Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1947-10-31
Letzte Aktualisierung 2020-09-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 51
Änderungshistorie JSON API

(AHVV) 1 vom 31. Oktober 1947 (Stand am 21. September 2020) Der Schweizerische Bundesrat,

2 gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

3 und auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946

4 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG),

5 verordnet: Erster Abschnitt: Die versicherten Personen A. Versicherungsunterstellung 6

7 Art. 1 Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind Das internationale Komitee vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 AHVG als Arbeitgeber gilt.

Art. 1 a Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten

Hilfsorganisation tätig sind

1 Als vom Bund im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG namhaft subventionierte private Hilfsorganisationen gelten die Organisationen, die unter regelmässiger vertraglicher Bindung stehen, sei es mit einem Programmvertrag oder dass sie regelmässig Subventionen von der Direktion für Entwicklung und

8 unter- Zusammenarbeit (DEZA) erhalten, einschliesslich jener, die über die UNITE

9 stützt werden.

2 10 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) erstellt in Zusammenarbeit mit der DEZA eine Liste der betroffenen Organisationen. B. Ausnahmen von der Versicherung 11

12 Art. 1 b Ausländer mit diplomatischen Vorrechten Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1 a Absatz 2

13 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten:

14 die Mitglieder des Personals der in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom a.

15 22. Juni 2007 genannten diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und Sondermissionen sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige;

16 b. das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nicht erwerbstätige Familienangehörige;

17 c. die begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige, wenn diese begünstigten Personen in offizieller Eigenschaft für eine zwischenstaatliche Organisation, eine internationale Institution, ein Sekretariat oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe, eine unabhängige Kommission, einen internationalen Gerichtshof, ein Schiedsgericht oder ein anderes internationales Organ im Sinne des Gaststaatgesetzes tätig sind;

18 19 20 das Personal der IATA und der SITA sowie dessen nichterwerbstätige d. Familienangehörige.

21 Art. 2 Verhältnismässig kurze Zeit Als verhältnismässig kurze Zeit nach Artikel 1 a Absatz 2 Buchstabe c AHVG gilt eine Erwerbstätigkeit, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet.

Art. 3 Angehörige ausländischer staatlicher Alters-

und Hinterlassenenversicherungen

1 Angehörige ausländischer staatlicher Altersund Hinterlassenenversicherungen, für welche der Einbezug in die Versicherung eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde, sind von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen.

2 22 ...

23 Art. 4 C. Beitritt zur Versicherung 24 I. Personen, welche im Ausland von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden

Art. 5 Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung

Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, können die Versicherung weiterführen, falls sie während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren und dies unmittelbar vor:

25 Art. 5 a Gesuch Zur Weiterführung der Versicherung ist der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes Informationssystem einzureichen.

Art. 5 b Versicherungsbeginn

1 Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten von dem Tag an eingereicht wird, an welchem die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt sind.

2 Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.

Art. 5 c Versicherungsende

1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in gegenseitigem Einverständnis und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats von der Versicherung zurücktreten.

2 Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, so endet die Versicherung. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Schweiz, so wird die Versicherung weitergeführt, wenn innerhalb von sechs Monaten ab Arbeitsbeginn ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes

26 Informationssystem eingereicht wird. II. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind 27

Art. 5 d Beitrittsberechtigung

Der Versicherung können Personen beitreten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, aber auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert

28 sind. Der Beitritt ist der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zu erklären.

Art. 5 e Versicherungsbeginn

1 Wird die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten eingereicht, so beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem die zwischenstaatliche Vereinbarung wirksam wird.

2 Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.

Art. 5 f Versicherungsende

1 Die Versicherten können von der Versicherung unter Einhaltung einer Frist von

30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.

2 Kommt eine versicherte Person ihren Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, stellt ihr die Ausgleichskasse eine zweite Mahnung zu und setzt ihr unter Androhung des Ausschlusses eine Nachfrist von 30 Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der

29 Frist wird die versicherte Person von der Versicherung ausgeschlossen. III. Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland 30

Art. 5 g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung

Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland können die Versicherung weiterführen, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren.

Art. 5 h Versicherungsbeginn

1 Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird.

2 Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.

Art. 5 i Versicherungsende

1 Die Versicherten können von der Versicherung, unter Einhaltung einer Frist von

30 Tagen, auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.

2 Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden rückwirkend aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. IV. Nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten 31 ins Ausland begleiten

Art. 5 j Versicherungsbeginn

1 Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland eingereicht wird.

2 Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.

Art. 5 k Versicherungsende

Für nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten, gilt Artikel 5 i sinngemäss. Zweiter Abschnitt: Die Beiträge A. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens

1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im Inund Ausland erzielte Baroder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.

2 Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:

32 a. der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld bis an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe f des Bun-

33 desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;

34 b. Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenom-

35 men die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgeset-

36 zes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung;

37 c. ...

38 ... d.

39 ... e.

40 f. Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heiratsund Geburtszulagen im ortsoder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;

41 g. Zuwendungen für die Ausund Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Ausund Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;

42 h. reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;

43 44 i.–k. .... bis 45 Art. 6 ter 46 Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen Art. 6 Von der Beitragserhebung ist das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst

47 a. als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat;

48 b. als Organen einer juristischen Person in einem Nichtvertragsstaat;

49 als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand gemäss Artikel 14 c.

50 DBG entrichten. quater 51 Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 64. bzw. Art. 6 65. Altersjahr

1 Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im Jahr übersteigt.

2 Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der

16 800 Franken im Jahr übersteigt. I. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes

Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbeson-

52 dere:

53 Ortsund Teuerungszulagen; b.

54 c. Gratifikationen, Treueund Leistungsprämien; bis 55 . geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der c Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;

56 d. Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;

57 Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der h. Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;

58 m. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;

59 p. Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;

60 q. Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sobis ter weit sie nicht gemäss Artikel 8 oder 8 vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf.

61 Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn Nicht zum massgebenden Lohn gehören:

62 erfüllen; che die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG

63 (Art. 25–31 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung – KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. bis 64 Art. 8 Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer nicht in der beruflichen Vorsorge versichert war, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen. ter 65 Art. 8 Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen

1 Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom

66 massgebenden Lohn ausgenommen.

2 Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor:

67 Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder

1 Ausserordentliche Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers zur Linderung einer finanziellen Not des Arbeitnehmers infolge familiärer, gesundheitlicher, beruflicher oder anderweitiger Umstände sind vom massgebenden Lohn ausgenommen.

2 Eine finanzielle Not liegt vor, wenn der Existenzbedarf nicht gesichert ist.

3 Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben der Ausgleichskasse die für die Beurteilung der finanziellen Not erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

69 Art. 9 Unkosten

1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbei-

70 71 ten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.

2 Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.

3 72 ...

73 Art. 10

74 Verpflegung und Unterkunft Art. 11

1 Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 33 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

2 Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen: Franken Frühstück 3.50 Mittagessen 10.— Abendessen 8.— Unterkunft 11.50

75 Art. 12

76 Art. 13 Anders geartetes Naturaleinkommen Der Wert anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen.

77 Art. 14 Mitarbeitende Familienmitglieder

1 Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Barund Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.

2 Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.

3 Sofern das Barund Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in der Landwirtschaft die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge be-

78 messen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von:

79 Trinkgelder Art. 15

1 und 2 80 ...

3 Die Trinkgelder der Arbeitnehmer im Transportgewerbe werden soweit zum massgebenden Lohn gezählt, als darauf in der obligatorischen Unfallversicherung Prämien erhoben werden.

81 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber Art. 16 Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22–27 sinngemäss. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2 AHVG. II. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1. Allgemeines

82 Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landund Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital-

83 und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.

84 Art. 18 Abzüge vom Einkommen

1 Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a– e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend. 1bis Die Geschäftsverluste nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c AHVG können abgezogen werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen

85 Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind.

2 Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank, aufoder abgerundet auf das nächste halbe Prozent. Das Eigenkapital wird auf die nächs-

86 ten 1000 Franken aufgerundet.

87 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Art. 19 Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, das 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

Art. 20 Beitragspflichtige Personen

1 Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt.

2 88 ...

3 Die Teilhaber von Kollektivund Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu

89 entrichten.

90 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende Art. 21

1 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 9500 Franken, aber weniger als 56 900 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet: Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als

9 500 17 300 4,35

17 300 20 900 4,45

20 900 23 300 4,55

23 300 25 700 4,65

25 700 28 100 4,75

28 100 30 500 4,85

30 500 32 900 5,05

32 900 35300 5,25

35 300 37 700 5,45

37 700 40 100 5,65

40 100 42 500 5,85

42 500 44 900 6,05

44 900 47 300 6,35

47 300 49 700 6,65

49 700 52 100 6,95

52 100 54 500 7,25

54 500 56 900 7,55

2 quater Beträgt das nach Artikel 6 anrechenbare Einkommen weniger als 9500 Franken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,35 Prozent zu entrichten. 2. Festsetzung und Ermittlung der Beiträge 91

92 Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge

1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.

2 Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Ge-

93 schäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.

3 Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Ab-

94 satz 4.

4 Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.

5 95 Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.

96 Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals

1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der inter-

97 kantonalen Repartitionswerte.

2 Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für

98 die direkte Bundessteuer entnommen.

3 Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinnge-

99 mäss.

4 Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.

5 Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen 100 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen. 101 Akontobeiträge Art. 24

1 Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten.

2 Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen.

3 Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an.

4 Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden.

5 Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest. 102 Festsetzung und Ausgleich Art. 25

1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.

2 Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert

30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.

3 Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. 103 Art. 26 104 Meldungen der Steuerbehörden Art. 27

1 Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen 105 Angaben und das Meldeverfahren.

2 Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen.

3 Erhält eine kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigerwerbenden, dessen Einkommen sie nach Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so übermittelt sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse. Diese leitet die Angaben gegebenenfalls an die zuständige Ausgleichskasse weiter.

4 Steuerbehörden, welche die Meldungen über die zentrale Informatikund Kommunikationsplattform des Bundes Sedex übermitteln, erhalten für jeden Selbstständigerwerbenden pro Beitragsjahr eine Vergütung von 7 Franken aus dem Ausgleichsfonds der Altersund Hinterlassenenversicherung. Das Bundesamt berechnet die 106 Vergütungen für die jeweiligen kantonalen Steuerbehörden. B. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen 107 108 Art. 28 Bemessung der Beiträge

1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 409 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen 109 gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG . Die Beiträge werden wie folgt berechnet: Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährli- Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken ches Renteneinkommen Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken weniger als 300 000 409 – 300 000 435 87

1 750 000 2 958 130,50 110 8 450 000 und mehr 20 450 –.

2 Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet.

3 Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50000 Franken abzurunden.

4 Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt 111 für die Zeit nach der Verwitwung. 4bis 112 ...

5 Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 113 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden.

6 Nichterwerbstätige, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 114 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung beziehen, bezahlen den Mindestbeitrag, es sei denn, die Berücksichtigung des Mindestbeitrags sei bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen für 115 einen Einnahmenüberschuss ausschlaggebend. bis 116 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind Art. 28

1 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen.

2 Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 anwendbar. 117 Art. 29 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen

1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.

2 Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in 118 ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 6.

3 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte.

4 Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen.

5 119 Der für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich.

6 Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen. Auf Verlangen des Versicherten wird auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgestellt, falls dieses vom Vermögen, das die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich ab- 120 weicht.

7 Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22–27 sinngemäss. Die Vergütung nach Artikel 27 Absatz 4 wird für jeden 121 Nichterwerbstätigen ausgerichtet, der mehr als den Mindestbeitrag schuldet. bis 122 Art. 29 Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten

1 Die Lehranstalt meldet der nach Artikel 118 Absatz 3 zuständigen Ausgleichskasse Namen, Geburtsdatum, Adresse, Zivilstand, Versichertennummer und Nationalität der Studierenden, welche im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollendet haben.

2 Die Lehranstalt holt die in Absatz 1 genannten Daten bei den Studierenden ein und übermittelt sie zusammen mit allfälligen Dokumenten, die die Erwerbstätigkeit der Studierenden belegen, der Ausgleichskasse. Die Lehranstalt setzt die Studierenden über die Weiterleitung der erhaltenen Angaben in Kenntnis.

3 Dauert die Ausbildung weniger als ein Jahr, so hat die Meldung spätestens zwei Monate nach Ausbildungsbeginn zu erfolgen. Bei mehrjähriger Ausbildungsdauer erfolgt die Meldung einmal pro Jahr und zwar bis spätestens Ende des betreffenden Kalenderjahres.

4 Setzt der Eintritt in die Lehranstalt eine Erwerbstätigkeit der Studierenden voraus, so entfällt die Meldepflicht. ter 123 Art. 29 Bezug der Beiträge durch die Lehranstalten

1 Der Bezug der Beiträge kann einer Lehranstalt übertragen werden, wenn sie mit der Ausgleichskasse eine schriftliche Vereinbarung trifft, in der sie sich verpflichtet:

2 Kann die Lehranstalt den Beitragsbezug nicht gewährleisten, löst die Ausgleichskasse die Vereinbarung auf. 124 Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen Art. 30

1 Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu ent- 125 richten haben.

2 Nichterwerbstätige, die die Anrechnung verlangen, müssen die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgleichskasse gegenüber nachweisen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind.

3 126 ... C. Herabsetzung und Erlass der Beiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige 127 128 Art. 31 Herabsetzung der Beiträge

1 Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann.

2 Die Herabsetzung wird von der Ausgleichskasse nach Durchführung der notwendi- 129 130 gen Erhebungen verfügt. ...

Art. 32 Erlass der Beiträge

1 Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten.

2 Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höchstens zwei Jahre bewilligt werden.

3 Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Arti- 131 keln 56 und 62 ATSG zu ergreifen.

4 132 ... D. Die Beiträge der Arbeitgeber 133 Art. 33 Ausnahmen von der Beitragspflicht Von der Beitragspflicht als Arbeitgeber sind ausgenommen: 134 135 die in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 genannten dipa. lomatischen Missionen, die ständigen Vertretungen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen, die Sondermissionen sowie die konsularischen Posten; 136 b. die institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die aufgrund eines Sitzabkommens mit dem Bundesrat Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen;

1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:

2 Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht 142 übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.

3 Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu 143 bezahlen. 144 Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung Art. 34 a

1 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen.

2 Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20–200 Franken aufzuerlegen. 145 Art. 34 b Zahlungsaufschub

1 Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.

2 Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest.

3 Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Artikel 34 a , sofern diese noch nicht ergangen ist. 146 Art. 34 c Uneinbringliche Beiträge

1 Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern.

2 Wird ein Teil der Forderungen als uneinbringlich abgeschrieben, so ist der eingebrachte Betrag nach Deckung allfälliger Betreibungskosten vorab auf die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge und sodann nach prozentual gleichen Teilen auf die 147 übrigen gemäss Artikel 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in der zweiten Klasse eingereihten Beitragsforde- 148 rungen anzurechnen. II. Lohnbeiträge 149 150 Art. 34 d Geringfügiger Lohn

1 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicher- 151 ten erhoben.

2 In jedem Fall entrichtet werden müssen die Beiträge:

3 Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.

4 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Soldleistungen für Kernaufgaben der Feuerwehr, 153 die über den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a befreiten Betrag hinausgehen. 154 Art. 35 Akontobeiträge

1 Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt.

2 Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden.

3 Sofern Gewähr für eine pünktliche Zahlung besteht, kann die Ausgleichskasse den Arbeitgebern bewilligen, statt der Akontobeiträge die tatsächlich für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge zu entrichten.

4 155 Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA entrichten die 156 Arbeitgeber keine Akontobeiträge. 157 Abrechnung und Ausgleich Art. 36

1 Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.

2 Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen.

3 Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode.

4 Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. 158 Art. 37 Beitragsbezug bei Weinbauakkordanten

1 Weinbauakkordanten haben die Arbeitnehmerund Arbeitgeberbeiträge direkt der zuständigen Ausgleichskasse zu entrichten.

2 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Weinbauakkordanten die Arbeitgeberbeiträge auf dem gesamten an sie ausbezahlten Lohn zu vergüten. 159 Art. 38 Veranlagung

1 Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeberoder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichs- 160 kasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen.

2 Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und 161 sie erst nach Jahresende bereinigen.

3 Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden. III. Nachzahlung und Rückerstattung von Beiträgen 162 163 Art. 39 Nachzahlung geschuldeter Beiträge

1 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG.

2 Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.

Art. 40 Erlass der Nachzahlung

1 Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde.

2 Der Erlass wird von der Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch des Nachzahlungspflichtigen hin verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3 Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Ausgleichskasse den Erlass auch von sich aus verfügen.

4 164 Die Erlassverfügungen sind den Gesuchstellern zuzustellen. 165 Art. 41 Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zurückfordern. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16 Absatz 3 AHVG. IV. Zinsen 166 bis 167 Art. 41 Verzugszinsen

1 Verzugszinsen haben zu entrichten:

2 Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. ter 173 Art. 41 Vergütungszinsen

1 Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden.

2 Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden.

3 Auf Lohnbeiträgen, welche aufgrund der Abrechnung auszugleichen sind, werden ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Abrechnung bei der Ausgleichskasse Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert

30 Tagen erfolgt.

4 Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung. 174 Art. 42 Verschiedenes

1 Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt.

2 Der Satz für die Verzugsund der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr.

3 Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet. F. Haftung der Erben 175 176 Art. 43 ... Stirbt ein Beitragspflichtiger, so haften seine Erben solidarisch für die von ihm zu seinen Lebzeiten geschuldeten Beiträge. Vorbehalten bleiben die Artikel 566, 589 177 und 593 des Zivilgesetzbuches . Dritter Abschnitt: Die Renten und die Hilflosenentschädigung 178 A. Der Rentenanspruch 179 Art. 44–45 180 Anspruch auf Witwenund Witwerrente Art. 46

1 Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist.

2 Als Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gelten Kinder, denen beim Tod der Pflegemutter oder des Pflegevaters eine Waisenrente nach Artikel 49 zustehen würde.

3 Der Anspruch auf eine Witwenoder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird. 181 Art. 47 Waisenrenten für nachgeborene Kinder Das nach dem Tod des Vaters geborene Kind hat Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des der Geburt folgenden Monats. 182 Art. 48 183 Renten für Pflegekinder Art. 49

1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

2 Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.

3 Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird. bis184 Art. 49 Ausbildung

1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.

2 Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pairund Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.

3 Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV. ter185 Art. 49 Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung

1 Mit einem Berufsoder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.

2 Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.

3 Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:

12 Monaten. B. Die ordentlichen Renten 186 Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1 a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den ter Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist. 187 Art. 50 a Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968

1 Hatte eine in den Jahren 1948–1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen.

2 Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948– 1968 verbindliche Tabellen auf. 188 Art. 50 b Einkommensteilung

1 Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide 189 Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt.

2 Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen.

3 Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt. 190 Art. 50 c b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe

1 Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung verlangen. Artikel 50 g bleibt vorbehalten.

2 Das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung kann bei jeder Ausgleichskasse eingereicht werden, die für einen der Ehegatten ein individuelles Konto führt. 191 Art. 50 d c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen

1 Die Ausgleichskasse, welche das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung entgegennimmt (auftraggebende Ausgleichskasse), beauftragt sämtliche Ausgleichskassen, welche individuelle Konten der Ehegatten führen (beteiligte Ausgleichskassen), die Einkommen während der Ehejahre aufzuteilen. Sie teilt den beteiligten Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen werden muss.

2 Nach Abschluss des Verfahrens zur Einkommensteilung stellt die auftraggebende Ausgleichskasse jedem Ehegatten eine Übersicht über seine individuellen Konten 192 zu. 193 d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen Art. 50 e Sind die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung erfüllt, so haben die beteiligten Ausgleichskassen die folgenden Aufgaben. Sie:

1 Wird das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung nur durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die auftraggebende Ausgleichskasse dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu. Sie fordert diesen auf, am Verfahren teilzunehmen und weist ihn auf die Folgen der Nichtteilnahme hin.

2 Verzichtet der andere Ehegatte auf eine Teilnahme oder kann ihm die Mitteilung nicht zugestellt werden, insbesondere weil seine Adresse unbekannt ist, so erhält nur der Ehegatte, der den Antrag auf Einkommensteilung gestellt hat, die Übersicht über 195 seine individuellen Konten. 196 f. Verfahren bei Rentenbezug Art. 50 g Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die Rente ausrichtet. 197 Art. 50 h g. Wirkung der Einkommensteilung Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen. 198 Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens

1 199 ...

2 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52 d zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52 b herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbsein- 200 kommen mitgezählt.

3 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersoder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen nicht 201 angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.

4 Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges ausschliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Erwerbsquinquies 202 einkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29 AHVG berücksichtigt.

5 Hat der Ehegatte lediglich einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvalidenrente, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens 203 zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt.

6 Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der 204 Ehe sinngemäss anwendbar. bis 205 Aufwertungsfaktoren Art. 51

1 Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbsein- 206 kommen nach Artikel 30 Absatz 1 AHVG jährlich fest.

2 Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel ter 33 Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Ver- 207 sicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. ter 208 Art. 51 Anpassung der Renten an die Lohnund Preisentwicklung

1 Das Bundesamt unterrichtet die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung über die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik sowie des Lohnindexes des 209 Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) . Die Kommission stellt dem Bundesrat Antrag, den Rentenindex auf den nächsten 1. Januar neu festzusetzen, wenn:

2 Das Bundesamt überprüft periodisch die finanzielle Lage der Altersund Hinterlassenenversicherung. Es unterbreitet die Ergebnisse der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung zur Begutachtung. Diese Kommission stellt unter Berücksichtigung von Artikel 212 allenfalls Antrag auf ter Änderung des Verhältnisses der beiden Indexwerte gemäss Artikel 33 Absatz 2 AHVG. quater 213 Art. 51 Mitteilung der Rentenanpassung ter Die Anpassung der Rente an den Rentenindex gemäss Artikel 33 Absatz 1 AHVG wird dem Berechtigten nur auf schriftliches Verlangen durch eine Verfügung bekannt gegeben. 214 Art. 52 Abstufung der Teilrenten

1 Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente: Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren Teilrente in Prozenten Nummer der des Versicherten der Vollrente Rentenskala und denen seines Jahrgangs in Prozenten von mindestens aber weniger als 2,28 2,27 1 2,28 4,55 4,55 2 4,55 6,82 6,82 3 6,82 9,10 9,09 4 9,10 11,37 11,36 5 11,37 13,64 13,64 6 13,64 15,91 15,91 7 15,91 18,19 18,18 8 18,19 20,46 20,45 9 20,46 22,73 22,73 10 22,73 25,01 25,00 11 25,01 27,28 27,27 12 27,28 29,55 29,55 13 29,55 31,82 31,82 14 31,82 34,10 34,09 15 34,10 36,37 36,36 16 36,37 38,64 38,64 17 38,64 40,91 40,91 18 40,91 43,19 43,18 19 43,19 45,46 45,45 20 45,46 47,73 47,73 21 47,73 50,01 50,00 22 50,01 52,28 52,27 23 52,28 54,55 54,55 24 54,55 56,82 56,82 25 56,82 59,10 59,09 26 59,10 61,37 61,36 27 61,37 63,64 63,64 28 63,64 65,91 65,91 29 65,91 68,19 68,18 30 68,19 70,46 70,45 31 70,46 72,73 72,73 32 72,73 75,01 75,00 33 75,01 77,28 77,27 34 77,28 79,55 79,55 35 79,55 81,82 81,82 36 81,82 84,10 84,09 37 Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren Teilrente in Prozenten Nummer der des Versicherten der Vollrente Rentenskala und denen seines Jahrgangs in Prozenten von mindestens aber weniger als 84,10 86,37 86,36 38 86,37 88,64 88,64 39 88,64 90,91 90,91 40 90,91 93,19 93,18 41 93,19 95,46 95,45 42 95,46 97,73 97,73 43 97,73 100,00 100,00 44 1bis Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Renten- 215 vorbezug.

2 Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt.

3 und 4 216 ... 217 Art. 52 a Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 21. Altersjahr Weist eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht während eines vollen Jahres Beitragszeiten auf, so wird die Summe aller Erwerbseinkommen, für die sie nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat, sowie die Summe der Erziehungsund Betreuungsgutschriften durch die Summe der Jahre und Monate geteilt, während welcher sie Beitragszeiten aufweist. 218 Art. 52 b Anrechnung vor dem 20. Altersjahr zurückgelegter Beitragszeiten ter Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29 AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet. 219 Art. 52 c Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt. 220 Anrechnung fehlender Beitragsjahre Art. 52 d Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1 a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, 221 folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet: Bei vollen Beitragsjahren des Zusätzlich anrechenbare Versicherten Beitragsjahre bis zu von bis

20 26 1

27 33 2 ab 34 3 222 Art. 52 e Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. 223 Art. 52 f Anrechnung der Erziehungsgutschriften

1 Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten.

2 Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist. 2bis 224 ...

3 Stirbt das Kind im Kalenderjahr der Geburt, so werden Erziehungsgutschriften für ein Jahr angerechnet. Diese Gutschriften werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt, auch wenn sie ins Kalenderjahr der Heirat fallen. Absatz 5 bleibt vorbehalten.

4 Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.

5 Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet. bis 225 Art. 52 f Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern

1 Regelt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern, so wird gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften geregelt.

2 Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt.

3 Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Erklärung der Eltern an das Zivilstandsamt oder an die Kindesschutzbehörde zustande, so vereinbaren die Eltern gleichzeitig schriftlich, dass die ganze Erziehungsgutschrift einem Elternteil anzurechnen ist oder dass sie hälftig aufzuteilen ist, oder sie reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein. Geht innert dieser Frist keine Vereinbarung ein, so regelt die Kindesschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften von Amtes wegen gemäss Absatz 2.

4 Unter Vorbehalt von Artikel 52 f Absatz 4 können die Eltern jederzeit schriftlich vereinbaren, dass die ganze Erziehungsgutschrift künftig einem Elternteil anzurechnen ist oder dass sie künftig hälftig aufzuteilen ist. Dies gilt auch, wenn das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bereits geregelt hat.

5 sexies Für die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschrift gilt Artikel 29 Absatz 3 zweiter Satz AHVG sinngemäss.

6 Solange die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nicht geregelt ist, wird die ganze Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet.

7 Änderungen in der Anrechnung der Erziehungsgutschriften werden am 1. Januar des Folgejahres wirksam. 226 Art. 52 g Betreuungsgutschriften

1 Der Anspruch auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften ist bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden. Die Anmeldung ist sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

2 Wird die Betreuungsgutschrift von mehreren Personen geltend gemacht, so haben sie die Anmeldung gemeinsam einzureichen. 231 Art. 53 Rententabellen

1 Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent 232 des Mindestbetrages dieser Rente.

2 Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet. bis 233 Art. 53 Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird. 234 Art. 54 Berechnung von Hinterlassenenrenten Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 33 Absatz 3 AHVG beträgt, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat: Prozent weniger als 23 100

23 90

24 80

25 70

26 60

27 50 28–29 40 30–31 30 32–34 20 35–38 10 39–45 5 mehr als 45 0 bis 235 Art. 54 Kürzung der Kinderund Waisenrenten

1 236 ...

2 Sie werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter nicht mehr ausmachen als die Summe aus 150 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinderoder Waisenrenten. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).

3 Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinderoder Waisenrenten zu verteilen.

4 Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente. C. Ausserordentliche Renten 237 238 Art. 55 Kürzung der ausserordentlichen Kinderund Waisenrenten Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinderund Waisenrenten (Art. 43 Abs. 3 bis AHVG) gilt Artikel 54 Absätze 2 und 3. Die Monatsbeträge der gekürzten Renten werden nach Artikel 53 Absatz 2 aufoder abgerundet. D. Das flexible Rentenalter 239 I. Der Rentenaufschub 240 bis 241 Art. 55 Ausschluss vom Rentenaufschub Vom Aufschub gemäss Artikel 39 AHVG sind ausgeschlossen: 242 ... a. 243 b. die Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen;

1 Der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente beträgt nach einer Aufschubsdauer von: Jahren und 0–2 Monaten und 3–5 Monaten und 6–8 Monaten und 9–11 Monaten

1 5.2 6.6 8.0 9.4

2 10.8 12.3 13.9 15.5

3 17.1 18.8 20.5 22.2

4 24.0 25.8 27.7 29.6

5 31.5

2 Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate dividiert wird. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Absatz 1 multipliziert.

3 Wird eine aufgeschobene Altersrente durch Hinterlassenenrenten abgelöst, so beträgt der Zuschlag:

4 Die Summe aller Zuschläge darf den Betrag des Zuschlages zur Altersrente nicht übersteigen.

5 Der Betrag des Zuschlages wird der Lohnund Preisentwicklung angepasst. quater 247 Art. 55 Aufschubserklärung und Abruf

1 Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in 248 welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.

2 Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form.

3 Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen.

4 249 Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen.

5 250 ... II. Der Rentenvorbezug 251 252 Art. 56 Kürzungsbetrag beim Rentenvorbezug

1 Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt.

2 Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente.

3 Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde.

4 Der Betrag der Kürzung wird der Lohnund Preisentwicklung angepasst. 253 Art. 57 Kürzung der Hinterlassenenrenten

1 Wird eine vorbezogene Altersrente durch eine Hinterlassenenrente abgelöst, wird die Rente nur um einen Prozentsatz des nach Artikel 56 ermittelten Kürzungsbetrages reduziert. Dieser Prozentsatz beträgt:

2 Die Summe der Kürzungen von Witwen-, Witweroder Waisenrenten darf den Kürzungsbetrag nach Artikel 56 nicht übersteigen. Bei Änderungen in der Anspruchsberechtigung ist der Kürzungsbetrag anzupassen. E. Rentenvorausberechnungen 254 255 Art. 58 Anspruch und Kosten

1 Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen.

2 Vorausberechnungen sind unentgeltlich.

3 Für die Vorausberechnung einer Altersrente kann ausnahmsweise eine Gebühr von höchstens 300 Franken erhoben werden, wenn:

1 Die Vorausberechnung erfolgt grundsätzlich nach den Artikeln 50–57. Für die Vorausberechnung der Hinterlassenenrenten ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters oder des Vorbezugs massgebend.

2 Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen.

3 Die Ausgleichskasse beschafft sich die Kontenauszüge von Amtes wegen. 258 Art. 61–66 F. Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel 259 bis 260 Art. 66 Hilflosenentschädigung

1 Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b 261 sowie 3 Buchstaben a–d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- 262 versicherung (IVV) sinngemäss anwendbar.

2 bis Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Artikel 87–88 IVV sinn- 263 gemäss anwendbar.

3 bis bis Als Heim im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewil- 264 ligung als Heim verfügt. ter 265 Hilfsmittel Art. 66

1 Das Departement des Innern (Departement) regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren.

2 bis ter 266 267 Die Artikel 14 und 14 IVV gelten sinngemäss. G. Das Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung 268 quater 269 Art. 66

1 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV und entsteht später ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, so überweist die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung der AHV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer.

2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht, so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilflosenentschädigung, den die AHV dem Versicherten ausrichten würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte. H. Verschiedene Bestimmungen 270 I. Geltendmachung des Anspruchs 271

Art. 67

1 Der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Artikeln 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse. Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson 272 273 oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann. 1bis Der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der An- 274 spruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. 1ter Für die Geltendmachung von Hilflosenentschädigungen oder Hilfsmitteln gilt 275 276 Artikel 66 IVV .

2 Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die 277 Anmeldung hinzuweisen. II. Festsetzung der Renten

Art. 68 Ordentliche Renten

1 Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bemessung der 278 Rente notwendig sind.

2 Die Ausgleichskasse klärt anhand dieser Angaben ab, ob die gesuchstellende Person in der Schweiz Wohnsitz hat oder hatte und lässt durch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die individuellen Konten zusammenrufen, prüft die Berechtigung und 279 setzt die Rente fest.

3 280 Die Rentenverfügung ist den Parteien zuzustellen, insbesondere:

1 Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bestimmung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung notwendig sind.

2 286 ...

3 Die Ausgleichskasse hat das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung der zuständigen Invalidenversicherungs-Stelle (im Folgenden IV-Stelle ge- 287 nannt) weiterzuleiten. ter 288 Art. 69 Abklärung der Hilflosigkeit bis 289 Die Artikel 69–72 IVV sind sinngemäss anwendbar. quater 290 Art. 69 Beschluss

1 Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so entscheidet die IV-Stelle über den Anspruch. Sie fertigt den Beschluss unverzüglich aus und stellt ihn der nach bis Artikel 125 zuständigen Ausgleichskasse zu.

2 ter quater 291 Die Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe f und 74 IVV sind sinngemäss anwendbar. quinquies 292 Art. 69 Verfügung Die Verfügung über die Hilflosenentschädigung ist den in Artikel 68 Absatz 3 genannten Empfängern sowie der zuständigen IV-Stelle zuzustellen. IV. Gemeinsame Verfahrensbestimmungen 293 Art. 70 Rentenmeldungen und Rentenregister Die Ausgleichskassen teilen der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Führung des zentralen Rentenregisters nötigen Angaben in geeigneter Weise mit. Ausserdem wird über alle Renten und Hilflosenentschädigungen, welche die Ausgleichskasse oder ein mit ihr abrechnender Arbeitgeber auszahlt, ein Register geführt, in dem jede Änderung nachzutragen ist. bis 294 Art. 70 Meldepflicht

1 Bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse und der Hilflosigkeit des Leistungsberechtigten hat dieser oder sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder Behörde, welcher die Rente oder Hilflosenentschädi- 295 gung ausbezahlt wird, der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten.

2 Die Ausgleichskasse bringt die Meldungen nötigenfalls der IV-Stelle zur Kennt- 296 nis. V. Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen 297 Art. 71 Art der Zahlung

1 298 ...

2 Sofern ein Leistungsberechtigter gleichzeitig als Beitragspflichtiger mit der Ausgleichskasse abzurechnen hat, können die Renten und Hilflosenentschädigungen mit den geschuldeten Beiträgen verrechnet werden. bis 299 Art. 71 ter 300 301 Auszahlung der Kinderrente Art. 71

1 Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.

2 Absatz 1 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu.

3 Wird das Kind volljährig, so ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vor- 302 behalten. 303 Art. 72 Termine Die Ausgleichskassen erteilen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann. 304 Art. 73 Nachweis der Zahlung Als Nachweis der Auszahlung der Rente oder Hilflosenentschädigung gelten kasseninterne Auszahlungslisten und Belastungsanzeigen der Schweizerischen Post oder der Bank.

Art. 74 Sichernde Massnahmen

1 305 ...

2 Die Ausgleichskassen nehmen die erforderlichen Lebenskontrollen vor. Diese erfolgen laufend auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und eintreffenden Meldungen sowie der von der Zentralen Ausgleichsstelle periodisch gemeldeten To- 306 desfälle. Die Ausgleichskassen holen nötigenfalls eine Lebensbescheinigung ein.

3 Bei Renten für im Ausland wohnende Personen holt die Schweizerische Aus- 307 gleichskasse periodisch eine Lebensbescheinigung ein. 308 Verbindung mit andern Rentenzahlungen Art. 75 Die Ausgleichskassen können periodische Fürsorgeleistungen, die sie aufgrund einer ihnen vom Kanton oder Gründerverband übertragenen weiteren Aufgabe dem Berechtigten auszurichten haben, zusammen mit der Rente der Altersund Hinterlassenenversicherung überweisen. 309 Art. 76 bis 310 Art. 76 VI. Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung 311

Art. 77 Nachzahlung nichtbezogener Renten

Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 46 AHVG. 312 Art. 78–79 bis 313 Uneinbringliche Rentenrückerstattungen Art. 79

1 Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen sind die abgeschriebenen Beträge nachzufordern.

2 314 ... ter 315 Art. 79 Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen bis Für die Hilflosenentschädigungen sind die Artikel 77 und 79 sinngemäss anwendbar. VII. ... quater 316 Art. 79 Vierter Abschnitt: Die Organisation A. ... 317 Art. 80 318 Art. 81 – 82 B. Die Verbandsausgleichskassen I. Allgemeines

Art. 83 Zur Errichtung von Ausgleichskassen befugte Verbände

1 Als Verbände von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden im Sinne des Artikels 53 AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Arti- 319 keln 60 ff. des Zivilgesetzbuches oder einer Genossenschaft gemäss den Arti- 320 . keln 828 ff. des Obligationenrechts (OR)

2 Als schweizerische Berufsverbände gelten Verbände, die gemäss ihren Statuten Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende mit gleichen beruflichen Interessen oder gleichen wirtschaftlichen Funktionen in der ganzen Schweiz oder zumindest in einem ganzen Sprachgebiet der Schweiz umfassen.

3 Als regionale zwischenberufliche Verbände gelten Verbände, die sowohl gemäss ihren Statuten als auch tatsächlich Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus mehreren Berufen umfassen und sich mindestens über einen ganzen Kanton oder das gesamte Sprachgebiet eines Kantons erstrecken. 321 Art. 84 Gemeinsame Kassenerrichtung Gemeinsam kann eine Ausgleichskasse gemäss Artikel 53 AHVG von mehreren schweizerischen Berufsverbänden sowie mehreren zwischenberuflichen Verbänden errichtet werden. 322 Art. 85 Voraussetzungen für die Errichtung einer Verbandsausgleichskasse Der Nachweis, dass die zu errichtende Ausgleichskasse die Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a AHVG erfüllt, ist anhand des bereinigten Verzeichnisses der der Ausgleichskasse anzuschliessenden Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden dem Bundesamt bis zum 1. April des der Errichtung vorangehenden Jahres auf geeignete Art zu erbringen.

Art. 86 Ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung

Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie rechtzeitig die nötigen Massnahmen ergriffen haben, um die ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung von Anfang an sicherzustellen.

Art. 87 Provisorische Kassenerrichtung

Einem Verband, dessen Errichtungsbeschluss durch Klage beim Richter angefochten wird, kann die Bewilligung zur provisorischen Errichtung einer Ausgleichskasse erteilt werden. Die Bewilligung fällt dahin, wenn der Errichtungsbeschluss gerichtlich aufgehoben und nicht innert sechs Monaten seit rechtskräftigem Urteil ein neuer Errichtungsbeschluss gefasst wird. II. Paritätische Verbandsausgleichskassen

Art. 88 Begriff der Arbeitnehmerverbände

1 Als Arbeitnehmerverbände im Sinne von Artikel 54 AHVG gelten Verbände in der 323 Rechtsform eines Vereins gemäss den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches oder 324 einer Genossenschaft gemäss den Artikeln 828 ff. des Obligationenrechts .

2 Spitzenorganisationen selbständiger schweizerischer Arbeitnehmerverbände können die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung nicht verlangen.

Art. 89 Beteiligung von Minderheitsorganisationen

Wird eine paritätische Ausgleichskasse errichtet, so ist Arbeitnehmerverbänden, denen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören, auf schriftliches Gesuch hin die Mitwirkung an der Kassenführung zu ermöglichen, sofern sie dem Kassenreglement zustimmen und die daraus entstehenden Pflichten mitübernehmen.

Art. 90 Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung

1 Die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 54 Absatz 1 AHVG sowie des Artikels 89 dieser Verordnung ist durch die betreffenden Arbeitnehmerverbände dem Bundesamt nachzuweisen. Die beteiligten Arbeitgeberverbände sind verpflichtet, den Arbeitnehmerverbänden oder dem Bundesamt die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2 Wenn die beteiligten Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände sich über die Errichtung einer paritätischen Ausgleichskasse einigen, so kann mit Zustimmung der Arbeitgeberverbände auf den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen verzichtet werden.

3 Bestreiten die beteiligten Arbeitgeberverbände die Richtigkeit der von den Arbeitnehmerverbänden vorgelegten Unterlagen, so entscheidet das Departement, ob die Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung erfüllt sind oder nicht.

Art. 91 Verwaltungskosten

1 Sofern sich die beteiligten Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände über die Deckung der Verwaltungskosten einer paritätischen Ausgleichskasse nicht einigen können, haben die Arbeitnehmerverbände die Hälfte der Verwaltungskosten zu decken.

2 Der Anteil der Arbeitnehmerverbände an den Verwaltungskosten darf nicht durch die Ausgleichskasse von den einzelnen Arbeitnehmern erhoben werden. III. Sicherheitsleistung 325 Art. 92 Anwendbare Bestimmungen Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vor- 326 schriften der Verordnung vom 4. Januar 1938 über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft Anwendung.

Art. 93 Verpfändung von Wertpapieren

1 Wertpapiere sind in der Regel bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern zu deponieren. Sie können auch bei schweizerischen Banken hinterlegt werden, sofern 327 diese dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG) unterstellt sind.

2 328 ... 329 Art. 94 Freigabe

1 Realkautionen werden zuhanden desjenigen freigegeben, der sie geleistet hat. Zuhanden dritter Personen werden sie nur gegen Nachweis der Berechtigung freigegeben.

2 Fallen die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung dahin, so sind Realkautionen spätestens nach fünf Jahren seit Wegfall der Voraussetzungen freizugeben. Dasselbe gilt, wenn Realkautionen durch Bürgschaften abgelöst werden und der Bürge nicht die Haftung für Schäden, die vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung entstanden sind, übernimmt.

3 330 ...

Art. 95 Bürgschaften

1 Der Bürge hat sich solidarisch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nach Arti- 331 kel 78 Absatz 1 ATSG und Artikel 70 AHVG zu verpflichten.

2 332 Als Bürgen werden die dem BankG unterstellten Banken sowie die in der Schweiz für die Kautionsversicherung konzessionierten Versicherungsgesellschaften zugelassen.

3 333 Die Bestimmungen des OR über die Bürgschaft, insbesondere jene über Bürgschaften gegenüber der Eidgenossenschaft, sind anwendbar.

Art. 96 Form und Dauer von Bürgschaften

1 Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular einzugehen.

2 Die Bürgschaftsverpflichtung ist auf unbestimmte Zeit einzugehen, wobei die jederzeitige schriftliche Kündigung auf sechs Monate vorzusehen ist. 334 Art. 97 Höhe der Sicherheit Für die Höhe der Sicherheit ist jeweils die Beitragssumme des vorangegangenen Kalenderjahres massgebend. Entspricht die Höhe der Sicherheit nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften, so hat das Bundesamt dem Gründerverband eine Frist von höchstens drei Monaten zur Nachdeckung zu setzen. IV. Kassenerrichtung 335 Art. 98 Gesuch Das Gesuch um Errichtung einer Verbandsausgleichskasse ist von den Gründerverbänden dem Bundesamt einzureichen unter Beilage des öffentlich beurkundeten Errichtungsbeschlusses sowie der Verbandsstatuten im Doppel. 336 Art. 99 Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen

1 Verbände, die auf den l. Januar 1948 keine Ausgleichskasse errichtet haben, können erstmals nach drei und dann jeweils nach fünf Jahren seit Inkrafttreten des AHVG eine neue Ausgleichskasse errichten oder an der Verwaltung einer bereits bestehenden Ausgleichskasse als weiterer Gründerverband mitwirken.

2 Der Zusammenschluss von Ausgleichskassen ist jederzeit möglich, sofern der neuen, daraus hervorgegangenen Ausgleichskasse annähernd die gleichen Mitglieder angehören, die den zusammengeschlossenen Ausgleichskassen vorher unterstellt waren.

3 Gründerverbände, deren Ausgleichskasse aufgelöst wird, können sich mit Bewilligung des Bundesamtes jederzeit an der Verwaltung einer bestehenden Ausgleichskasse beteiligen, sofern besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen.

4 Änderungen im Bestand der Gründerverbände einer Ausgleichskasse, die keine Einwirkung auf die bisherige Mitgliedschaft der Ausgleichskasse haben, können mit Genehmigung des Bundesamtes jederzeit erfolgen.

5 Die Umwandlung einer nicht paritätischen Ausgleichskasse in eine paritätische Ausgleichskasse oder umgekehrt sowie die Mitwirkung weiterer Arbeitnehmerverbände an der Verwaltung einer Ausgleichskasse oder die Entlassung von Arbeitnehmerverbänden aus der Verwaltung einer Ausgleichskasse ist nur auf Ende der dreibzw. fünfjährigen Periode gemäss Absatz 1 zulässig.

6 Das Bundesamt setzt die Fristen an, innert welcher die für die Errichtung neuer Ausgleichskassen oder für den Zusammenschluss oder die Umwandlung bestehender Ausgleichskassen notwendigen Massnahmen getroffen werden müssen. V. Kassenreglement 337 Art. 100 Genehmigung Das Kassenreglement ist dem Bundesamt einzureichen; dieses ist für die Genehmigung zuständig.

Art. 101 Inhalt

1 In das Kassenreglement sind Bestimmungen über das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder und allfälliger Ersatzmänner sowie über die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung aufzunehmen.

2 Das Reglement paritätischer Ausgleichskassen muss, ausser den in Artikel 57 Absatz 2 AHVG sowie den in Absatz l hiervor genannten, Bestimmungen enthalten über:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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