Vertrag vom 9. Oktober 1858 betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern

Typ Andere
Veröffentlichung 1858-10-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, den Uferkantonen des Vierwaldstättersees: Luzern, Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, und der Gesellschaft der schweizerischen Zentralbahn[^1], alle vertreten durch die endesunterzeichneten Abgeordneten, ist zum Zwecke der Verbesserung des Seeabflusses in Luzern und einer dadurch herbeizuführenden Tieferlegung des höhern Seewasserstandes

folgender Vertrag abgeschlossen worden:

Art. 1

1 Es soll, unter Wegreissung eines Teils des bisherigen geschlossenen Wehres in Luzern, ein Schleusenwehr angelegt werden, und zwar nach demjenigen Projekte, welches die vom Bundesrate ernannten Sachverständigen, Herren Oberst Müller, Oberst Göldlin und Oberingenieur Pressel, in ihrem Gutachten mit Planbeilagen vom 18. September 1858 unter Nummer II (sogenanntes reines Nadelwehr) in Vorschlag bringen.

2 Das Werk soll in der von den Sachverständigen in erster Linie vorgeschlagenen grössern, einen Kostenvoranschlag von 97 000 Franken bedingenden Breite ausgeführt werden.

Art. 2–5[^2]
Art. 6

Den Unterhalt des Werkes sowie das zur Regulierung des Seewasserstandes nötige Öffnen und Schliessen der Schleusen übernimmt der Kanton Luzern.

Art. 7

1 Über das Öffnen und Schliessen der Schleusen wird die Regierung des Kantons Luzern, im Einverständnis mit den Regierungen der übrigen Uferkantone, seiner Zeit ein Reglement aufstellen.

2 Findet diesfalls eine Verständigung nicht statt, so entscheidet über die streitigen Punkte der Bundesrat.

3–4 ...[^3]

5 In dem aufzustellenden Reglement sind unter anderm folgende Grundsätze in vollem Masse zu berücksichtigen:

Art. 8

1 Die Regierung des Kantons Luzern soll darüber wachen, dass an dem Seeausflusse und dem Reussbette in Luzern keine Bauten oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, welche einen Einfluss von bemerkenswertem Nachteil auf den Seeabfluss üben.

2 Wenn den Vorstellungen der übrigen Uferkantone gegen solche Bauten und Veränderungen nicht Rechnung getragen wird, so entscheiden darüber die kompetenten Bundesbehörden.

Art. 9

1 Die Regierungen der Kantone Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden geben gegenüber der schweizerischen Zentralbahnverwaltung[^4] die Erklärung ab, dass sie keine Einwendung erheben, wenn allfällig infolge Verkommnisses zwischen benannter Eisenbahngesellschaft und der Regierung von Luzern, oder infolge kompetenten Entscheides, eine Verlängerung des Bahndammes vorgenommen werden wollte.

2 Jedoch darf durch eine solche Dammverlängerung diejenige Rücksicht nicht verletzt werden, welche im vorhergehenden Artikel 8 vorbehalten ist.

3 Würden über letztere Frage sich Anstände erheben, so entscheidet darüber der Bundesrat.

Art. 10

Die Regierung des Kantons Luzern gestattet der Zentralbahnverwaltung[^5], die laut genehmigtem Plane (Profil) projektierte Höhenlage des Bahnhofes, der Zuleitungsstrassen usw. um 2 Fuss tiefer zu halten, so dass die Höhenquote dieser Anlage statt 638 Fuss bloss 636 Fuss sein darf.

Art. 11

1 Die Uferkantone und die Gesellschaft der schweizerischen Zentralbahn haben die Ratifikation dieses Vertrages bis spätestens 15. November nächstkünftig dem Bundesrate einzusenden.

2 Unter Vorbehalt der Ratifikation ihrer Vollmachtgeber also vereinbart und unterzeichnet.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: Die schweizerische Zentralbahn wurde vom Bund erworben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 15. Okt. 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der SBB [AS 16 553, 37 229. SR 742.31 Art. 22 Abs. 2 Bst. a]).

[^2]: Gegenstandslos gewordene Bestimmungen über die Kostenverteilung, die Ausführung und die Kollaudation.

[^3]: Gegenstandslose UeB.

[^4]: Siehe Fussn. 2 auf Seite 1.

[^5]: Siehe Fussn. 2 auf Seite 1.

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