Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1946-12-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(AHVG) 1 vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, quater 2 3 der Bundesverfassung , gestützt auf Artikel 34 nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 24. und 29. Mai und vom

4 24. September 1946 , beschliesst: Erster Teil: Die Versicherung Erster Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG 5

Art. 1

1 6 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die bis 7 Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101 ). Erster Abschnitt a : Die versicherten Personen 8

9 10 Art. 1 a Obligatorisch Versicherte

1 11 Versichert nach diesem Gesetz sind:

12 a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;

13 Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind: c. 1. im Dienste der Eidgenossenschaft, 2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten, 3. im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisa-

14 tionen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. 1bis 15 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.

2 Nicht versichert sind:

16 ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den a. Regeln des Völkerrechts geniessen;

17 c. Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3 Die Versicherung können weiterführen:

18 ber des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.

4 Der Versicherung können beitreten:

19 b. Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Ab-

20 satz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;

21 Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind.

5 Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die

22 Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.

23 Freiwillige Versicherung Art. 2

1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch ver-

24 sichert waren.

2 Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.

3 Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.

4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag

25 26 von 818 Franken im Jahr entrichten.

5 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der

27 Mindestbeitrag liegt bei 818 Franken pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem

28 25-fachen Mindestbeitrag.

6 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen. Zweiter Abschnitt: Die Beiträge A. Die Beiträge der Versicherten I. Die Beitragspflicht

Art. 3 Beitragspflichtige Personen

1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das

29 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.

2 Von der Beitragspflicht sind befreit:

30 a. die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;

31 b. und c. …

32 mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Ded. zember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.

33 e. …

3 Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:

34 Barlohn beziehen.

4 Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:

35 b. der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt. II. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

36 Art. 4 Bemessung der Beiträge

1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.

2 Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen:

37 b. das von Frauen nach Vollendung des 64., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.

Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
1.

Grundsatz

1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgeben-

38 der Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.

2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungsund andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferienund Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

3 Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:

39 das 65. Altersjahr vollendet haben.

4 Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.

5 40

41 Art. 6 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.

2 Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.

42 3. Globallöhne Art. 7 Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen.

43 Art. 8 Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz

1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die

44 nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 56 900 Franken , aber

45 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer mindestens 9500 Franken vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.

2 46 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9400 Franken oder

47 weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 409 Franken im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.

Art. 9 2. Begriff und Ermittlung

1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:

48 d. die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;

49 e. die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;

50 f. der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen.

3 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Aus-

51 gleichskassen gemeldet.

4 Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden

52 Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbser-

53 satzgesetzes vom 25. September 1952 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzu-

54 rechnen. bis 55 Art. 9 Anpassung der sinkenden Beitragsskala und des Mindestbeitrages Der Bundesrat kann die Grenzen der sinkenden Beitragsskala nach Artikel 8 sowie den Mindestbeitrag nach den Artikeln 2, 8 und 10 dem Rentenindex nach Artiter kel 33 anpassen. III. Die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten

56 Art. 10

1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der

57 Mindestbeitrag beträgt 409 Franken , der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 409 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen

58 des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.

2 Den Mindestbeitrag bezahlen:

59 c. Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden. 2bis Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen,

60 denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind.

3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.

4 Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt

61 übertragen, falls diese zustimmt. IV. Herabsetzung und Erlass von Beiträgen

62 Art. 11

1 Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.

2 Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen. B. Die Beiträge der Arbeitgeber

Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber

1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.

2 Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben

63 oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.

3 Vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:

64 stätte in der Schweiz.

65 Höhe des Arbeitgeberbeitrages Art. 13 Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne. C. Der Bezug der Beiträge

Art. 14 Bezugstermine und -verfahren

1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.

2 Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt

66 die Bemessungsund Beitragsperioden. 2bis Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:

67 68 Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG entsteht.

3 In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im form-

69 losen Verfahren nach Artikel 51 ATSG eingefordert. Dies gilt in Abweichung von

70 Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.

4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

71 die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge; c.

72 den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG; d.

73 74 . e. …

5 Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Bei-

75 träge entrichtet.

6 Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge

76 erhoben werden. bis 77 Zuschläge Art. 14

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