Vertrag vom 20./31. Oktober 1854 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend Grenzbereinigung

Typ Andere
Veröffentlichung 1854-10-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Nachdem der Schweizerische Bundesrat und die grossherzoglich-badische Regierung sich von der Zweckmässigkeit überzeugt haben, die Hoheitsgrenze zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden längs des Kantons Thurgau, soweit dieselbe nicht schon durch die Übereinkunft vom 28. März 1831 festgestellt ist, gehörig zu bereinigen und zugleich die an mehreren Stellen derselben bestehenden langjährigen Differenzen im Wege freundschaftlicher Verständigung auszugleichen, sind zu diesem Zwecke beiderseits Bevollmächtigte ernannt worden, nämlich:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche sich auf Grund der am 9. und 10. Mai laufenden Jahres zwischen ihnen zu Konstanz stattgehabten Verhandlung, unter Vorbehalt der Ratifikation ihrer hohen Kommittenten, über nachfolgende Punkte geeinigt haben:

Art. I

Zwischen dem Staatsgebiet des Grossherzogtums Baden und demjenigen des schweizerischen Kantons Thurgau wird von der badischen Grenze unterhalb Konstanz bis zur thurgauischen Grenze bei dem ehemaligen Kloster Paradies überall die Mitte des Rheins, beziehungsweise die Mitte des Untersees, als Landesgrenze angenommen.

Namentlich gilt die hier bezeichnete Grenze auch längs des ehemaligen Stadtbezirks Diessenhofen sowie zwischen dem Dorfe Büsingen und den gegenüberliegenden sogenannten Scharrenwiesen.

Art. II

Unbeschadet der im Artikel I festgesetzten Landesgrenze werden folgende besondere Verhältnisse gegenseitig anerkannt:

Art. III

Der gegenüber der Stadt Diessenhofen am rechten Ufer des Rheins bei Gailingen gelegene, aus beiläufig 140 Jucharten bestehende Güterkomplex «die Säze oder Zaunstelle» genannt, wird als zur Gemarkung Gailingen gehörig anerkannt. Bezüglich dieses Distriktes werden ausnahmsweise folgende Bestimmungen festgestellt:

Art. IV

Die gegenüber von Büsingen am linken Ufer des Rheins liegenden sogenannten Scharrenwiesen, ein Komplex von beiläufig 17 Jucharten, werden dem thurgauischen Gemeindebann Unterschlatt zugeteilt. Den Einwohnern der Gemeinde Büsingen, welche in den Scharrenwiesen Liegenschaften besitzen, werden mit Hinsicht auf dieselben die gleichen Rechte gegenüber dem Kanton Thurgau und der Gemeinde Unterschlatt eingeräumt, welche nach Art. III den Einwohnern der Stadt Diessenhofen mit Beziehung auf ihr Grundeigentum in der Säze gegenüber dem Grossherzogtum Baden und der Gemeinde Gailingen zugesichert sind.

Art. V

Der Vollzug der gegenwärtigen Übereinkunft wird stattfinden, sobald die beiderseits vorbehaltenen Ratifikationen erfolgt und ausgewechselt sein werden.

Zu Urkund dessen ist diese Übereinkunft in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden.

So geschehen zu Zürich, den 31. Oktober 1854

So geschehen zu Stuttgart, den 20. Oktober 1854

J. C. Kern / J. Rüttimann F. v. Dusch
Fussnoten

[^1]: Für die Fischerei und Vogeljagd auf dem Untersee und Seerhein siehe heute die Unterseefischereiordnung vom 2. Nov. 1997 (SR 0.923.411) und die Vereinb. vom 5. Juni 1954 zwischen dem Kanton Thurgau und dem Land Baden-Württemberg über die gemeinsame Jagd auf dem Untersee und dem Rhein (in der AS nicht veröffentlicht).

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