zu vollziehen, so bestimmt die Vollzugsbehörde, ob er in eine Anstalt zum Vollzug von Haftstrafen einzuweisen sei. Die Vollzugsgrundsätze des Artikels 37 bleiben in der Regel sinngemäss anwendbar. 3. Der Gefangene ist in jedem Fall zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird.

20 Art. 38 1. Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Bedingte Entlassung Strafe, bei Gefängnis mindestens drei Monate, verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren. Hat ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter 15 Jahre erstanden, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Sie hört den Verurteilten an, wenn er kein Gesuch gestellt hat oder wenn auf Gesuch hin eine bedingte Entlassung nicht ohne weiteres gegeben ist. 2. Die zuständige Behörde bestimmt dem bedingt Entlassenen eine Probezeit, während der er unter Schutzaufsicht gestellt werden kann. Diese Probezeit beträgt mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Wird ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter bedingt entlassen, so beträgt die Probezeit fünf Jahre. 3. Die zuständige Behörde kann dem bedingt Entlassenen Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung. 4. Begeht der Entlassene während der Probezeit eine strafbare Handlung, für die er zu einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, so ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an. Wird der Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt zu vollziehenden Strafe verurteilt, so kann die zuständige Behörde von der Rückversetzung Umgang nehmen. Handelt der Entlassene trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an. In leichten Fällen kann sie davon Umgang nehmen. Die Haft während des Rückversetzungsverfahrens ist auf den noch zu verbüssenden Strafrest anzurechnen. Wird von der Rückversetzung Umgang genommen, so kann die zuständige Behörde den Entlassenen verwarnen, ihm weitere Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach Artikel bis zusammen, so ist der Vollzug aufzuschieben. 43, 44 oder 100 Der Vollzug der Reststrafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind. 5. Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er endgültig entlassen.

21 22 Art. 39 1. Die Haftstrafe ist die leichteste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer Haftstrafe ist ein Tag, die längste Dauer drei Monate. Ist im Gesetz neben der Gefängnisstrafe wahlweise Busse angedroht, so kann der Richter statt auf Gefängnis auf Haft erkennen. 2. Die Haftstrafe wird in einer besondern Anstalt vollzogen, jedenfalls aber in Räumen, die nicht dem Vollzug anderer Freiheitsstrafen oder von Massnahmen dienen. 3. Der Haftgefangene wird zur Arbeit angehalten. Es ist ihm gestattet, sich angemessene Arbeit selbst zu beschaffen. Macht er von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist er zur Leistung der ihm zugewiesenen Arbeit verpflichtet. Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann er ausserhalb der Anstalt mit Arbeit beschäftigt werden, die ihm zugewiesen wird.

23 Art. 40

1 Der Vollzug einer Freiheitsstrafe darf nur aus wichtigen Gründen Unterbrechung des Vollzuges 24 unterbrochen werden.

2 Muss der Verurteilte während des Strafvollzuges in eine Heiloder Pflegeanstalt verbracht werden, so wird ihm der Aufenthalt in dieser Anstalt auf die Strafe angerechnet. Die zuständige Behörde kann die Anrechnung ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die Verbringung in die Heiloder Pflegeanstalt wegen Krankheiten oder anderer Ursachen erforderlich wurde, die offenkundig schon vor dem Strafantritt bestanden haben. Die Anrechnung unterbleibt, wenn der Verurteilte die Verbringung arglistig veranlasst oder soweit er die Verlängerung des Aufenthalts in der Anstalt arglistig herbeigeführt hat.

25 Art. 41 1. Der Richter kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr Bedingter Strafvollzug als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weitern Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthausoder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Ausländische Urteile sind den schweizerischen gleichgestellt, wenn sie den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen. Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren. Beim Zusammentreffen mehrerer Strafen kann der Richter den bedingten Vollzug auf einzelne derselben beschränken. 2. Der Richter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen. Er kann ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung innerhalb einer bestimmten Frist. Die Umstände, die den bedingten Strafvollzug rechtfertigen oder ausschliessen, sowie die Weisungen des Richters sind im Urteil festzuhalten. Der Richter kann die Weisungen nachträglich ändern. 3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen. Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen statt dessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Ziffer 2 anordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern. Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit entscheidet der dafür zuständige Richter auch über den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe oder deren Ersatz durch die vorgesehenen Massnahmen. In den übrigen Fällen ist der Richter zuständig, der den bedingten Strafvollzug angeordnet hat. Trifft eine durch den Widerruf vollziehbar erklärte Strafe mit dem bis zusammen, Vollzug einer Massnahme nach Artikel 43, 44 oder 100 so ist der Strafvollzug aufzuschieben. Der Vollzug der aufgeschobenen Strafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind. 4. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit und sind die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen, so verfügt die zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Urteils im Strafregister.

26 27 Art. 42 1. Hat der Täter schon zahlreiche Verbrechen oder Vergehen vorsätz- 2. Sichernde Massnahmen. lich verübt und wurde ihm deswegen durch Zuchthausoder Gefäng- Verwahrung von nisstrafen oder eine Arbeitserziehungsmassnahme die Freiheit wäh- Gewohnheitsverbrechern rend insgesamt mindestens zwei Jahren entzogen, oder war er an Stelle des Vollzugs von Freiheitsstrafen bereits als Gewohnheitsverbrecher verwahrt, und begeht er innert fünf Jahren seit der endgültigen Entlassung ein neues vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen, das seinen Hang zu Verbrechen oder Vergehen bekundet, so kann der Richter an Stelle des Vollzuges einer Zuchthausoder Gefängnisstrafe Verwahrung anordnen. Der Richter lässt den geistigen Zustand des Täters soweit erforderlich untersuchen. 2. Die Verwahrung ist in einer offenen oder geschlossenen Anstalt zu vollziehen, jedoch in keinem Falle in einer Anstalt für Erstmalige, in einer Haftanstalt, in einer Arbeitserziehungsanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt. 3. Der Verwahrte ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird. Verwahrte, die mindestens die Hälfte der Strafzeit und wenigstens zwei Jahre in der Anstalt verbracht und sich dort bewährt haben, können ausserhalb der Anstalt beschäftigt werden. Diese Erleichterung kann ausnahmsweise auch andern Verwahrten gewährt werden, wenn es ihr Zustand erfordert. 4. Der Verwahrte bleibt mindestens bis zum Ablauf von zwei Dritteln der Strafdauer und wenigstens drei Jahre in der Anstalt. Die vom Richter nach Artikel 69 auf die Strafe angerechnete Untersuchungshaft ist dabei zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde verfügt auf das Ende der Mindestdauer die bedingte Entlassung für drei Jahre, wenn sie annimmt, die Verwahrung sei nicht mehr nötig, und stellt den Entlassenen unter Schutzaufsicht. Im Falle der Rückversetzung beträgt die Mindestdauer der neuen Verwahrung in der Regel fünf Jahre. 5. Die Verwahrung kann auf Antrag der zuständigen Behörde vom Richter ausnahmsweise schon vor Ende der Mindestdauer von drei Jahren aufgehoben werden, wenn kein Grund zur Verwahrung mehr besteht und zwei Drittel der Strafdauer abgelaufen sind.

28 Art. 43 1. Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Massnahmen an geistig Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Abnormen Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine Heiloder Pflegeanstalt anordnen. Er kann ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist. Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Die Verwahrung wird in einer geeigneten Anstalt vollzogen. Der Richter trifft seinen Entscheid auf Grund von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und über die Verwahrungs-, Behandlungsoder Pflegebedürftigkeit. 2. Wird vom Richter Einweisung in eine Heiloder Pflegeanstalt oder Verwahrung angeordnet, so schiebt er im Falle einer Freiheitsstrafe deren Vollzug auf. Zwecks ambulanter Behandlung kann der Richter den Vollzug der Strafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Er kann in diesem Falle entsprechend Artikel 41 Ziffer 2 Weisungen erteilen und wenn nötig eine Schutzaufsicht anordnen. 3. Wird die Behandlung in der Anstalt als erfolglos eingestellt, so entscheidet der Richter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen. Erweist sich die ambulante Behandlung als unzweckmässig oder für andere gefährlich, erfordert jedoch der Geisteszustand des Täters eine ärztliche Behandlung oder besondere Pflege, so wird vom Richter Einweisung in eine Heiloder Pflegeanstalt angeordnet. Ist Behandlung in einer solchen Anstalt unnötig, so entscheidet der Richter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen. An Stelle des Strafvollzugs kann der Richter eine andere sichernde Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Die zuständige Behörde beschliesst die Aufhebung der Massnahme, wenn ihr Grund weggefallen ist. Ist der Grund der Massnahme nicht vollständig weggefallen, so kann die zuständige Behörde eine probeweise Entlassung aus der Anstalt oder der Behandlung anordnen. Sie kann den Entlassenen unter Schutzaufsicht stellen. Probezeit und Schutzaufsicht werden von ihr aufgehoben, wenn sie nicht mehr nötig sind. Die zuständige Behörde hat ihren Beschluss dem Richter vor der Entlassung mitzuteilen. 5. Der Richter entscheidet nach Anhören des Arztes, ob und wieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt oder nach Beendigung der Behandlung noch vollstreckt werden sollen. Er kann insbesondere vom Strafvollzug ganz absehen, wenn zu befürchten ist, dass dieser den Erfolg der Massnahme erheblich gefährdet. Die Dauer des Freiheitsentzugs durch Vollzug der Massnahme in einer Anstalt ist auf die Dauer einer bei ihrer Anordnung aufgeschobenen Strafe anzurechnen. Die zuständige Behörde äussert sich bei der Mitteilung ihres Beschlusses zur Frage, ob sie der Ansicht ist, der Vollzug von Strafen sei für den Entlassenen nachteilig.

29 Art. 44 1. Ist der Täter trunksüchtig und steht die von ihm begangene Tat Behandlung von Trunkund damit im Zusammenhang, so kann der Richter seine Einweisung in Rauschgiftsüchtigen eine Trinkerheilanstalt oder, wenn nötig, in eine andere Heilanstalt anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Der Richter kann auch ambulante Behandlung anordnen. Artikel 43 Ziffer 2 ist entsprechend anwendbar. Der Richter holt, soweit erforderlich, ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung ein. 2. Die Trinkerheilanstalt ist von den übrigen Anstalten dieses Gesetzes getrennt zu führen. 3. Zeigt sich, dass der Eingewiesene nicht geheilt werden kann oder sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach zwei Jahren Aufenthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten, so entscheidet nach Einholung eines Berichts der Anstaltsleitung der Richter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen. An Stelle des Strafvollzuges kann der Richter eine andere sichernde Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Hält die zuständige Behörde den Eingewiesenen für geheilt, so beschliesst sie dessen Entlassung aus der Anstalt. Die zuständige Behörde kann ihn für ein bis drei Jahre bedingt entlassen und ihn für diese Zeit unter Schutzaufsicht stellen. Die zuständige Behörde hat ihren Beschluss dem Richter vor der Entlassung mitzuteilen. 5. Der Richter entscheidet, ob und wieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt oder der Behandlung noch vollstreckt werden sollen. Die zuständige Behörde äussert sich hierüber bei der Mitteilung ihres Beschlusses. Die Dauer des Freiheitsentzuges durch den Vollzug der Massnahme in einer Anstalt ist auf die Dauer der bei ihrer Anordnung aufgeschobenen Strafe anzurechnen. 6. Dieser Artikel ist sinngemäss auf Rauschgiftsüchtige anwendbar. Erweist sich ein zu einer Strafe verurteilter Rauschgiftsüchtiger nachträglich als behandlungsbedürftig, behandlungsfähig und behandlungswillig, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch hin in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige einweisen und den Vollzug der noch

30 nicht verbüssten Strafe aufschieben.

31 Art. 45 1. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob und wann die Bedingte und probeweise bedingte oder probeweise Entlassung anzuordnen ist. Entlassung In Bezug auf die bedingte oder probeweise Entlassung aus einer Anstalt nach Artikel 42 oder 43 hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich Beschluss zu fassen, bei Verwahrung nach Artikel 42 erstmals auf das Ende der gesetzlichen Mindestdauer. In allen Fällen hat sie vor dem Entscheid den zu Entlassenden oder seinen Vertreter anzuhören und von der Anstaltsleitung einen Bericht einzuholen. 2. Die zuständige Behörde kann dem Entlassenen Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung.

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

[^3]: BBl 1918 IV 1

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 116; BBl 1949 I 1249).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1982, in Kraft seit 1. Juli 1983 (AS 1983 543 544; BBl 1982 II 1).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).

[^13]: SR 812.121

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

[^17]: Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02 ).

[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz), in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5 ).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

[^22]: Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02 ).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

[^27]: Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02 ).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2512 2513; BBl 1985 II 1009).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).