Gesetz über Agrarstatistiken

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1989-03-15
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeine Vorschrift

§ 1 Anordnung als Bundesstatistik

Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:

1.

die Bodennutzungserhebung,

2.

die Erhebung über die Viehbestände,

3.

die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

4.

die Ernteerhebung,

5.

die Geflügelstatistik,

6.

die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,

7.

die Milchstatistik,

8.

die Fischerei- und Aquakulturstatistik,

9.

die Weinstatistik,

10.

die Holzstatistik,

11.

die Düngemittelstatistik.

§ 1a Begriffsbestimmung

„Ökologische Wirtschaftsweise“ im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wirtschaftsweise nach der Verordnung (EU) 2018/848.

Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift

§ 2 Einzelerhebungen

Die Bodennutzungserhebung umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.

Flächenerhebung,

2.

Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe,

3.

Zierpflanzenerhebung,

4.

Gemüseerhebung,

5.

Baumschulerhebung,

6.

Baumobstanbauerhebung,

7.

Strauchbeerenerhebung.

Unterabschnitt 2 Flächenerhebung

§ 3 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die merkmalstragenden Flächenobjekte in den Datenbeständen der nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen.

§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale

(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt. Sie erfolgt auf der Grundlage von geometrischen Flächenobjekten, die im Liegenschaftskataster oder in anderen Unterlagen der in § 3 genannten Stellen geführt werden.

(2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung der Bodenflächen nach Art der Landnutzung sowie ergänzende Informationen, insbesondere zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass der Änderung von Eigenschaften eines Flächenobjekts.

§ 5 (weggefallen)

-

Unterabschnitt 3 Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe

§ 6 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe sind:

1.

die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a bis m,

2.

in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.

§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

(1) Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

1.

allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;

2.

bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2026 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung, sofern nicht § 8a zur Anwendung kommt.

§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode und ökologischer Wirtschaftsweise, jeweils nach der Fläche.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das laufende Kalenderjahr.

§ 8a Nutzung von Verwaltungsdaten

(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bodennutzung als Verwaltungsdaten vor oder können sie unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird wie folgt durchgeführt:

1.

Die Erhebung wird allgemein durchgeführt.

2.

Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

Unterabschnitt 4 Zierpflanzenerhebung

§ 9 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flächen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden, mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen betragen.

§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein im Jahr 2012, im Jahr 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt.

§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Zierpflanzenerhebung sind

1.

beim Anbau von Blumen und Zierpflanzen:

a)

die Grundfläche nach Pflanzengruppen im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

b)

die beheizte Grundfläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

c)

die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,

d)

bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

2.

bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.

Unterabschnitt 5 Gemüseerhebung

§ 11a Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1

1.

mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, auf denen Gemüse oder Erdbeeren oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden,

2.

mit Produktionsflächen für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar.

§ 11b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

(1) Die Gemüseerhebung wird durchgeführt:

1.

bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1

a)

allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012,

b)

jährlich mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Buchstabe a stattfindet, als Stichprobe bei höchstens 6 000 Betrieben, beginnend 2013;

2.

bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 allgemein jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2012.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 1 wird in den Ländern Berlin und Bremen nicht durchgeführt.

(3) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1 sind die Monate Juni bis Dezember. Zur Ermittlung eines vorläufigen Ergebnisses für Spargel und Erdbeeren wird eine Vorerhebung in der Zeit von Juni bis September durchgeführt. Die Haupterhebung wird in der Zeit von Oktober bis Dezember durchgeführt.

(4) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 sind die Monate Januar und Februar des Folgejahres.

§ 11c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseerhebung sind

1.

bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1

a)

zum Anbau von Gemüse und Erdbeeren:

aa) die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen und Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,

bb) in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei Gemüse zusätzlich die Grundfläche,

b)

zur Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

2.

bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2: die Produktionsfläche, die Anbaufläche und die Erntemenge nach Arten von Speisepilzen,

3.

für alle Pflanzenarten: die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise im jeweiligen Berichtsjahr.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das abgelaufene Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Unterabschnitt 6 Baumschulerhebung

§ 12 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baumschulen) sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Baumschulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit einzubeziehen sind Pflanzgärten in Forstbetrieben.

§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

Die Baumschulerhebung wird allgemein in den Jahren 2004, 2008, 2012, 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis August durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumschulflächen erhoben.

§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt

(1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflanzengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art.

(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Unterabschnitt 7 Baumobstanbauerhebung

§ 15 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Baumobstflächen mindestens 0,5 Hektar betragen.

§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumobstflächen erhoben.

§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt

(1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind:

1.

die Gesamtfläche des Baumobstanbaus,

2.

die Obstarten nach der Fläche und dem Verwendungszweck des Obstes sowie für Tafeläpfel und Tafelbirnen zusätzlich die Sorten, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche,

3.

die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise.

(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Unterabschnitt 8 Strauchbeerenerhebung

§ 17a Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Strauchbeerenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Strauchbeerenflächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.

§ 17b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum

Die Strauchbeerenerhebung wird allgemein jährlich, beginnend 2012, in der Zeit von September bis Dezember durchgeführt. In den Ländern Berlin und Bremen wird die Erhebung nicht durchgeführt.

§ 17c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Strauchbeerenerhebung sind

1.

jährlich

a)

die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, die Kulturformen, beim Schwarzen Holunder zusätzlich die Nutzungsart und beim Sanddorn zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,

b)

die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise,

2.

zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, die Ernteverwendung.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände

§ 18 Erhebungseinheiten

(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte Zahl erreichen.

(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes.

§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale

(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt:

1.

zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben;

2.

zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:

1.

Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

2.

werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20 000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens 5 000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt.

§ 20 Erhebungsmerkmale

Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände sind:

1.

bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,

2.

bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtsklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit.

§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände

(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Verwaltungsdaten vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.

Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils geltenden Fassung.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.