Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2018-11-21
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 25
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1.Citrus L.(Zitrus für Zierzwecke)Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virusartigen Organismen aufwiesen.Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und virusartigen Organismen sein.Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind.

2.Blumenzwiebel-ArtenAufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein.

Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1)Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 277, S. 19)

Zulässige Anzahl Generationen auf dem Feld

Gattung oder ArtUnterlagenAnderes Material

Castanea sativa Mill.32

Citrus L.31

Corylus avelana L.22

Cydonia oblonga Mill.32

Ficus carcia L.22

Fortunella Swingle31

Fragaria L.5

Juglans regia L.22

Malus Mill.32

Olea europea L.11

Poncirus Raf.31

Prunus armenica L.32

Prunus avium L.32

Prunus cerasus L.32

Prunus domestica L.32

Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb32

Prunus persica (L.) Batsch32

Prunus salicina Lindl.32

Pyrus L.32

Ribes L.33

Rubus L.22

Vaccinium L.22


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