Abkommen vom 24. Juli 1941 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien betreffend die Erhaltung und Instandstellung der Vermarkung der ganzen italienisch-schweizerischen Grenze zwischen Piz Lad oder Piz Lat und Mont Dolent (mit Beilage)

Typ Andere
Veröffentlichung 1941-07-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König von Italien und Albanien und Kaiser von Äthiopien,

von dem Wunsche geleitet, sich über die Erhaltungs‑ und Instandstellungsnormen für die Vermarkung der ganzen schweizerisch‑italienischen Grenze zwischen Piz Lad oder Piz Lat und Mont Dolent zu einigen,

haben zu diesem Zweck beschlossen, ein Abkommen zu treffen und ihre Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, Nachstehendes vereinbarten:

Art. 1

Die Erhaltungs‑ und Instandstellungsnormen der Grenzzeichen für die ganze schweizerisch‑italienische Grenze zwischen Piz Lad oder Piz Lat und Mont Dolent sind in der diesem Abkommen beigelegten Verordnung enthalten.

Art. 2

Allfällige, als zweckmässig oder notwendig erachtete Abänderungen dieser Verordnung können in gemeinsamem Einverständnis durch einfachen Notenaustausch zwischen den beiden Regierungen ausgeführt werden.

Art. 3

Das vorliegende Abkommen, welches alle anderen früheren zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen über den Gegenstand annulliert, wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen in Rom sobald als möglich ausgetauscht werden. Es wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Das Abkommen ist in italienischer und deutscher Sprache in doppelten Originalen abgefasst. Im Falle von Unstimmigkeiten ist der italienische Text massgebend.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Bern, den 24. Juli 1941.

Pilet‑Golaz Tamaro

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