Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1977-06-16
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsverzeichnis

Präambel (weggefallen)

1. Kapitel: (weggefallen) §§ 1 - 17

2. Kapitel: (weggefallen) §§ 18 - 37

3. Kapitel: Abschluß, Änderung und Auflösung des Arbeitsvertrages §§ 38 - 70b

4. Kapitel: (weggefallen) §§ 71 - 94a

5. Kapitel: Arbeitsentgelt §§ 95 - 128a

6. Kapitel: (weggefallen) §§ 129 - 144

7. Kapitel: (weggefallen) §§ 145 - 159

8. Kapitel: Arbeitszeit §§ 160 - 188a

9. Kapitel: (weggefallen) §§ 189 - 200a

10. Kapitel: (weggefallen) §§ 201 - 222

11. Kapitel: (weggefallen) §§ 223 - 239

12. Kapitel: Besondere Rechte der werktätigen Frau und Mutter §§ 240 - 251

13. Kapitel: (weggefallen) §§ 252 - 266

14. Kapitel: (weggefallen) §§ 267 - 273

15. Kapitel: (weggefallen) §§ 274 - 290

16. Kapitel: (weggefallen) §§ 291 - 295

17. Kapitel: (weggefallen) §§ 296 - 305

Präambel

-

1. und 2. Kapitel

(XXXX) §§ 1 bis 37 (weggefallen)

3. Kapitel Abschluß, Änderung und Auflösung

des Arbeitsvertrages

(XXXX) §§ 38 bis 50 (weggefallen)

- Aufhebungsvertrag

(XXXX) §§ 51 bis 57 (weggefallen)

- Besonderer Kündigungsschutz

§ 58

(1) Der Arbeitgeber darf

a)

Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus,

b)

Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern bzw. Vätern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern bzw. Vätern während der Zeit der Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246, Absätze 1 und 2, sowie alleinerziehenden Arbeitnehmern mit Kindern bis zu 3 Jahren,

c)

nicht fristgemäß kündigen.

(2) Im Falle der Stillegung von Betrieben oder Betriebsteilen ist ausnahmsweise eine fristgemäße Kündigung nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des für den Betrieb oder Betriebsteil zuständigen Arbeitsamtes zulässig. Das Arbeitsamt nimmt bis zur Bestimmung einer anderen Behörde diese Zuständigkeit wahr.

§ 59

(1)

(2) Zur fristlosen Kündigung der in § 58 Abs. 1 Buchstaben a und b genannten Arbeitnehmer ist die vorherige schriftliche Zustimmung des für den Betrieb oder Betriebsteil zuständigen Arbeitsamtes erforderlich. Die Zustimmung kann ausnahmsweise innerhalb einer Woche nach deren Ausspruch nachgeholt werden. Das Arbeitsamt nimmt bis zur Bestimmung einer anderen Behörde diese Zuständigkeit wahr. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Zustimmung zu unterrichten.

(XXXX) §§ 59a bis 61 (weggefallen)

- Abberufung

(XXXX) §§ 62 bis 66 (weggefallen)

- Beurteilung

(XXXX) §§ 67 bis 70b (weggefallen)

4. Kapitel

(XXXX) §§ 71 bis 94a (weggefallen)

5. Kapitel Arbeitsentgelt

(XXXX) §§ 95 bis 115 (weggefallen)

- Fortzahlung des Arbeitsentgelts im

Krankheitsfalle

(XXXX) §§ 115a bis 115e (weggefallen)
(XXXX) §§ 115f bis 128a (weggefallen)

6. und 7. Kapitel

(XXXX) §§ 129 bis 159 (weggefallen)

8. Kapitel Arbeitszeit

(XXXX) §§ 160 bis 167 (weggefallen)

- Sonntags- und Feiertagsarbeit

§ 168

(1)

(2) Gesetzliche Feiertage sind der 1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Bußtag sowie 25. und 26. Dezember und weitere in Rechtsvorschriften sowie regional festgelegte Feiertage.

(3)

(4)

(XXXX) §§ 169 bis 180 (weggefallen)

- Freistellung von der Arbeit

(XXXX) §§ 181 bis 188a (weggefallen)

9. Kapitel

(XXXX) §§ 189 bis 200a (weggefallen)

10. Kapitel

(XXXX) §§ 201 bis 222 (weggefallen)

11. Kapitel

(XXXX) §§ 223 bis 239 (weggefallen)

12. Kapitel Besondere Rechte der werktätigen

Frau und Mutter

(XXXX) §§ 240 und 241 (weggefallen)

- Besonderer Schutz der werktätigen Frau

im Interesse der Mutterschaft

(XXXX) §§ 242 und 243 (weggefallen)
§ 244

(1) Frauen erhalten Schwangerschaftsurlaub für die Dauer von 6 Wochen vor der Entbindung und Wochenurlaub für die Dauer von 20 Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlingsgeburten oder komplizierten Entbindungen beträgt der Wochenurlaub 22 Wochen.

(2) Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich der Wochenurlaub um die Zeit des nicht in Anspruch genommenen Schwangerschaftsurlaubs. Bei verspäteter Entbindung wird der Schwangerschaftsurlaub bis zum Tag der Entbindung verlängert.

(3) Befindet sich das Kind nach Ablauf von 6 Wochen nach der Entbindung noch in stationärer Behandlung oder beginnt zu einem späteren Zeitpunkt vor Ablauf des Wochenurlaubs eine stationäre Behandlung des Kindes, hat die Mutter das Recht, den Wochenurlaub zu unterbrechen und im Interesse der Pflege des Kindes die restliche Zeit des Wochenurlaubs ab Beendigung des stationären Aufenthaltes des Kindes in Anspruch zu nehmen. Der restliche Wochenurlaub muß spätestens ein Jahr nach der Unterbrechung angetreten werden.

(4) Für die Dauer des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs erhalten die Frauen Schwangerschafts- und Wochengeld in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes von der Sozialversicherung.

§ 245

(1) Frauen ist auf Verlangen der jährliche Erholungsurlaub vor dem Schwangerschaftsurlaub oder unmittelbar im Anschluß an den Wochenurlaub zu gewähren.

(2)

- Freistellung nach dem Wochenurlaub

§ 246

-

§ 247

-

(XXXX) §§ 248 und 249 (weggefallen)
(XXXX) §§ 250 und 251 (weggefallen)

13. Kapitel

(XXXX) §§ 252 bis 266 (weggefallen)

14. Kapitel

(XXXX) §§ 267 bis 273 (weggefallen)

15. bis 17. Kapitel

(XXXX) §§ 274 bis 305 (weggefallen)
Schlußformel

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel III und Kapitel X (BGBl. II 1990, 889, 1207, 1208, 1216, 1218, 1220)

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