Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
Verzicht auf den Einsatz von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;
Verzicht auf den Einsatz von Nassfestmitteln, die adsorbierbare organisch gebundene Halogene enthalten oder zu ihrer Bildung beitragen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;
Verzicht auf den Einsatz von chemischen Additiven, die per- oder polyfluorierte Chemikalien enthalten oder zu deren Bildung beitragen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;
bei der oxidativen Bleiche von Holzstoff
Anwendung der Hochkonsistenzbleiche,
Einsatz von Calciumhydroxid oder Magnesiumhydroxid anstelle von Natriumhydroxid oder
Anwendung anderer geeigneter Verfahren zur Reduzierung der Schadstofffracht;
Reduzierung des Wasserverbrauchs, zum Beispiel durch Optimierung des Wassermanagements mittels messtechnischer Erfassung der Hauptwasserverbrauchsstellen, Trennung und Einengung der Wasserkreisläufe, Gegenstromführung oder Wiederverwendung gebrauchten Prozesswassers;
Reduzierung des Einsatzes nährstoffhaltiger Additive;
Minimierung der Faserstoffverluste;
Vorbehandlung oder Verwertung des beim Streichen anfallenden Streichfarbenabwassers.
(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:
organische Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen;
Alkylphenolethoxylate (APEO).
(3) Es ist ein Betriebstagebuch nach Anlage 2 Nummer 2 zu führen. Im Betriebstagebuch ist die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 dadurch nachzuweisen, dass alle Einsatzstoffe aufgeführt werden und diese nach Angaben ihres Herstellers keine der in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
(4) Bei der Errichtung von Abwasserbehandlungsanlagen sind verschiedene alternative Behandlungsverfahren zu vergleichen und gegeneinander abzuwägen. Der Vorzug ist den Behandlungsverfahren zu geben, die bei gleichem Behandlungserfolg auch unter folgenden Gesichtspunkten die besten Ergebnisse erzielen:
Energieeffizienz;
Minimierung des Chemikalieneinsatzes, der Abluftemissionen und der Menge des anfallenden Schlammes;
Verwertbarkeit des Schlammes.
Die Durchführung der Vergleiche und Abwägungen sowie die Gründe für die Entscheidung sind zu dokumentieren.
(5) Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchsemissionen vermieden werden, zum Beispiel durch optimale Durchmischung des Abwassers und kontinuierliche Entwässerung des Schlammes.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobemg/lkg/tAbfiltrierbare Stoffe50 –Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)25 –Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)20 –Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-, und Nitratstickstoff (Nges)10 –Phosphor, gesamt 2,0–Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC)–0,90Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)–3,0
(2) Die Anforderung an abfiltrierbare Stoffe nach Absatz 1 gilt nicht, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird.
(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere für den BSB5 ein Wert von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSB5-Fracht einen Wert von 1 kg/t nicht übersteigt.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann in der wasserrechtlichen Zulassung ein Wert für TNb bis zu 25 mg/l und für Abwasser aus der Herstellung von Pressspan auch ein Wert für TNb über 25 mg/l festgelegt werden, wenn der Einleiter jeweils die Notwendigkeit eines erhöhten Wertes darlegt und dokumentiert.
(5) Stammt das Abwasser aus der Herstellung von Papier, bei der über 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht wird, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung eine höhere Fracht für den TOC von bis zu 1,8 kg/t und für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.
(6) Stammt das Abwasser aus der Herstellung von hochausgemahlenen Papieren oder von Spezialpapieren, kann abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung eine höhere Fracht für den TOC von bis zu 2,0 kg/t und für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.
(7) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach den Absätzen 1, 3, 5 und 6 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Maschinenkapazität in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.
(8) Unbeschadet der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 dürfen im Abwasser aus Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag folgende Jahresmittelwerte in Kilogramm je Tonne erzeugten Produktes nicht überschritten werden: Herstellung holzstoffhaltiger PapiereHerstellung von Papieren überwiegend aus Altpapier ohne DeinkingHerstellung von Papieren überwiegend aus Altpapier mit DeinkingNicht integrierte Papier- und Kartonfabriken ausgenommen Spezialpapier- fabrikenNicht integrierte Spezialpapier- fabrikenkg/tChemischer Sauerstoff- bedarf (CSB)4,0 1,4 3,0 1,5 3,0 Abfiltrierbare Stoffe0,45 0,20 0,30 0,35 1,0 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)0,10 0,090 0,10 0,106 0,40 Phosphor, gesamt0,0100,00500,0100,0120,040
(9) Bei Papierfabriken, die zur Herstellung mehrerer Produkte ausgelegt sind, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung unter Berücksichtigung der Menge des jeweiligen Abwasserteilstroms zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen.
(10) Die Parameter nach Absatz 8 sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (kg/t) für die Parameter nach Absatz 8 ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 1 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
(2) Für AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Absatz 1 Nummer 3 in folgenden Bereichen eine höhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden: Nassfeste Papiere (weniger als 25 Prozent relativer Nassbruch- widerstand)Nassfeste Papiere (mindestens 25 Prozent relativer Nassbruch- widerstand)DekorpapiereQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe g/tAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)508080
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Maschinenkapazität in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.
(4) Unbeschadet der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 darf im Abwasser aus der Herstellung nassfester Papiere und Dekorpapiere in Anlagen mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag für den Parameter AOX ein Jahresmittelwert von 50 g/t erzeugten Produktes nicht überschritten werden. Der Parameter AOX ist nach Teil H Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (g/t) ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 2 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
(1) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag haben mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind folgende Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
tägliche Messung des CSB und der abfiltrierbaren Stoffe;
wöchentliche Messung des BSB5, TNb und von Phosphor, gesamt;
monatliche Messung von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA), wenn diese Stoffe im Prozess eingesetzt werden.
Vor der Vermischung mit anderem Abwasser sind die folgenden Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
bei der Herstellung von nassfesten Papieren und Dekorpapieren einmal alle zwei Monate Messung von AOX; weist der Betreiber nach, dass im Prozess kein AOX erzeugt und auch keine AOX-haltigen Additive oder Rohstoffe verwendet werden, kann nach Maßgabe behördlicher Festlegung auf die Messung des AOX verzichtet werden;
jährliche Messung von Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink.
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 8 sowie nach Teil D Absatz 4 ergeben sich aus den nach der täglichen Produktion gewichteten Mittelwerten der produktionsspezifischen Frachtwerte, die aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 ermittelt werden.
(3) Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von 20 Tonnen oder mehr je Tag haben einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. Mindestens alle drei Jahre ist in dem Bericht auch nachzuweisen, dass
erneut überprüft wurde, ob ein Verzicht auf den Einsatz der unter Teil B Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Stoffe möglich ist,
der Einsatz dieser Stoffe weiterhin erforderlich ist,
vorhandene Alternativen bewertet wurden und
mögliche Maßnahmen zur Minimierung der Einsatzmengen umgesetzt wurden.
Die Restschadstofffracht aus dem Einsatz dieser Stoffe ist abzuschätzen.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
Anhang 29 Eisen- und Stahlerzeugung
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1145 - 1147; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche stammt:
Sinteranlagen,
Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation,
Roheisenentschwefelung,
Rohstahlerzeugung,
Sekundärmetallurgie,
Strangguss, Warmumformung,
Warmfertigung von Rohren,
Kaltfertigung von Band,
Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht,
kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten Kühlung und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2, Teil D Absatz 1, 4 und 5 sowie Teil F Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der Rohstahlerzeugung darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.
(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.
(3) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
Weitgehende Kreislaufführung des Prozesswassers aus den Gaswäschern sowie des sonstigen Prozesswassers,
Weiterverwendung von Prozesswasser und Kühlwasser,
Schlackengranulation mittels Prozesswasser oder Kühlwasser,
Nutzung des verschmutzten, von befestigten Flächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers,
Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung oder Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher,
Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,
Verminderung des Austrags von Inhaltsstoffen von Behandlungsbädern der Oberflächenveredlung mittels geeigneter Verfahren wie Spritzschutz und Abstreifen,
Badpflege zur Verlängerung der Standzeiten mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher oder Elektrolyse.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereiche25678910Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)100 50 40 200 200 300 300 Abfiltrierbare Stoffe 30 –20 ––––Eisen 5,0 5,0 5,0 5,0 3,0 5,0 5,0Kohlenwasserstoffe, gesamt–– 5,0 10 10 10 5,0Nitritstickstoff (NO2-N)–––– 5,0 5,0–Phosphor, gesamt–––– 2,0 2,0 2,0Fluorid, gelöst–––– 30 30 –Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 6 2 2 2 6 6 6
(2) Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt für den CSB ein Wert von 200 mg/l.
(3) Für den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung für Phosphor, gesamt, nur bei Oberflächenveredlung mit integrierter Phosphatierung.
(4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die Stichprobe.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereiche25678910Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lBlei0,50,5––––0,5Chrom, gesamt–0,50,50,50,50,50,5Chrom VI––––0,10,10,1Kupfer––––––0,5Nickel–0,50,50,50,50,50,5Zink2,02,02,02,02,02,02,0Zinn––––––2,0Cyanid, leicht freisetzbar0,4–––––0,2Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)––––––1,0
(2) Die Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, beziehen sich auf die Stichprobe.
(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Herstellungsbereich 2 für den Parameter Cyanid, leicht freisetzbar, eine höhere Konzentration von bis zu 0,8 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische Cyanid-Fracht einen Wert von 0,12 g/t nicht übersteigt.
(4) Für Warmbreitbandanlagen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 6 für Chrom, gesamt, und Nickel jeweils ein Wert von 0,2 mg/l.
(5) Für die Erzeugung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 für Zink ein Wert von 4,0 mg/l.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen.
(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die in Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Phosphor, gesamt und Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G Ei ) ab dem 6. September 2014 einzuhalten.
(2) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, darf abweichend von Teil B Abs. 1 bei der Rohstahlerzeugung Abwasser aus der Gasreinigung anfallen. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das GewässerQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l50Eisenmg/l5,0Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
Anforderungen an das Abwasser vor VermischungQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/lBlei0,5Chrom, gesamt0,5Nickel0,5Zink2,0
Anhang 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1147 - 1150; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
der Aufbereitung von Trinkwasser-, Schwimm- und Badebeckenwasser (Füll- und Kreislaufwasser) sowie Betriebswasser,
Kühlsystemen von Kraftwerken und Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen und
sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen, aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen und aus dem Kontrollbereich von Kernkraftwerken. Er gilt auch nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m 3 pro Woche. Er gilt ferner nicht für Abwasser, das bei der Entleerung von Schwimm- und Badebecken anfällt.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf folgende Stoffe und Stoffgruppen, die aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen stammen, nicht enthalten:
Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate), die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen,
Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindung) und Mercaptobenzthiazol,
Zinkverbindungen aus Kühlwasserkonditionierungsmitteln aus der Abflutung von Hauptkühlkreisläufen in Kraftwerken,
mikrobizide Wirkstoffe bei der Frischwasserkühlung von Kraftwerken im Durchlauf.
(2) Im Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen im Durchlauf oder Ablauf und von Kraftwerken im Ablauf sowie aus der Abflutung von Kühlkreisläufen dürfen mikrobizide Wirkstoffe nur nach Durchführung einer Stoßbehandlung enthalten sein. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Wasserstoffperoxid oder Ozon.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
(4) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.
(5) Bei Stapelbecken gelten alle in den Teilen C, D und E festgelegten Werte für die Stichprobe. Die Werte beziehen sich auf die Beschaffenheit des Abwassers vor dem Ablassen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Wasseraufbereitung
Für die abfiltrierbaren Stoffe gilt ein Wert von 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe. Diese Anforderung gilt nicht für das Einleiten von Abwasser, das aus der Aufbereitung von Wasser aus fließenden Gewässern stammt, deren Abfluss (Q) zum Zeitpunkt der Entnahme das Mittelwasser (MQ) übersteigt; ausgenommen ist auch Siebabspritzwasser.
Abwasser aus Filterrückspülungen ist in den Aufbereitungsprozess zurückzuführen. Ausgenommen hiervon ist Filterrückspülwasser aus der Aufbereitung von Betriebswasser aus Oberflächen-, Brunnen- und Sümpfungswasser, soweit dieses ohne Zusatzstoffe mechanisch aufbereitet wurde, sowie von Trinkwasser und Schwimm- und Badebeckenwasser.
Für Abwasser aus der Aufbereitung zu Schwimm- und Badebeckenwasser gilt ein Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
Kühlsysteme
Abflutung von Hauptkühlkreisläufen von Kraftwerken (Abflutwasser aus der Umlaufkühlung)Abflutung sonstiger KühlkreisläufeStichprobe mg/lChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)3040Nach Durchführung einer Reinigung mit Dispergatoren gilt ein Wert von 80.Phosphor, gesamt1,53Werden nur anorganische Phosphorverbindungen eingesetzt, gilt ein Wert von 3.Werden nur zinkfreie Kühlwasserkonditionierungsmittel eingesetzt, gilt ein Wert von 4. Enthalten die eingesetzten zinkfreien Konditionierungsmittel nur anorganische Phosphorverbindungen, gilt ein Wert von 5.
Dampferzeugung Abwasser aus sonstigen
Anfallstellen bei der Dampferzeugung Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobemg/lChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)50Für Abwasser aus der Kondensatentsalzung gilt ein Wert von 80.Phosphor, gesamt3Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)10
Die Anforderung für den Parameter Stickstoff, gesamt, gilt nur für Kraftwerke mit einer installierten thermischen Leistung von mindestens 1 000 MW. Ein für Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als "gesamter gebundener Stickstoff (TNb)" bestimmt und eingehalten wird.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
WasseraufbereitungQualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe mg/lStichprobe mg/lArsen0,1-Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)-0,2Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) im Regenerationswasser von Ionenaustauschern-1Für das Einleiten von Siebabspritzwasser gelten diese Anforderungen nicht.
Kühlsysteme mit Abflutung von sonstigen Kühlkreisläufen Stichprobe
mg/lZink4Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)0,15
DampferzeugungAbwasser aus sonstigen Anfallstellen bei der DampferzeugungQualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe mg/lStichprobe mg/lZink1-Chrom, gesamt0,5-Cadmium0,05-Kupfer0,5-Blei0,1-Nickel0,5-Vanadium4-Hydrazin-2Chlor, freies-0,2Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)-0,5
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) An das Abwasser aus einem der folgenden Bereiche werden folgende Anforderungen nach Durchführung einer Stoßbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gestellt:
Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen und von Kraftwerken im AblaufAbflutung von Hauptkühlkreisläufen von Kraftwerken (Abflutwasser aus der Umlaufkühlung)Abflutung sonstiger KühlkreisläufeStichprobeAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)mg/l0,150,150,5Chlordioxid und andere Oxidantien (angegeben als Chlor)mg/l0,20,30,3Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (G(tief)L) -1212
(2) Die Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien G L gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung so lange geschlossen bleibt, bis entsprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentration und Abbauverhalten ein G L -Wert von 12 oder kleiner erreicht ist und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser (Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten nur die Anforderungen nach Teil B und C.
Anhang 32 Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1150 - 1151)
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Bereiche stammt:
Verarbeitung von Festkautschuk
1.1 Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen,
1.2 Artikel aus der Extrusion,
1.3 Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen,
1.4 Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger,
1.5 Reifen;
Verarbeitung von Latex.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Behandlung von Metallteilen vor der Bindung mit Gummi, aus indirekten Kühlsystemen, aus Rückenbeschichtungen von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m 3 Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:
Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines damit verbundenen wässrigen Trennmittelauftrages,
Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter),
Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten,
Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen nach der Salzbadvulkanisation,
Mehrfachnutzung von Spülwasser bei der Formen- und Dornenreinigung,
Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in den Anwendungsbereichen Kautschuklösungen, gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4,
abwasserfreie Fußbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1,
Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 nicht erreichen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l150Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)mg/l25Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)mg/l20Phosphor, gesamtmg/l2Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
(2) Für Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusätzlich ein Konzentrationswert für Nitritstickstoff (NO 2 -N) von 3 mg/l.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobemg/lZink2Blei0,5Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)1
Die Anforderungen an den AOX gilt für die Stichprobe.
(2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrationswert von 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien G L ein Verdünnungsfaktor von G L = 12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
Anhang 33 Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1150 - 1151; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen stammt, die bei der Verbrennung von Abfällen im Sinne von Artikel 42 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) entstehen.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen.
B Allgemeine Anforderungen
Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lChemischer Sauerstoffbedarf (CSB) - Einsatz von Branntkalk80- Einsatz von Kalkstein150Sulfat2 000Sulfit20Fluorid, gelöst30Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)2
(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
24-Stunden-MischprobeQuecksilbermg/l0,03Cadmiummg/l0,05Thalliummg/l0,05Arsenmg/l0,15Bleimg/l0,1Chrom, gesamtmg/l0,5Kupfermg/l0,5Nickelmg/l0,5Zinkmg/l1,0Dioxine und Furane als Summe der einzelnen, nach Anhang VI Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU berechneten Dioxine und Furaneng/l0,3
(2) Abfiltrierbare Stoffe dürfen in der 24-Stunden-Mischprobe einen Wert von 30 mg/l in 95 Prozent der Messungen und einen Wert von 45 mg/l bei allen Messungen nicht überschreiten; § 6 Abs. 1 gilt nicht.
(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Parameter ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 24 Stunden zu begrenzen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 gelten die Werte bei den Schwermetallen als eingehalten, wenn die Werte nicht mehr als einmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr in nicht mehr als 5 Prozent der Fälle überschritten werden. Abweichend von § 6 Abs. 1 darf der Wert für Dioxine und Furane nicht überschritten werden, wenn lediglich zwei Messungen in einem Jahr durchgeführt werden.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser für den Ort des Anfalls werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, findet Teil B keine Anwendung, soweit die beim Betrieb der Abgasreinigungsanlage entstehenden Abfälle nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder in anderer Weise gemeinwohlverträglich beseitigt werden können. In diesem Fall gelten Teil C und D und zusätzlich folgende Anforderungen:
Fracht in Milligramm je Tonne AbfallCadmium15Quecksilber9Chrom, gesamt150Nickel150Kupfer150Blei30Zink300Sulfid, leicht freisetzbar60
(2) Die Frachtbezugsgröße Abfall bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrunde liegende Kapazität der Hausmüllverbrennungsanlage.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Schadstofffracht (mg/t) wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
Anhang 35 Chipherstellung
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 90 - 93)
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Chipherstellung stammt, einschließlich
der dazugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung,
der Maskenherstellung und der Teilereinigung, sofern das Abwasser eine vergleichbare Zusammensetzung wie das Abwasser aus der Chipherstellung aufweist, und
des betriebsinternen Recyclings von Wafern, sofern das Abwasser eine vergleichbare Zusammensetzung wie das Abwasser aus der Chipherstellung aufweist.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
indirekten Kühlsystemen,
der Aufbereitung von Betriebswasser, einschließlich Reinstwasser, sowie
der Herstellung von Silizium-Einkristallen und dem Vereinzeln der Einkristalle zu Wafern.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
Verlängerung der Nutzungsdauer von Prozesslösungen,
Minimierung des Spülwasserbedarfs durch
den Einsatz wassersparender Spültechniken wie
aa) Kaskadenspülung oder
bb) Kreislaufführung des Spülwassers über Ionenaustauscher,
Filtrationstechniken oder
andere Verfahren, die in ihrer Wirkung ähnlich sind,
Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer im Produktionsprozess oder Verwendung geeigneter Spülwässer in anderen Betriebsbereichen nach Aufbereitung durch Kreislaufführung über lonenaustauscher, durch Filtrationstechniken oder durch andere Verfahren, die in ihrer Wirkung ähnlich sind,
Rückgewinnung von Wertstoffen aus verbrauchten Prozesslösungen und aus geeigneten Abwasserteilströmen,
Getrennthaltung und -behandlung von Abwasserteilströmen, soweit eine stoffliche Verwertung der anfallenden Schlämme möglich ist und Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen,
Minimierung des Abwasseranfalls aus der Ablufterfassung und -behandlung,
Minimierung der Bildung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX) durch
Einsatz von Salzsäure, die keine höhere Verunreinigung durch organische Halogenverbindungen aufweist, als nach DIN EN 939 (Ausgabe September 2016) zulässig ist,
Einsatz von Eisen- und Aluminiumsalzen bei der Abwasserbehandlung, die keine höhere Belastung mit organischen Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, jeweils bezogen auf ein Kilogramm Eisen oder Aluminium in den eingesetzten Behandlungsmitteln, oder
Einsatz von cyanidfreien Prozesslösungen anstelle cyanidischer Prozesslösungen,
Verzicht auf den Einsatz von Fotoresistlacken für fotolithografische Prozesse, in denen per- oder polyfluorierte Verbindungen (PFC) enthalten sind; kann auf den Einsatz dieser Lacke nicht verzichtet werden, so sind die Einsatzmenge in der Produktion und die Schadstofffracht im Abwasser entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren,
Verzicht auf den Einsatz von Organosulfiden in der Abwasserbehandlung; kann auf den Einsatz von Organosulfiden nicht verzichtet werden, so ist die Einsatzmenge zu minimieren und sind gegebenenfalls im Abwasser vorhandene Überschüsse vollständig zurückzuhalten durch Rückfällung mit Metallsalzen oder mit anderen geeigneten Mitteln.
(2) Die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 ist in einem betrieblichen Abwasserkataster nach Anlage 2 Nummer 1 zu dokumentieren.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeAluminiummg/l2,0Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC)mg/l20Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l60Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)mg/l15Fluorid, gelöstmg/l30Phosphor, gesamtmg/l1,0Ammoniumstickstoff (NH4-N)mg/l10Nitritstickstoff (NO2-N)mg/l2,0Eisenmg/l3,0Abfiltrierbare Stoffe (suspendierte Stoffe)mg/l15Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)2
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lAntimon 0,50Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,10Arsen 0,20Barium3,0Blei 0,50Cer 0,50Chrom, gesamt 0,20Cobalt1,0Germanium 0,50Gold 0,50Hafnium 0,50Kupfer 0,50Molybdän 0,50Nickel 0,50Palladium 0,50Platin 0,50Praseodym 0,50Ruthenium 0,50Sulfid, leicht freisetzbar1,0Titan1,0Wolfram2,0Zink2,0Zinn2,0Zirkonium 0,50
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls folgende Anforderungen gestellt: Stichprobe mg/lCadmium0,050 Chrom VI0,10 Cyanid, leicht freisetzbar0,20 Selen1,0 Silber0,10 Thallium0,50 Quecksilber0,00050
(2) Im Abwasser dürfen keine organischen Komplexbildner enthalten sein, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen.
(3) Abweichend von § 2 Nummer 5 ist der Ort des Anfalls des Abwassers der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 28. Januar 2022 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen dieses Anhangs ab dem 1. Juli 2022. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gelten für Einleitungen nach Satz 1 die Anforderungen nach Anhang 54 in der am 27. Januar 2022 geltenden Fassung.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
Sofern PFC-haltige Prozesschemikalien verwendet werden oder verwendet wurden, ist der Betreiber verpflichtet,
die Einsatzmengen der PFC-haltigen Prozesschemikalien im Betriebstagebuch nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe e für jede Dosierstelle zu dokumentieren und
im behandelten Abwasser vor Einleitung PFC mindestens jährlich zu messen, sofern die Behörde nicht etwas Anderes festlegt.
Anhang 36 Herstellung von Kohlenwasserstoffen
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 66, S. 11 – 13)
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen ausfolgenden Bereichen der Herstellung von Kohlenwasserstoffen stammt:
Erzeugung bestimmter Kohlenwasserstoffe, im Wesentlichen Olefinkohlenwasserstoffe mit 2 bis 4 Kohlenstoffatomen sowie Benzol, Toluol und Xylole aus Mineralölprodukten durch Kracken unter Zuhilfenahme von Dampf (Steamcracking),
Erzeugung reiner Kohlenwasserstoffe oder bestimmter Mischungen von Kohlenwasserstoffen aus Mineralölprodukten mittels physikalischer Trennmethoden,
Umwandlung von Kohlenwasserstoffen in andere Kohlenwasserstoffe durch die chemischen Verfahren der Hydrierung, Dehydrierung, Alkylierung, Dealkylierung, Hydrodealkylierung, Isomerisierung oder Disproportionierung.
Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt und im Prozessbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus Paraffingatschen, aus der Erdölverarbeitung, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Die in Teil C Absatz 2 bis 4 sowie Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,
Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,
Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch optimierte Verfahren,
Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die
die Funktionstüchtigkeit der biologischen Endbehandlung beeinträchtigen können oder
bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere biologisch schlecht abbaubare oder nicht durch die abschließende Abwasserbehandlung eliminierbare organische Verbindungen sowie flüchtige Schadstoffe wie Benzol.
(1a) Bei der Herstellung von Aromaten darf aus Anlagen zur Aromatenextraktion kein Abwasser aus der Verwendung nasser Lösemittel anfallen.
(1b) Für die Herstellung von kurzkettigen Olefinen gelten folgende Anforderungen:
die Rückgewinnung von Kohlenwasserstoffen aus dem Quenchwasser der ersten Stufe der Fraktionierung ist zu maximieren und das Quenchwasser bei der Erzeugung von Prozessdampf wiederzuverwenden und
die verbrauchte alkalische Waschflüssigkeit, die bei der Beseitigung von Schwefelwasserstoff aus den Spaltgasen anfällt, ist zur Verringerung der organischen Fracht zu strippen.
(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
(3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenen Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.
(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:
Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen und
Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.
(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4.ParameterQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeTOC33 mg/lCSB100 mg/lNges20 mg/lPges1,3 mg/lKohlenwasserstoffe, gesamt1,5 mg/lGiftigkeit gegenüber Fischeiern GEI2
(2) Für den Parameter abfiltrierbare Stoffe darf bei einer eingeleiteten Jahresfracht von mehr als 3,5 t/a ein Jahresmittelwert von 35 mg/l nicht überschritten werden.
(3) Für die folgenden Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten: ParameterJahresfrachtKonzentration (Jahresmittelwert)Chrom, gesamt2,5 kg/a0,025 mg/lKupfer5,0 kg/a0,050 mg/lNickel5,0 kg/a0,050 mg/lZink30 kg/a0,30 mg/l
(4) Die Parameter nach den Absätzen 2 und 3 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Für das Abwasser gelten vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen: ParameterQualifizierte Stichprobe oder 2‑Stunden‑MischprobeStichprobeAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)0,10 mg/lPhenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion0,10 mg/lBenzol und Derivate0,050 mg/lSulfid, leicht freisetzbar0,40 mg/l
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: ParameterMindesthäufigkeitTOCTäglichAbfiltrierbare StoffeTäglichNges oder TNbTäglichPgesTäglichAOXMonatlichChrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, BleiMonatlichAndere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztMonatlich
Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 2 und 3 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
Anhang 37 Herstellung anorganischer Pigmente
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 66, S. 13 – 16)
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung anorganischer Pigmente durch chemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
Blei- und Zinkpigmente,
Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,
Silikatische Füllstoffe,
Eisenoxidpigmente,
Chromoxidpigmente,
Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten sowie
Titandioxid,
7.1. Chloridverfahren,
7.2. Sulfatverfahren,
7.2.1. Stufenkeimverfahren,
7.2.2. Kombikeimverfahren.
Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:
der Herstellung von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren),
der Herstellung von hochdispersen Oxiden,
der Herstellung von Tonträgerpigmenten,
der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen,
indirekten Kühlsystemen und
der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Die in Teil C Absatz 1, 3 und 4 sowie in Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
die Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,
den Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,
die Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,
die Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere Schwermetalle.
(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
(3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.
(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:
Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen,
Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.
(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.
(7) Das Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid darf nur eingeleitet werden, wenn
eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und Vanadium durchgeführt worden ist und
das Abwasser keine Abfälle im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2010/75/EU enthält.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) Für das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen: Bereich1234567ParameterQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeTOCmg/l33333333253333CSBmg/l10010010010070100100NH4-Nmg/l–––10–––Chloridkg/t––––––,Sulfatkg/t––60016001200–500Sulfitmg/l–20––20––Eisenkg/t–––0,50–––GEi2222222
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.
(3) Für den Parameter „abfiltrierbare Stoffe“ ist bei Überschreiten der Fracht von 3,5 Tonnen/a eine Konzentration von 35 mg/l im Jahresmittel einzuhalten. Diese Anforderung gilt nicht für die Herstellung von Titandioxid (Bereich 7).
(4) Für die folgenden Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Jahresmittelwerte einzuhalten: ParameterJahresfrachtKonzentration (Jahresmittelwert)Chrom, gesamt2,5 kg/a0,025 mg/lKupfer5,0 kg/a0,050 mg/lNickel5,0 kg/a0,050 mg/lZink30 kg/a0,30 mg/l
Die Jahresmittelwerte gelten nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetallverbindungen stammt, sowie für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer Rohstoffe stammt.
(5) Die Parameter nach den Absätzen 3 und 4 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Absatz 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Bereich124567.17.2ParameterQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeAnilinkg/t0,20Bariummg/l2,0Bleikg/t0,0400,00500,030Cadmiummg/l0,010g/t0,202,0Chrom, gesamtmg/l0,500,50kg/t0,0300,0200,0100,050Cobaltmg/l1,0Kupfermg/l0,50kg/t0,0100,020Nickelmg/l0,50kg/t0,00500,015Quecksilberg/t0,101,5Sulfid, leicht freisetzbarmg/l1,0Zinkmg/l2,02,00,50
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t und g/t) nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: ParameterMindesthäufigkeitTOCTäglichAbfiltrierbare StoffeTäglichChrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, BleiMonatlichAndere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztMonatlichNges oder TNbTäglich
Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und 4 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
Anhang 38 Textilherstellung, Textilveredlung
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1155 - 1157; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser
aus der Wäsche von Rohwolle,
aus dem Foto- und Galvanikbereich (z.B. Anfertigen von Druckschablonen und Druckzylindern),
aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung,
aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kühlsystemen.
(3) Für das Einleiten von weniger als 5 m 3 Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die Anforderungen an den CSB nach Teil C dieses Anhangs.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:
Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt,
Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 nicht erreichen,
Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen. Ausgenommen ist die Verwendung von Phosphonaten, Polyacrylaten und Maleinsäure-Copolymerisaten zur Textilveredlung,
Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 nicht erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen,
Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wollmischsubstraten,
Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxylaten(APEO) außer Polymerdispersionen, die auf textile Flächengebilde aufgebracht werden und dort zu 99 Prozent verbleiben,
Minimierung der Menge und Rückhalten oder Wiederverwendung von:
7.1 synthetischen Schlichtemitteln aus der Entschlichtung,
7.2 Rest-Farbklotzflotten,
7.3 Rest-Ausrüstungsklotzflotten,
7.4 Restflotten vom Beschichten und Kaschieren,
7.5 Restflotten aus der Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden,
7.6 Restdruckpasten,
Behandlung der unter Nummer 7 aufgeführten Teilströme, sofern eine Wiederverwendung nicht möglich ist, durch Verfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 Prozent oder, bei Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten, der Färbung um mindestens 95 Prozent gewährleistet ist.
Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l160Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)mg/l25Phosphor, gesamtmg/l2Ammoniumstickstoff (NH4-N)mg/l10Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)mg/l20Sulfitmg/l1Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2Färbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm (Gelbbereich)m-17525 nm (Rotbereich)m-15620 nm (Blaubereich)m-13
Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphorverbindungen zur Flammfestausrüstung.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobemg/lAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)0,5Sulfid, leicht freisetzbar1Chrom, gesamt0,5Kupfer0,5Nickel0,5Zink2Zinn2
Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.
(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die sich aus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt:
Chrom, gesamtKupferNickel mg/lmg/lmg/lRestfarbklotzflotten0,50,50,5Färbeflotten von mehr als 3 %igen Ausziehfärbungen und weniger als 70% Fixierrate0,50,50,5Restdruckpasten, nicht wiederverwendbar0,50,50,5
Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen.
(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit überwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von 20 mg/l einzuhalten.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten
chlororganische Carrier (Färbebeschleuniger),
Chlor abspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern,
freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,
Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsmittel,
Alkylphenolethoxylate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,
Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe und Küpenfarbstoffe,
EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter im Brauchwasser,
nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln und
Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken.
(2) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.
(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:
Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 für die Färbeflotten von mehr als 3-prozentigen Ausziehfärbungen und weniger als 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung.
Für den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe.
Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs. 1 und 2 ein Wert von 1 mg/l.
Anhang 39 Nichteisenmetallerzeugung
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1294 – 1297)
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Erzeugung und dem Gießen folgender Nichteisenmetalle, einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte, sowie aus der Halbzeugherstellung folgender Nichteisenmetalle stammt:
Kupfer,
Blei,
Zinn,
Zink,
Cadmium,
Edelmetalle,
Nickel,
Cobalt,
Ferrolegierungen,
Aluminium.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Die in Teil C Satz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
B Allgemeine Anforderungen
Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
weitgehende Kreislaufführung und Wiederverwendung sowie Reihenschaltung von Wasch-, Kühl- und Prozesswasser,
Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatzmöglichkeiten,
Wiederverwendung von wässrigen Lösungen wie Beizlösungen, Säuren und Laugen,
Trennung behandlungsbedürftiger Abwasserströme von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,
Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien,
Eindampfkristallisation des anfallenden Waschwassers bei Anlagen zum Waschen von Wälzoxid,
Rückgewinnung von Metallen aus Prozesslösungen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Erzeugung und Gießen der unter Teil A Absatz 1 Nummer 1 bis 9 aufgeführten Nichteisen- metalle einschließlich Nebenprodukten sowie HalbzeugherstellungErzeugung von AluminiumoxidErzeugung von AluminiumGießen von Aluminium sowie Herstellung von AluminiumhalbzeugQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeOrganisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC)mg/l 50 20 15 20Chemischer Sauerstoff- bedarf (CSB)mg/l 200 60 60 80Eisenmg/l 3,0–––Kohlenwasserstoffe, gesamtmg/l–– 2,0 5,0Aluminiummg/l– 6,0 3,0–Fluorid, gelöstmg/l––3030Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 4 – – –
Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, gelten für die Stichprobe.
In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.
Für den Anwendungsbereich nach Teil A Absatz 1 Nummer 1 gilt anstelle des Wertes für den Parameter Eisen nach Satz 1 der Tabellenzeile „Eisen“ ein Wert von 4,0 mg/l.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Erzeugung und Gießen vonKupferBlei und ZinnZink und CadmiumEdelmetallenNickel und CobaltFerrolegierungenQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/lCadmium0,10 0,10 0,10 0,0500,10 0,050Quecksilber0,0200,0200,0200,0200,0200,020Zink1,0 1,0 1,0 0,40 1,0 1,0 Blei0,50 0,50 0,20 0,50 0,50 0,20 Kupfer0,50 0,20 0,10 0,30 0,50 0,50 Arsen0,10 0,10 0,10 0,10 0,30 0,10 Nickel0,50 0,50 0,10 0,50 2,0 2,0 Thallium1,0 1,0 1,0 1,0 ––Chrom, gesamt0,50 0,50 0,50 0,50 –0,20 Chrom VI–––––0,050Cobalt1,0 0,10 1,0 1,0 0,50 –Silber0,10 0,10 0,10 0,10 ––Zinn2,0 2,0 2,0 2,0 ––Sulfid, leicht freisetzbar 1,0 1,0 1,0 1,0 – –Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
1,0
1,0
1,0
1,0
–
–
Die Anforderungen an Sulfid, leicht freisetzbar, und AOX gelten für die Stichprobe.
(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 Prozent.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Abwasser aus der Erzeugung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und von Edelmetallen, jeweils einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen Metallen, darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe für Chrom VI und für Cyanid, leicht freisetzbar, jeweils einen Wert von 0,10 mg/l nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der Einsatz von Chlor, Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird. Hierbei werden folgende Anforderungen gestellt: Chlor, freiesStichprobe0,50 mg/lHexachlorbenzol (HCB)Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe 0,0030 mg/lAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)Stichprobe1,0 mg/l
Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,30 mg je Tonne chlorierend behandeltes Aluminium (Legierung) einzuhalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Aus dem Schlamm, der bei der Abwasserbehandlung anfällt, sind die Metalle oder Metallverbindungen zurückzugewinnen, soweit dies im Einzelfall technisch machbar und finanziell zumutbar ist.
H Betreiberpflichten
(1) Die Anforderung nach den Absätzen 2 bis 5 gelten für Betreiber von Anlagen für folgende industrielle Tätigkeiten:
Erzeugung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren;
Schmelzen, Legieren oder Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen.
(2) Im Abwasser von Anlagen zur Erzeugung folgender Nichteisenmetalle, jeweils einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen Nichteisenmetallen, sind die folgenden Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe mindestens einmal monatlich zu messen:
an der Einleitungsstelle in das Gewässer: Erzeugung der Nichteisenmetallezu messende ParameterKupfer, Blei, Zinn, Zink, Cadmium, Edelmetalle, Nickel und CobaltEisen und SulfatFerrolegierungenEisenAluminiumAluminium, Fluorid, gelöst und abfiltrierbare Stoffe
vor der Vermischung mit anderem Abwasser: Erzeugung der Nichteisenmetallezu messende ParameterKupfer, Blei und ZinnArsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Antimon und ZinnZink und CadmiumArsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink und QuecksilberEdelmetalleArsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und SilberNickel und CobaltArsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und CobaltFerrolegierungenArsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Chrom, gesamt, und Chrom VI
Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.
(3) Die für die industrielle Tätigkeit benötigte Frischwassermenge, die Gesamtabwassermenge und die Menge der jeweils daraus resultierenden Abwasserteilströme sind täglich zu erfassen.
(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(5) Die Messungen der Parameter nach Absatz 2 Satz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.
Anhang 40 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1159 - 1162; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
Galvanik,
Beizerei,
Anodisierbetrieb,
Brüniererei,
Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,
Härterei,
Leiterplattenherstellung,
Batterieherstellung,
Emaillierbetrieb,
Mechanische Werkstätte,
Gleitschleiferei,
Lackierbetrieb.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Niederschlagswasser.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1.
Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse, thermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozessbäder zu erreichen,
Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritzschutz, optimierte Badzusammensetzung,
Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher,
Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,
Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferbädern und deren Spülbädern.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche123456789101112 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeAluminium mg/l333-----2333Ammoniumstickstoff mg/l10030-30305050502030--Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l400100100200200400600200100400400300Eisen mg/l33-33-333333Fluorid, gelöst mg/l502050-50-50-5030--Nitritstickstoff mg/l-555-5--55--Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l101010101010101010101010Phosphor, gesamt mg/l222222222222Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)642666664666
(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von G Ei = 2.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:
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