Erklärung vom 11. November 1884/12. Januar 1885 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Polizeidienst in den Gotthardbahnstationen zu Chiasso und Luino

Typ Andere
Veröffentlichung 1884-11-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung Seiner Majestät des Königs von Italien

haben zum Zwecke der Ausführung von Artikel 6 der Übereinkunft vom 16. Februar 1881[^1] zwischen der Schweiz und Italien über den Polizeidienst in den internationalen Stationen der Gotthardbahn vereinbart, was folgt:

I.

Es dürfen keine Individuen heimlich in das Gebiet des andern Staates übergesetzt werden. Sie müssen stets von der Polizei des einen Staates an die Polizei des andern Staates offiziell übergeben und mit einem Transportbefehl begleitet werden.

Hievon sind bloss die dem andern Staate angehörenden Bettler ausgenommen, welche in den internationalen Stationen oder zwischen diesen Stationen und der Grenze arretiert werden. Diese können ohne weitere Förmlichkeiten in ihr Land zurückgeführt werden. (Art. 5 der Übereink. von 1881[^2])

II.

Wenn in Anwendung des Auslieferungsvertrages[^3] eine Person von der Schweiz an Italien oder von Italien an die Schweiz ausgeliefert werden soll, so hat der den Transport anordnende Polizei‑ oder Gerichtsbeamte einen Transportbefehl nach dem Formular A auszustellen und dem Transporte mitzugeben.

Nach Vorschrift des Auslieferungsvertrages[^4] hat jeder der beiden Staaten die auf seinem Gebiete erwachsenden Kosten an sich selbst zu tragen.

III.

Handelt es sich dagegen um den Transit eines strafrechtlich verfolgten oder verurteilten Individuums, welches in Anwendung des zwischen Italien und Deutschland bestehenden Auslieferungsvertrages von Italien an Deutschland ausgeliefert werden soll, so sind die in der Erklärung vom 25. Juli 1873 festgestellten Formulare für den Transportbefehl und für die Liquidation der Kosten anzuwenden.

IV.

Für den polizeilichen Transport aller derjenigen Individuen, welche aus einem der beiden Staaten ausgewiesen worden sind, ist ein Transportbefehl nach dem beigefügten Formular B zu verwenden.

Dem Transportbefehle ist auch eine authentische Ausfertigung des Ausweisungsdekretes beizufügen.

Die im Besitze des Transportaten gefundenen oder von der Lokalbehörde beschafften Legitimationspapiere sind im Transportbefehle zu registrieren und demselben beizufügen.

Mangeln solche Papiere, so ist im Transportbefehle anzugeben, auf welche Weise der in demselben bezeichnete Heimatsort ermittelt oder auf welche Beweise gestützt der Rücktransport verfügt worden ist.

V.

Wenn ein von der schweizerischen Behörde der italienischen oder von letzterer der schweizerischen Behörde zum Transporte abgeliefertes Individuum von den Beamten, an die es abgeliefert werden soll, aus irgendeinem Grunde nicht angenommen wird, so ist dasselbe an diejenige Grenzbehörde zurückzuführen, von welcher der Transportbefehl ausgegangen ist, und diese ist verpflichtet, das Individuum wieder anzunehmen und dem andern Staate alle Kosten für Hin‑ und Rücktransport zu vergüten. (Art. 7 der Übereink.[^5])

VI.

Die Gründe für die Verweigerung der Annahme eines Individuums sind in den Transportbefehl einzuschreiben.

VII.

Die Kosten dieser Transporte müssen in die dem Transportbefehle angehängte Liste eingetragen und nach Massgabe dieser Spezifikation zurückvergütet werden.

Im Falle des Rücktransportes eines Individuums werden die Kosten von der Grenzpolizeibehörde desjenigen Staates, an welchen der Transport zurückgeht, sofort bei Ankunft des Rücktransportes vergütet. (Art. 7 der Übereink.[^6])

Wenn der Transit eines einem dritten Staate angehörigen Individuums ausgeführt worden ist, so werden die Kosten auf Grundlage der auf diplomatischem Wege vorzulegenden Belege liquidiert. (Art. 5 der Übereink. und Ziff. IV dieser Erkl.)

VIII.

Das mit gegenwärtiger Erklärung festgestellte Verfahren soll auch analoge Anwendung finden, wenn auf andern Grenzpunkten als auf den internationalen Eisenbahnstationen Auslieferungen oder Ausweisungen von dem einen Staate an den andern vollzogen werden. Doch soll in diesem Falle einem höhern Chef der benachbarten Grenzpolizei von dem bevorstehenden Transporte Anzeige gemacht werden.

IX.

Diese Bestimmungen werden in Form von identischen Erklärungen der beidseitigen Regierungen festgestellt. Sie treten mit dem Tage des Austausches derselben in Vollziehung. Nach Ablauf eines jeden Jahres können Anträge auf Abänderungen gestellt werden. Diese ursprünglichen Bestimmungen bleiben jedoch in Kraft, bis eine Vereinbarung über solche Modifikationen erzielt oder die Übereinkunft vom 16. Februar 1881[^7] aufgehoben ist.

Bern, den 11. November 1884

Rom, den 12. Januar 1885

| Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: | Namens der Regierung Seiner Majestät des Königs von Italien: | | --- | --- | | Welti | Mancini | | Der Kanzler der Eidgenossenschaft: | | | Ringier | |

Fussnoten

[^1]: SR 0.742.140.13

[^2]: SR 0.742.140.13

[^3]: [BS 12 138 147. SR 0.353.1 Art. 28 Ziff. 1; AS 1967 1168 Ziff. 2]. Heute: des Europäischen Auslieferungsübereink. vom 13. Dez. 1957 (SR 0.353.1).

[^4]: Siehe Fussn. zu Abs. 1 dieser Ziff.

[^5]: SR 0.742.140.13

[^6]: SR 0.742.140.13

[^7]: SR 0.742.140.13

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