Übereinkommen Nr. 44 vom 23. Juni 1934 über die Gewährung von Versicherungsleistungen oder von Unterstützungen an unfreiwillig Arbeitslose

Typ Andere
Veröffentlichung 1934-06-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1934 zu ihrer achtzehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitslosenversicherung und sonstige Formen der Arbeitslosenfürsorge, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1934, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitslosigkeit von 1934 bezeichnet wird.

Art. 1

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich[^1], eine Einrichtung zu unterhalten, um unfreiwillig Arbeitslosen, für die dieses Übereinkommen gilt, eine der folgenden Leistungen zu sichern:

2. die unter Abs. 1 dieses Artikels vorgesehene Versicherungsleistung oder Unterstützung ist allen durch dieses Übereinkommen erfassten Personen zu gewährleisten. Unter dieser Voraussetzung kann die Einrichtung bestehen in:

3. Die Gesetzgebung bestimmt gegebenenfalls die Voraussetzungen, unter denen Arbeitslose von der Versicherung in die Fürsorge übergehen.

Art. 2

1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Personen, die gegen Lohn oder Gehalt zu arbeiten pflegen.

2. Jedes Mitglied kann jedoch in seiner Gesetzgebung die etwa erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorsehen für:

3. Die Mitglieder haben in ihren Jahresberichten über die Durchführung dieses Übereinkommens die von ihnen auf Grund des vorstehenden Absatzes zugelassenen Ausnahmen mitzuteilen.

4. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffsleute, Angehörige der Seefischerei und Arbeitnehmer der Landwirtschaft, wobei die Abgrenzung dieser Gruppen der Gesetzgebung überlassen bleibt.

Art. 3

Bei Kurzarbeit (Teilarbeitslosigkeit) sind die Versicherungsleistungen oder die Unterstützungen Arbeitslosen zu gewähren, deren Beschäftigung verkürzt ist, unter Bedingungen, welche die Gesetzgebung bestimmt.

Art. 4

Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Bewerber:

Art. 5

Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann auch von anderen Voraussetzungen oder Ausschliessungsgründen, insbesondere den in den Art. 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 genannten, abhängig gemacht werden. Andere Vor-aussetzungen oder Ausschliessungsgründe als die in diesen Artikeln genannten sind in den Jahresberichten der Mitglieder über die Durchführung dieses Überein-kommens mitzuteilen.

Art. 6

Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann von der Erfüllung einer Anwartschaftszeit abhängig gemacht werden. Die Bestimmungen hierüber können zum Gegenstand haben:

Art. 7

Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann an die Erfüllung einer Wartezeit gebunden werden, deren Dauer und Voraussetzungen von der Gesetzgebung zu regeln sind.

Art. 8

Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann vom Besuch eines beruflichen oder sonstigen Lehrganges abhängig gemacht werden.

Art. 9

Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Bewerber nach Massgabe der Vorschriften der Gesetzgebung Arbeit bei Notstandsarbeiten annimmt, die von einer öffentlichen Stelle durchgeführt werden.

Art. 10

1. Dem Bewerber, der die Annahme einer angemessenen Beschäftigung ablehnt, kann der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung für eine entsprechende Zeit verweigert werden. Nicht als angemessen gilt eine Beschäftigung:

2. Dem Bewerber kann der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung für eine angemessene Zeit verweigert werden, wenn er:

3. Haben Bewerber beim Ausscheiden aus einer Beschäftigung von ihrem Arbeitgeber auf Grund ihres Arbeitsvertrages eine Entschädigung empfangen, die den Lohnausfall während eines bestimmten Zeitraumes im wesentlichen ausgleicht, so kann ihnen für diese Zeit die Versicherungsleistung oder die Unterstützung verweigert werden. Eine von der Gesetzgebung vorgesehene Abgangsentschädigung gilt nicht als eine solche Entschädigung.

Art. 11

Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden, der in der Regel nicht kürzer als 156 Arbeitstage im Jahr und in keinem Falle kürzer als 78 Arbeitstage im Jahr sein darf.

Art. 12

1. Die Gewährung der Versicherungsleistung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Bewerber bedürftig ist.

2. Der Anspruch auf Unterstützung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Bedürftigkeit des Bewerbers im Sinne der von der Gesetzgebung erlassenen Bestimmungen festgestellt wird.

Art. 13

1. Die Versicherungsleistung ist in Geld zu gewähren; doch können zusätzlich Zuwendungen, die dem Versicherten die Wiederaufnahme von Arbeit erleichtern sollen, in Sachleistungen bestehen.

2. Die Unterstützung kann in Sachleistungen bestehen.

Art. 14

Zur Entscheidung von Streitfragen, die sich aus Begehren der unter dieses Übereinkommen fallenden Personen auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung ergeben, sind nach Massgabe der Gesetzgebung Gerichte oder andere zuständige Behörden einzusetzen.

Art. 15

1. Dem Bewerber kann für die Dauer seines Wohnsitzes im Auslande die Versicherungsleistung oder die Unterstützung verweigert werden.

2. Für Grenzgänger, deren Arbeitsort in einem anderen Lande liegt als ihr Wohnort, kann eine Sonderregelung getroffen werden.

Art. 16

Ausländern soll die Versicherungsleistung und die Unterstützung unter den gleichen Voraussetzungen zustehen wie Inländern. Doch kann jeder Mitgliedstaat den Angehörigen eines Mitgliedstaates oder anderen Staates, der durch dieses Übereinkommen nicht gebunden ist, die Gleichbehandlung mit seinen eigenen Staatsangehörigen in bezug auf Zuwendungen aus Mitteln verweigern, zu deren Aufbringung der Bewerber nicht beigetragen hat.

Art. 17

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 18

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Art. 19

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Art. 20

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrechte keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Art. 21[^2]

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 22

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neuen Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 23

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: Siehe das Arbeitslosenversicherungsgesetz (SR 837.0) und die Arbeitslosen- versicherungsverordnung vom 31. Aug. 1983 (SR 837.02).

[^2]: Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, genehmigt von der Bundesversammlung am 2. Okt. 1962 (AS 1962 1359 1357; BBl 1962 I 1365).

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