Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
(AHVV) 1 vom 31. Oktober 1947 (Stand am 21. September 2020) Der Schweizerische Bundesrat,
2 gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
3 und auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
4 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG),
5 verordnet: Erster Abschnitt: Die versicherten Personen A. Versicherungsunterstellung 6
7 Art. 1 Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind Das internationale Komitee vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 AHVG als Arbeitgeber gilt.
Art. 1 a Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten
Hilfsorganisation tätig sind
1 Als vom Bund im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG namhaft subventionierte private Hilfsorganisationen gelten die Organisationen, die unter regelmässiger vertraglicher Bindung stehen, sei es mit einem Programmvertrag oder dass sie regelmässig Subventionen von der Direktion für Entwicklung und
8 unter- Zusammenarbeit (DEZA) erhalten, einschliesslich jener, die über die UNITE
9 stützt werden.
2 10 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) erstellt in Zusammenarbeit mit der DEZA eine Liste der betroffenen Organisationen. B. Ausnahmen von der Versicherung 11
12 Art. 1 b Ausländer mit diplomatischen Vorrechten Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1 a Absatz 2
13 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten:
14 die Mitglieder des Personals der in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom a.
15 22. Juni 2007 genannten diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und Sondermissionen sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige;
16 b. das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nicht erwerbstätige Familienangehörige;
17 c. die begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige, wenn diese begünstigten Personen in offizieller Eigenschaft für eine zwischenstaatliche Organisation, eine internationale Institution, ein Sekretariat oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe, eine unabhängige Kommission, einen internationalen Gerichtshof, ein Schiedsgericht oder ein anderes internationales Organ im Sinne des Gaststaatgesetzes tätig sind;
18 19 20 das Personal der IATA und der SITA sowie dessen nichterwerbstätige d. Familienangehörige.
21 Art. 2 Verhältnismässig kurze Zeit Als verhältnismässig kurze Zeit nach Artikel 1 a Absatz 2 Buchstabe c AHVG gilt eine Erwerbstätigkeit, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet.
Art. 3 Angehörige ausländischer staatlicher Alters-
und Hinterlassenenversicherungen
1 Angehörige ausländischer staatlicher Altersund Hinterlassenenversicherungen, für welche der Einbezug in die Versicherung eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde, sind von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen.
2 22 ...
23 Art. 4 C. Beitritt zur Versicherung 24 I. Personen, welche im Ausland von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden
Art. 5 Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, können die Versicherung weiterführen, falls sie während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren und dies unmittelbar vor:
- a. Aufnahme der Tätigkeit im Ausland; oder
- b. Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer.
25 Art. 5 a Gesuch Zur Weiterführung der Versicherung ist der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes Informationssystem einzureichen.
Art. 5 b Versicherungsbeginn
1 Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten von dem Tag an eingereicht wird, an welchem die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt sind.
2 Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.
Art. 5 c Versicherungsende
1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in gegenseitigem Einverständnis und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats von der Versicherung zurücktreten.
2 Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, so endet die Versicherung. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Schweiz, so wird die Versicherung weitergeführt, wenn innerhalb von sechs Monaten ab Arbeitsbeginn ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes
26 Informationssystem eingereicht wird. II. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind 27
Art. 5 d Beitrittsberechtigung
Der Versicherung können Personen beitreten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, aber auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert
28 sind. Der Beitritt ist der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zu erklären.
Art. 5 e Versicherungsbeginn
1 Wird die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten eingereicht, so beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem die zwischenstaatliche Vereinbarung wirksam wird.
2 Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.
Art. 5 f Versicherungsende
1 Die Versicherten können von der Versicherung unter Einhaltung einer Frist von
30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.
2 Kommt eine versicherte Person ihren Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, stellt ihr die Ausgleichskasse eine zweite Mahnung zu und setzt ihr unter Androhung des Ausschlusses eine Nachfrist von 30 Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der
29 Frist wird die versicherte Person von der Versicherung ausgeschlossen. III. Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland 30
Art. 5 g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland können die Versicherung weiterführen, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbildung im Ausland während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren.
Art. 5 h Versicherungsbeginn
1 Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird.
2 Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.
Art. 5 i Versicherungsende
1 Die Versicherten können von der Versicherung, unter Einhaltung einer Frist von
30 Tagen, auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.
2 Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden rückwirkend aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. IV. Nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten 31 ins Ausland begleiten
Art. 5 j Versicherungsbeginn
1 Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland eingereicht wird.
2 Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.
Art. 5 k Versicherungsende
Für nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten, gilt Artikel 5 i sinngemäss. Zweiter Abschnitt: Die Beiträge A. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten
Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens
1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im Inund Ausland erzielte Baroder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
2 Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
32 a. der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld bis an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe f des Bun-
33 desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;
34 b. Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenom-
35 men die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgeset-
36 zes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung;
37 c. ...
38 ... d.
39 ... e.
40 f. Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heiratsund Geburtszulagen im ortsoder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
41 g. Zuwendungen für die Ausund Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Ausund Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
42 h. reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
43 44 i.–k. .... bis 45 Art. 6 ter 46 Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen Art. 6 Von der Beitragserhebung ist das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst
47 a. als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat;
48 b. als Organen einer juristischen Person in einem Nichtvertragsstaat;
49 als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand gemäss Artikel 14 c.
50 DBG entrichten. quater 51 Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 64. bzw. Art. 6 65. Altersjahr
1 Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im Jahr übersteigt.
2 Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der
16 800 Franken im Jahr übersteigt. I. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes
Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbeson-
52 dere:
- a. Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
53 Ortsund Teuerungszulagen; b.
54 c. Gratifikationen, Treueund Leistungsprämien; bis 55 . geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der c Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
56 d. Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
- e. Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
- f. regelmässige Naturalbezüge;
- g. Provisionen und Kommissionen;
57 Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der h. Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
- i. Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
- k. Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
- l. Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
58 m. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
- n. Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
- o. Ferienund Feiertagsentschädigungen;
59 p. Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
60 q. Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sobis ter weit sie nicht gemäss Artikel 8 oder 8 vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
61 Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
- a. reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, wel-
62 erfüllen; che die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG
- b. Beiträge des Arbeitgebers an die Krankenund Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;
- c. Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen;
- d. Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spitaloder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung
63 (Art. 25–31 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung – KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. bis 64 Art. 8 Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer nicht in der beruflichen Vorsorge versichert war, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen. ter 65 Art. 8 Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen
1 Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom
66 massgebenden Lohn ausgenommen.
2 Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor:
- a. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53 b Absatz 1 Buchstabe a oder b des
67 Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder
- b. im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung. quater 68 Härtefallleistungen Art. 8
1 Ausserordentliche Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers zur Linderung einer finanziellen Not des Arbeitnehmers infolge familiärer, gesundheitlicher, beruflicher oder anderweitiger Umstände sind vom massgebenden Lohn ausgenommen.
2 Eine finanzielle Not liegt vor, wenn der Existenzbedarf nicht gesichert ist.
3 Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben der Ausgleichskasse die für die Beurteilung der finanziellen Not erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
69 Art. 9 Unkosten
1 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbei-
70 71 ten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.
2 Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.
3 72 ...
73 Art. 10
74 Verpflegung und Unterkunft Art. 11
1 Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 33 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.
2 Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen: Franken Frühstück 3.50 Mittagessen 10.— Abendessen 8.— Unterkunft 11.50
75 Art. 12
76 Art. 13 Anders geartetes Naturaleinkommen Der Wert anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen.
77 Art. 14 Mitarbeitende Familienmitglieder
1 Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Barund Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
2 Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.
3 Sofern das Barund Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in der Landwirtschaft die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge be-
78 messen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von:
- a.[^2070] Franken für allein stehende mitarbeitende Familienmitglieder;
- b.[^3060] Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.
79 Trinkgelder Art. 15
1 und 2 80 ...
3 Die Trinkgelder der Arbeitnehmer im Transportgewerbe werden soweit zum massgebenden Lohn gezählt, als darauf in der obligatorischen Unfallversicherung Prämien erhoben werden.
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