Vertrag vom 8. Dezember 1862 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Frankreich betreffend das Dappental (mit Prot.)
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen,
von dem Wunsche beseelt, den zwischen der Schweiz und Frankreich wegen des Besitzes des Dappentales seit 1815waltenden Anständen ein Ende zu machen,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten
welche über folgende Artikel sich geeinigt haben:
Art. I
Die Schweiz überlässt und Frankreich tritt wieder in den Besitz und die volle Landeshoheit desjenigen Teiles des Dappentales, welcher in sich fasst:
- 1) den Mont des Tuffes und seine Abhänge bis zu und mit der Strasse von Les Rousses nach der Faucille;
- 2) einen Landstreifen östlich von dieser Strasse in der durchschnittlichen Breite von beiläufig 500 Schweizer Fuss oder 150 Meter nach der Richtung, welche auf dem gegenwärtigen Vertrage beigelegten Plane[^1] im allgemeinen verzeichnet ist.
Frankreich tritt an die Schweizerische Eidgenossenschaft, um zu dem Gebiete des Standes Waadt geschlagen zu werden, einen Landstrich von gleichem Flächeninhalt ab, der sich vom Vereinigungspunkte der Strassen von St‑Cergues und der Faucille längs des Abhangs des Noirmont bis zur Grenze des Jouxtalbezirkes in der auf beiliegendem Plane[^2] im allgemeinen verzeichneten Richtung hinzieht. Die Strasse nach St‑Cergues von dem la Cure genannten Orte an ist in dieser Abtretung inbegriffen.
Art. II
Auf den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Gebietsteilen dürfen keine militärischen Werke errichtet werden.
Art. III
Die in dem kraft gegenwärtigen Vertrages an Frankreich übergehenden Teile des Dappentales heimatberechtigten Bewohner werden Franzosen, sofern sie nicht binnen Jahresfrist erklären, Schweizer bleiben zu wollen, in welchem Falle sie Wohnsitz und Niederlassung auf dem kaiserlichen Gebiete beibehalten können.
Die in dem von Frankreich an die Schweizerische Eidgenossenschaft abgetretenen Gebiete heimatberechtigten Bewohner werden Schweizer, sofern sie nicht in der nämlichen Frist erklären, Franzosen bleiben zu wollen, in welchem Falle sie Wohnsitz und Niederlassung auf dem schweizerischen Gebiete beibehalten können.
Art. IV
Der gegenwärtig bestehende und durch die sogenannten Landes führende Weg ist in der Weise zu verbessern und herzustellen, dass er fahrbar wird und zwischen der Strasse von St‑Cergues und ihrem Vereinigungspunkte mit der Strasse von der Faucille bei la Cure einerseits und der Strasse von Bois d’Amont bei Les Bertets andererseits eine direkte Verbindung gewährt.
Die daherigen Arbeiten sollen innerhalb zweier Jahre, vom Tage der Ratifikationsauswechslung an, beendigt und die Erstellungs‑ und Unterhaltungskosten von jedem der beiden vertragschliessenden Teile für die auf sein Gebiet fallende Strecke der neuen Strasse getragen werden.
Art. V
Die Verbindungen des waadtländischen Jouxtalbezirkes mit St‑Cergues über die Strasse von Bois d’Amont sind frei von allen Transit‑, Zoll‑ und Mautgebühren.
Der Postverkehr zwischen den nämlichen Punkten und die Postkurse, welche die schweizerische Postverwaltung[^3] auf der nämlichen Strasse einzurichten für gut finden mag, unterliegen weder irgendeiner Gebühr noch irgendeiner Abgabe für den Durchgang über französisches Gebiet.
Art. VI[^4]
Bis zum Abschlusse des im Art. VIII des Vertrages vom 18. Juli 1828 vorgesehenen Übereinkommens zur Regelung der Bewirtschaftung der Grenzwaldungen geniessen die Eigentümer der Waldungen, welche auf den gegenseitig abgetretenen Gebietsteilen gelegen sind, das Recht der freien Benutzung und Ausfuhr der Erzeugnisse derselben.
Die nämliche Befugnis gilt für das Heu und die andern Erzeugnisse der wechselseitig abgetretenen Gebietsteile.
Art. VII
Der gegenwärtige Vertrag tut den Rechten keinen Eintrag, die zur Zeit der Ratifikationsauswechslung erworben sind und aus rechtsgültigen Verträgen oder endgültigen gerichtlichen Entscheiden, abgeschlossen oder erlassen zugunsten Dritter in der Schweiz oder in Frankreich, herfliessen.
Art. VIII
Die vertragschIiessenden Teile werden Kommissarien ernennen zu dem Zwecke, auf Ort und Stelle die aus gegenwärtigem Vertrage sich ergebende neue Grenzlinie unter möglichster Berücksichtigung der Ortsverhältnisse und der Gütermarken genau zu bestimmen, die Grenzsteine zu setzen und über ihre Verhandlungen ein gehöriges Protokoll aufzunehmen.
Dieses Marchverbal soll als Teil desjenigen gelten, welches von den mit der Grenzbereinigung zwischen dem Kanton Waadt und Frankreich beauftragten französischen und schweizerischen Kommissarien aufgenommen und am 16. September 1825 unterzeichnet worden ist.
Die neue Grenze soll gemeinschaftlich durch Generalstabsoffiziere oder Ingenieure der beiden Länder topographisch aufgenommen werden.
Art. IX
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen sobald wie möglich ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten vorstehende Artikel unter Vorbehalt der erwähnten Ratifikation unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.
Bern, den achten Dezember achtzehnhundertzweiundsechzig (8. Dezember 1862).
| Der schweizerische Bevollmächtigte: / Stämpfli | Der französische Bevollmächtigte: / Turgot | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: Dieser Plan wurde in der AS nicht veröffentlicht.
[^2]: Dieser Plan wurde in der AS nicht veröffentlicht.
[^3]: Heute: PTT‑Betriebe (Anhang Ziff. 1 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 – SR 784.10).
[^4]: Siehe heute die Übereink. vom 31. Jan. 1938 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen (SR 0.631.256.934.99).
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