Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Mitteilungen und Anmeldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2020-08-27
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Eingangsformel

Auf Grund des § 13b Absatz 4 und des § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, von denen § 13b Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Zuständige Behörde

Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 31. August 2009 (BGBl. I S. 3000), die durch Artikel 9 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.

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