Verordnung vom 16. Dezember 1938 betreffend die Technische Einheit im Eisenbahnwesen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1938-12-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 45
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

in Anwendung des Artikels 29 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872[^1] über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

beschliesst:

Einziger Artikel

1 Die nachstehenden Bestimmungen über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen treten mit dem 1. Januar 1939 zwischen der Schweiz, Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden, Tschechoslowakei, Türkei und Jugoslawien in Kraft.[^2]

2 Ihre Gültigkeit erstreckt sich vom 1. Januar 1939 an auf sämtliche schweizerischen Normalspurbahnen, soweit nicht mit Berücksichtigung besonderer Verhältnisse, auf das Gesuch einer Verwaltung, vom Bundesrate Ausnahmen in diesem oder jenem Punkte ausdrücklich gestattet werden.

3 Durch nachstehende Vorschriften werden diejenigen der Verordnung vom 17. April 1914[^3] aufgehoben und ersetzt.

Technische Einheit im Eisenbahnwesen

Fassung 1938

Die Regierungen der Staaten, die der Technischen Einheit im Eisenbahnwesen beigetreten sind, haben beschlossen, dass die Gleise und die Wagen für den internationalen Übergangsverkehr den nachstehenden Vorschriften entsprechen müssen.

Artikel I gilt für Strecken, auf denen Wagen nach den Artikeln II–VI zugelassen sind.

Die Artikel II–VI gelten für Wagen, die von den Bahnen eines Staates auf die Bahnen eines anderen Staates übergehen.

Art. I: ** Spurweite**

| Gegenstände | Höchstmass in Millimetern | Mindestmass in Millimetern | | --- | --- | --- | | § 1 | | | | Im durchgehenden Gleis darf die Spurweite zwischen den Innenseiten der Schienenköpfe bei neuzulegenden und umzubauenden Strecken nicht kleiner sein als | – | 1435 | | Die Spurweite darf im Betriebe nicht kleiner werden als | – | 1432 | | und, selbst im Bogen und einschliesslich der Spurerweiterung, nicht grösser werden als | 1470 | – |

Art. II: ** Allgemeine Vorschriften für den Übergang von Wagen**

§ 2

Die Wagen dürfen wegen ihrer Bauart, soweit sie im Artikel III berührt ist, und wegen ihres Unterhaltungszustandes und ihrer Beladung nicht zurückgewiesen werden, wenn sie den Vorschriften der Artikel III, IV A und V genügen und keine der im Artikel IV B angeführten Schäden aufweisen.

Wagen, die zur Weiterbeförderung unter Zollverschluss bestimmt sind müssen ausserdem den Vorschriften des Artikels VI entsprechen.

§ 3

Die Vorschriften der Technischen Einheit berücksichtigen nur solche Wagen und Drehgestelle, bei denen die Endachsen die führenden Achsen sind. Wenn die Stellung und Führung im Gleis durch andere Achsen als durch die Endachsen bestimmt ist, dürfen die Wagen nur nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Bahnverwaltungen übergehen.

§ 4

Es besteht keine Verpflichtung, Wagen in Züge einzustellen, für die besondere Vorschriften über die Zusammensetzung erlassen sind, wenn die Wagen diesen besonderen Vorschriften nicht entsprechen.

§ 5

Abweichungen von den Vorschriften der Technischen Einheit sind nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Bahnverwaltungen für Sonderbeförderungen, für Versuche u. dgl. bei Einhaltung der Betriebssicherheit zulässig.

Art. III: ** Bauart der Wagen**

§ 6

1. Die Querschnittsmasse der Wagen müssen den Vorschriften der Bahnverwaltungen entsprechen, auf deren Strecken die Wagen übergehen sollen.

Diese Vorschriften müssen den beteiligten Staaten bekanntgegeben werden.

2. Güterwagen, die ohne besondere Prüfung ihrer Querschnittsmasse auf alle dem internationalen Verkehr dienenden Strecken, mit Ausnahme der ausdrücklich ausgenommenen Strecken übergehen können, müssen folgenden Bedingungen entsprechen …[^4]:

I. Ei=an−n2500+1,465−d2+q+w+p22000−k+α;

II. Ea=an−n2500+(1,465−d2+q+w)+2n+aa−p22000−k+β.

In diesen Formeln bedeutet:

α=0, wenn an−n2+p24≤100;

α=1750(an−n2+p24−100), wenn an−n2+p24>100;

β=0, wenn an+n2−p24≤120;

β=1750(an+n2−p24−120), wenn an+n2−p24>120.

§ 7

Achsdruck und Metergewicht dürfen die auf jeder Strecke höchstzulässigen Grössen nicht überschreiten.

Das Metergewicht ist gleich der Summe von Wagengewicht und Gewicht der Ladung je Meter Wagenlänge über die nicht eingedrückten Puffer gemessen.

Die Vorschriften der Bahnverwaltungen für die einzelnen Strecken müssen den beteiligten Staaten bekanntgegeben werden.

| Gegenstände | Höchstmass in Millimetern | Mindestmass in Millimetern | | --- | --- | --- | | § 8 | | | | Achsstand, d.i. Abstand der Endachsen der Wagen ohne Drehgestelle für neu zu bauende Wagen | – | 3500 | | für die vor 1939 gebauten Wagen | – | 3000 | | Diese Vorschrift gilt nicht für Drehgestelle. | | | | § 9 | | | | 1. Neu zu bauende Wagen müssen Gleisbögen von 150 m Halbmesser ohne Spurerweiterung, also mit einer Spurweite von 1435 mm, anstandslos durchfahren können. / Vor 1939 gebaute Wagen müssen Gleisbögen von 150 m Halbmesser anstandslos durchfahren können. | | | | 2. Fester Achsstand von Wagen und fester Achsstand von Drehgestellen | 4500 | – | | 3. Zweiachsige Wagen mit einem Achsstand von mehr als 4500 mm, zweiachsige Drehgestelle mit einem Achsstand von mehr als 4500 mm und Wagen oder Drehgestelle mit mehr als zwei Achsen müssen das Zeichen nach § 37 Ziffer 11 tragen, wenn ihre Achsen derart einstellbar sind, dass sie Gleisbögen von 150 m Halbmesser anstandslos durchfahren können. | | | | 4. Die Vorschriften der Bahnverwaltungen über den zugelassenen grössten Achsstand müssen den beteiligten Staaten bekanntgegeben werden, wenn Wagen oder Drehgestelle, die den Vorschriften der Ziffern 2 und 3 entsprechen, nicht übernommen werden können. | | | | 5. Bei neu zu bauenden Wagen ohne Drehgestelle muss das Verhältnis von Achsstand zu Gesamtlänge, über die nicht eingedrückten Puffer gemessen, mindestens 0,4 betragen. | | |

§ 10

Die Räder müssen Radkörper aus Flussstahl oder aus Stahlguss sowie aufgezogene stählerne Radreifen haben, oder die Räder müssen in einem Stück aus Flussstahl gewalzt oder geschmiedet sein.

Vorhandene Hartgussräder und vorhandene Stahlgussräder in einem Stück dürfen nur unter Güterwagen ohne Bremse verwendet werden.

Räder mit gusseisernen Naben und Radkörpern dürfen nicht verwendet werden.

§ 11

Aufgezogene Radreifen neu herzustellender Räder müssen mit dem Radkörper am ganzen Umfang durchlaufend verbunden sein.

Räder, deren Radreifen mit Stiftschrauben, Mutterschrauben oder Nieten befestigt sind, dürfen nur bis 1. Januar 1939 verwendet werden.

| Gegenstände | Höchstmass in Millimetern | Mindestmass in Millimetern | | --- | --- | --- | | § 12 | | | | Breite der Radreifen oder der sie ersetzenden Teile | | | | für neu herzustellende Räder | 140 | 130 | | für die vor 1939 gebauten Räder | 150 | 130 | | § 13 | | | | Abstand der Räder eines Radsatzes zwischen den inneren Stirnflächen der Radreifen oder der sie ersetzenden Teile bei leerem oder beladenem Wagen in Schienenhöhe gemessen | 1363 | 1357 |

§ 14

Die Wagen müssen abgefedert sein.

Blatttragfedern, die an den Enden mit dem Langträger verbunden sind, müssen durch Glieder oder Gehänge mit dem Langträger verbunden sein.

Gleitschuhe u. dgl. dürfen nur verwendet werden, wenn die Blatttragfedern gegen Herausspringen aus dem Auflager genügend gesichert sind. Bei vorhandenen Wagen müssen diese Sicherungen bis 1. Januar 1939 angebracht sein.

§ 15

Die Wagen müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stossvorrichtungen haben.

Wagen, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten als nur ein Wagen.

Güterwagen, die beladen durch eine Kuppelstange verbunden werden, müssen unbeladen durch die gewöhnliche Kupplung verbunden werden können.

| Gegenstände | Höchstmass in Millimetern | Mindestmass in Millimetern | | --- | --- | --- | | § 16 | | | | Höhe der Mitten der Stossvorrichtungen über Schienenoberkante im Stillstand gemessen | | | | bei leeren Wagen | 1065 | – | | bei grösster Belastung: | | | | bei Güterwagen | – | 940 | | bei Personen- und Gepäckwagen ohne Übergangsbrücken | – | 940 | | bei Personen- und Gepäckwagen mit Übergangsbrücken | – | 980 | | Bei neu zu bauenden Wagen müssen die Mitten der Zug- und Stossvorrichtungen in gleicher Höhe liegen. | | | | § 17 | | | | 1. Abstand von Mitte zu Mitte der Pufferstangen oder Pufferhülsen für neu zu bauende Wagen, in der Regel 1750 mm | 1760 | 1740 | | für die vor 1939 gebauten Wagen | 1770 | 1710 | | 2. Pufferspiel für neu zu bauende Wagen | 150 | 70 | | § 18 | | | | 1. Der Durchmesser der Pufferteller muss den Abmessungen des Wagens entsprechen; er muss betragen | | | | bei neu zu bauenden Wagen | – | 370 | | bei den vor 1939 gebauten Wagen | – | 340 | | bei den vorhandenen Wagen, deren Pufferabstand von Mitte zu Mitte kleiner als 1720 mm ist | – | 350 | | Die kreisrunden Pufferteller dürfen oben und unten waagrechte Abgrenzungen haben, deren Abstand von Puffermitte betragen muss | – | 170 | | 2. Von aussen gegen das Wagenende gesehen, muss die Stossfläche des linken Puffertellers gewölbt sein. Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungshalbmesser der Pufferteller nicht kleiner als 1500 mm sein. | | | | § 19 | | | | Abstand des Angriffspunktes im Zughakenmaul bei nicht angezogenem Zughaken von der Stossebene der nicht eingedrückten Puffer für neu zu bauende Wagen | 400 | 335 | | für die vor 1939 gebauten Wagen | 400 | 300 | | § 20 | | | | Abstand vom Angriffspunkt im Zughakenmaul bis Mitte Zughakenloch für neue Zughaken | 125 | 110 | | § 21 | | | | Maulweite des Zughakens | – | 41 | | § 22[^5] / Aufgehoben durch Art. 2 des BRB vom 15. Juni 1956 (AS 1956 735). | | | | § 23 | | | | Die Bruchlast der Kupplungen neu zu bauender Wagen muss mindestens 65 t betragen. | | | | § 24 | | | | Länge der Kupplung von der Stossebene der nicht eingedrückten Puffer bis zum Angriffspunkt des Kupplungsbügels, bei ganz ausgeschraubter und ausgestreckter Kupplung, | | | | für neu zu bauende Wagen | 535 | 450 | | für die vor 1939 gebauten Wagen | 550 | 450 | | § 25 | | | | Abmessung des Kupplungsbügels am Berührungspunkt mit dem Zughaken | | | | in der Zugrichtung | 40 | – | | senkrecht zur Zugrichtung | 36 | – | | § 26 | | | | Teile der Schraubenkupplungen, Bremskupplungen, Heizkupplungen und anderer Kupplungen, die auf weniger als 140 mm über Schienenoberkante herabhängen können, müssen mindestens auf diesen Abstand eingeschraubt oder aufgehängt werden können. | | | | § 27 | | | | Für Wagenkuppler freizuhaltender Raum an den Enden der Wagen auf jeder Seite der Wagenlängsmitte, zwischen der Zugvorrichtung, dem Pufferteller und den über die Ebene des Kopfstückes hervorragenden festen Teilen; | | | | Tiefe in der Wagenlängsrichtung von der Stossebene des ganz eingedrückten Puffers ab gemessen | – | 300 | | Breite | – | 400 | | Höhe über Schienenoberkante | | | | für neu zu bauende Wagen | – | 2000 | | für die vor 1939 gebauten Wagen | – | 1800 | | Für die vor 1909 gebauten Wagen wird für die Höhe kein Mass festgesetzt. | | | | § 28 | | | | 1. Teile der Bremserhäuser und andere feste Teile am Wagenende müssen von der Stossebene der ganz eingedrückten Puffer entfernt bleiben | – | 40 | | 2. Die Enden der Laufbretter und Tritte an den Seiten der Wagen müssen von der Stossebene der ganz eingedrückten Puffer entfernt bleiben | – | 150 |

§ 29

Bei neu zu bauenden Güterwagen müssen unter jedem Kopfstück zwei Kupplergriffe vorhanden sein.

An vorhandenen Güterwagen müssen die Kupplergriffe bis 1. Januar 1940 angebracht sein.

§ 30

1. Kurbeln oder Handräder von Handbremsen müssen so eingerichtet sein, dass die Bremse beim Drehen der Kurbel oder des Handrades im Sinne des Uhrzeigers angezogen wird.

2. Wenn neu zu bauende Güterwagen mit Handbremse ein Bremserhaus erhalten, muss das Bremserhaus tief liegen, allseitig umschlossen und von beiden Wagenseiten aus zugänglich sein.

§ 31

1. Personenwagen, Personenzug-Gepäckwagen und Postwagen, die in Züge zur Beförderung von Reisenden eingestellt werden sollen, müssen eine selbsttätige, durchgehende Bremse haben, die mit der Bremsbauart der Bahn zusammenarbeitet, auf deren Strecken die Wagen übergehen.

2. In den Personenwagen müssen Notbremsgriffe zum Betätigen der durchgehenden Bremse angebracht sein, und zwar derart, dass die Reisenden, ohne eine Türöffnung durchschreiten zu müssen, einen Notbremsgriff leicht sehen und erreichen können. In den Vorräumen an den Enden der Wagen und in den Aborträumen sind Notbremsgriffe nicht erforderlich.

In dem Dienstabteil der Gepäckwagen und in den Postwagen müssen Notbremsgriffe angebracht sein.

§ 32

Güterwagen, die mit durchgehender Güterzugbremse ausgerüstet werden sollen, müssen eine von der Technischen Einheit international zugelassene Güterzugbremse erhalten.

§ 33

An neu zu bauenden Wagen mit hölzernen Fussböden müssen über den bremsbaren Rädern Funkenschutzbleche oder andere gleichwertige Schutzmittel vorhanden sein.

§ 34

1. Nach aussen aufschlagende Einsteigetüren in den Seitenwänden neu zu bauender Personenwagen müssen Verschlusseinrichtungen haben, bei denen durch Zuschlagen der Tür ein doppelter Verschluss selbsttätig herbeigeführt wird.

Der doppelte Verschluss muss durch zwei getrennte Verschlussteile herbeigeführt werden, oder durch einen Verschlussteil, der in zwei Absätzen schliesst.

2. Dornverschlüsse an Personenwagentüren und Gepäck-wagentüren müssen mit einem der beiden auf Anlage B dargestellten Schlüssel bedient werden können.

Bei neu zu bauenden Wagen müssen diese Verschlüsse mit dem Hohlschlüssel bedient werden können.

§ 35

Schiebetüren müssen gegen Herausfallen aus den Führungen gesichert sein.

§ 36

Neu zu bauende Personenwagen, Postwagen und Personenzug-Gepäckwagen, die auf Strecken mit elektrischer Oberleitung verkehren, müssen so eingerichtet sein, dass ein Besteigen des Wagendaches oder hochgelegener Tritte und Leitern bei im Betriebe regelmässig vorkommenden Arbeiten, Aufstecken der Signalmittel, Füllen der Wasserbehälter usw. nicht erforderlich ist.

§ 37

Die Wagen müssen auf beiden Seiten folgende Anschriften und Zeichen tragen:

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