Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
1 2 gestützt auf Artikel 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung , nach Einsicht in
3 eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1918 , beschliesst: Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen 4 Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Geltungsbereich
Art. 1
Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt wer- 1. Keine Sanktion den, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. ohne Gesetz
Art. 2
1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein 2. Zeitlicher Geltungsbereich Verbrechen oder Vergehen begeht.
2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
Art. 3
1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen 3. Räumlicher Geltungsbereich. oder Vergehen begeht. Verbrechen oder Vergehen
2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde im Inland die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3 Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom
5 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- 4. November 1950 heiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
- a. das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
- b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4 Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
Art. 4
1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen Verbrechen oder Vergehen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265– im Ausland gegen den Staat 278) begeht.
2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
Art. 5
1 Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz Straftaten gegen befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden
6 Minderjährige Ausland im Taten begangen hat:
7 a. Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als
18 Jahre alt war; bis 8 . sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) und sexuelle a Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196);
- b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war;
9 qualifizierte Pornografie (Art. 197 Abs. 3 und 4), wenn die Gec. genstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.
2 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die
10 Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK , in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
- a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
- b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
3 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist.
Art. 6
1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Gemäss staatsvertraglicher Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen Verpflichtung verfolgte verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: Auslandtaten
- a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
- b. der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die
11 Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK , in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
- a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
- b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
Art. 7
1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Andere Auslandtaten Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
- a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
- b. der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
- c. nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2 Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
- a. das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
- b. der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die
12 Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK , in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
- a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
- b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
Art. 8
1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es Begehungsort ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2 Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
Art. 9
1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten 4. Persönlicher Geltungsbereich nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2 Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes
13 vom 20. Juni 2003 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beur-
14 teilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar. Zweiter Titel: Strafbarkeit
Art. 10
1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach 1. Verbrechen und Vergehen. der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. Begriff
2 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Art. 11
1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Begehen durch Unterlassen Untätigbleiben begangen werden.
2 Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
- a. des Gesetzes;
- b. eines Vertrages;
- c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
- d. der Schaffung einer Gefahr.
3 Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4 Das Gericht kann die Strafe mildern.
Art. 12
1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Begriffe
2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Art. 13
1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, Sachverhaltsirrtum so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
Art. 14
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich 3. Rechtmässige Handlungen rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz und Schuld. mit Strafe bedroht ist. Gesetzlich erlaubte Handlung
Art. 15
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Rechtfertigende Notwehr Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Art. 16
1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Arti- Entschuldbare Notwehr kel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
Art. 17
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtfertigender Notstand Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
Art. 18
1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Entschuldbarer Notstand Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
Art. 19
1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat ein- Schuldunfähigkeit und zusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. verminderte Schuldfähigkeit
2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3 Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64,
15 67, 67 b und 67 e getroffen werden.
4 Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar.
Art. 20
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zwei- Zweifelhafte Schuldfähigkeit feln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
Art. 21
Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er Irrtum über die Rechtswidrigkeit sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
Art. 22
1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens 4. Versuch. Strafbarkeit oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende des Versuchs oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
Art. 23
1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Rücktritt und tätige Reue Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2 Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3 Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4 Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
Art. 24
1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen 5. Teilnahme. Anstiftung oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
Art. 25
Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird Gehilfenschaft milder bestraft.
Art. 26
Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet Teilnahme am Sonderdelikt oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
Art. 27
Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, Persönliche Verhältnisse welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
Art. 28
1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medi- 6. Strafbarkeit der Medien um begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht bis gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322 strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach bis Artikel 322 strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
Art. 28 a
1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Quellenschutz Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:
- a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
16 b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine ter , Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Absatz 4, 260 quinquies bis ter ter septies 260 , 305 , 305 und 322 –322 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmit-
17 telgesetzes vom 3. Oktober 1951 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
Art. 29
Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet 7. Vertretungsverhältnisse oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder
18 der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
- a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
- b. als Gesellschafter;
- c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Ge-
19 sellschaft oder einer Einzelfirma ; oder
- d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
Art. 30
1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie 8. Strafantrag. Antragsrecht verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2 Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der
20 Erwachsenenschutzbehörde zu.
3 Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteils-
21 fähig ist.
4 Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5 Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
Art. 31
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist Antragsfrist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
Art. 32
Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Unteilbarkeit Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
Art. 33
1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, Rückzug solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3 Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4 Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht. Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Strafen Erster Abschnitt: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe
Art. 34
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchs- 1. Geldstrafe. Bemessung tens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2 Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).
[^3]: BBl 1918 IV 1
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
[^5]: SR 0.101
[^6]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^7]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinder- pornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5437; BBl 2005 2807).
[^8]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).
[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).
[^10]: SR 0.101
[^11]: SR 0.101
[^12]: SR 0.101
[^13]: SR 311.1
[^14]: Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).
[^17]: SR 812.121
[^18]: Heute: dem Einzelunternehmen.
[^19]: Heute: einem Einzelunternehmen.
[^20]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).