Assistenzhundeverordnung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2022-12-19
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 31
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cc) Freifolge Die Durchführung erfolgt wie bei der Überprüfung der Leinenführigkeit unter aa). Der Hund zeigt, dass er auf das Signal zum Losgehen wartet, orientiert sich am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und folgt dessen oder deren Geschwindigkeit und Richtung. Der Hund bewegt sich ruhig, sicher, gelassen. Er ignoriert andere Menschen, Tiere und andere Umgebungsreize neben dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin oder lässt sich nicht von diesen ablenken. Er läuft, in Einklang mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, auch wenn dieser die Richtung ändert, wendet und anhält.

dd) Freilauf und Rückruf Der Hund wird von der Leine gelassen und darf freilaufen. Dabei wartet er, nachdem er von der Leine gelassen wird, zunächst auf das Freilaufsignal. Der Hund bleibt im Freilauf in Hör- und Sichtweite und orientiert sich weiterhin am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Auf Signal kommt er zuverlässig und zügig und nimmt Kontakt mit dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin auf. Auch bei Begegnungen mit Hunden oder anderen Tieren bleibt er abrufbar.

ee) An- und Ablegen von Leine, Kenndecke, Hundegeschirr, Führgeschirr und anderer Ausstattungsgegenstände Der Hund lässt sich die Leine vom Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin anlegen und abnehmen. Ist dafür das Einnehmen einer bestimmten Position erforderlich, befolgt der Hund bereitwillig die vom Halter gegebenen Signale. Entsprechendes gilt für das An- und Ablegen von Führgeschirr, Kenndecke oder anderer Ausstattungsgegenstände. Während des Vorganges zeigt der Hund unterstützende Verhaltensweisen, bleibt ruhig, sicher und gelassen. Er ignoriert Umgebungsreize oder Passanten oder lässt sich nicht von diesen ablenken und orientiert sich am Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.

c)

Hilfeleistungen Die zu prüfenden Hilfeleistungen richten sich nach der Assistenzhundeart und den individuellen Bedürfnissen des Menschen mit Behinderungen. Die Hilfeleistungen müssen mindestens die für die jeweilige Assistenzhundeart maßgeblichen Hilfeleistungen der Anlage 4 erfüllen. Bei Hilfeleistungen, die Erkrankungen wie etwa Diabetes, Epilepsie oder andere Erkrankungen anzeigen sollen, die nicht simuliert werden können oder die anlässlich solcher Erkrankungen erbracht werden sollen, legt der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin vor der Prüfung das Ergebnis- und Anzeige-Trainingstagebuch der vorangegangenen zwei Monate vor, aus dem hervorgeht, wann und wie oft der Hund angezeigt hat und welche Anzeigen richtig oder falsch waren. Auch bei der Prüfung anderer Hilfeleistungen ist stets auf die Belange des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist eine gesundheitliche Gefährdung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin oder eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte auszuschließen. Soweit möglich und erforderlich, ist daher zum Beispiel die Überprüfung einer Hilfeleistung ohne Beisein der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten auch allein mit dem Hund möglich. Dies gilt etwa für Hunde, die Allergene anzeigen sollen. Bei Blindenführhunden ist zudem die Sonstige Leistung nach Anlage 4 Teil der Prüfung.

d)

Theoretischer Prüfungsteil Prüfungsinhalt sind Kenntnisse in Bezug auf Die theoretische Prüfung kann insbesondere auch in Form eines Prüfungsgesprächs erfolgen. Vom zeitlichen Umfang sollte das Gespräch eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

– Grundlagen der Kommunikation und des Sozialverhaltens des Hundes, Erkennen von Gefahrensituationen, Stress- und Überforderungsanzeichen beim Hund,

– Grundlagen der Lerntheorie und Erziehung,

– Artgemäße Haltung (Unterbringung, Ernährung, Gesundheit, Pflege, spezifische Bedürfnisse eines Assistenzhundes, Tierschutz, Ruhe- und Spielzeit) und

– Zutrittsrechte.

3.

a)

Bewertung der Prüfungsaufgaben gemäß Nummer 2 Buchstaben a) bis c) Die unter den Buchstaben a) bis c) aufgeführten Prüfungsaufgaben sind für jeden Buchstaben bzw. Unterbuchstaben (Unterbuchstaben zu a) und b)) gesondert nach den folgenden Kriterien zu bewerten: Die jeweilige einzelne Prüfungsleistung wird mit der Note „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ bewertet. Die jeweilige Bewertung hat sich, soweit in der Beschreibung der Aufgabe nicht speziell geregelt, nach den nachfolgenden Vorgaben zu richten:

– Zusammenspiel der Mensch-Hund-Gemeinschaft während der Prüfung

– Ausführung der Aufgabe und Zeigen des gewünschten Verhaltens

– Kontrollierbarkeit des Hundes bzw. Reaktion des Menschen, wenn Hund nicht vollständig kontrollierbar ist

– Ausdrucksverhalten des Hundes

aa) Bewertung mit der Note „gut“:

– Die Ausführung der Aufgabe erfolgt wie beschrieben und das gewünschte Verhalten wird gezeigt.

– Der Hund ist kontrollierbar.

– Das Ausdrucksverhalten des Hundes ist neutral oder freudig, umwelt- und sozialsicher. Der Hund befindet sich in niedriger Erregungslage.

– Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin arbeitet eng mit dem Hund zusammen und gibt ihm, falls erforderlich, zeitgerecht entsprechende Hilfestellungen. Der Hund orientiert sich am Prüfungskandidaten oder an der Prüfungskandidatin.

bb) Bewertung mit der Note „ausreichend“:

– Die Ausführung der Aufgabe oder das gezeigte Verhalten enthalten Mängel, sind aber insgesamt noch akzeptabel. Es werden bis zu drei Versuche oder Signale benötigt, um die gestellte Aufgabe auszuführen oder das erwünschte Verhalten zu zeigen.

– Der Hund lässt sich vom unerwünschten Verhalten abhalten.

– Das Ausdrucksverhalten des Hundes ist leicht meidend, leicht ängstlich, leicht imponierend oder er befindet sich in mittlerer Erregungslage.

– Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin kann den Hund meist motivieren; hat ausreichende Kenntnisse über die Verhaltensweisen des Hundes; gibt aber teilweise falsche, vertauschte oder widersprüchliche Signale, korrigiert sich aber selbstständig. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin reagiert zumeist der Situation angemessen, gibt Signale und Verhaltenskonsequenzen überwiegend zeitgerecht, ist fair und achtet auf die Bedürfnisse des Hundes.

cc) Bewertung mit der Note „mangelhaft“:

– Die Ausführung oder das Verhalten ist nicht mehr akzeptabel oder es werden mehr als drei Versuche benötigt.

– Der Hund lässt sich nur schwer kontrollieren oder es ist ein permanentes Eingehen auf den Hund nötig.

– Der Hund befindet sich in hoher Erregungslage, ist offensiv aggressiv; umweltunsicher oder sozial unsicher, so dass der Hund zum Beispiel den Halter oder Dritte gefährdet etwa durch starkes Meide- oder Fluchtverhalten, durch gefährliches Anspringen; anhaltendes, belästigendes Bellen oder Jaulen.

– Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin achtet nicht auf die Bedürfnisse des Hundes, gibt häufig falsche, vertauschte oder widersprüchliche Signale oder bemerkt nicht, dass der Hund ihn oder sie nicht versteht oder er oder sie reagiert unangemessen gegenüber dem Hund (zum Beispiel aggressiv, zu distanzlos oder übergriffig, stark gestresst, lobt nicht, unterbricht unangemessenes Verhalten nicht) oder er oder sie gibt Signale und Verhaltenskonsequenzen häufig nicht zeitgerecht.

b)

Bewertung des theoretischen Prüfungsteils Die theoretische Prüfungsleistung ist mit gut zu bewerten, wenn sie den Anforderungen voll entspricht. Sie ist mit ausreichend zu bewerten, wenn sie zwar Mängel aufweist, aber den Anforderungen im Ganzen noch entspricht. Mangelhaft ist die Prüfungsleistung, wenn sie den Anforderungen nicht mehr entspricht.

4. Bestandene Prüfung Siehe § 18.

5. Abbruch der Prüfung Tritt während der Prüfung ein Schaden für den Hund, den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin oder einen Dritten ein oder droht ein solcher, muss die Prüfung abgebrochen werden, wenn dies zur Abwendung eines Schadens erforderlich ist.

6. Wiederholung der Prüfung Die Prüfung darf bei Nichtbestehen wiederholt werden. Wird eine Prüfung abgebrochen, etwa wetterbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen, so zählt diese nicht als Versuch. Sofern nur einzelne Teile des Prüfungsinhalts mit mangelhaft bewertet wurden, bezieht der Fachprüfer eine Nachprüfung nur auf diese Aspekte. Ist die Nachprüfung bestanden, so ist die Prüfung insgesamt bestanden.

7. Einbeziehung einer Bezugsperson in die Prüfung Die Einbeziehung einer Bezugsperson in die Prüfung ist möglich, soweit dies wegen des Alters oder der Behinderung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin erforderlich ist. In diesem Fall ist die Prüfungsleistung der Bezugsperson bei der Bewertung als Prüfungsleistung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu behandeln.

Anlage 7 (zu § 29 Absatz 1 Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2468 - 2471)

Zulassung von Ausbildungsstätten

Die Zulassung als Ausbildungsstätte ersetzt nicht eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG erforderliche Erlaubnis.

Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zu allen Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1) Anforderungen an die fachlich verantwortliche PersonAnforderungen SachkundeWas?Warum?Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten–genehmigungspflichtige Tätigkeit (im Falle der gewerblichen Tätigkeit)–Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Biologie der Hunde, Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemein Hygiene, der wichtigsten Krankheiten und der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen–Kopie der Erlaubnis oder, soweit eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, ein Schreiben der zuständigen Stelle, in dem dieses bestätigt wird, oder–Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als HundetrainerErforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse, um erfolgreiche Schulungen i. S. d. Verordnung durchzuführenDie Grunderziehung (Umwelt- und Sozialverhalten, Gehorsam) ist gemeinsame Voraussetzung für speziellere Schulungen des Hundes je nach Fachbereich.Kopien entsprechender Schulungsnachweise Arbeitszeugnisse oder Referenzen. Die Referenzen müssen von Arbeitgebern, Kunden oder Hundesport- oder Hundeausbildungsvereinen stammen.Grundkenntnisse der Pädagogik–Fähigkeit, Fachwissen an Dritte zu vermitteln–Fähigkeit, einen für die Ausbildung erforderlichen Stundenplan aufzustellen, wobei praktische und theoretische Aspekte gleichermaßen berücksichtigt werden–Nachweis der Durchführung von Schulungen auch im Assistenzhunde-Bereich durch entsprechende Schulungsnachweise oder Bescheinigungen oder–Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums im Bereich Pädagogik/Didaktik/Psychologie oder Soziale Arbeit oder–Erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die didaktische und methodische Grundlagen vermitteln, im Umfang von mindestens zwei ganzen Tagen oder mindestens 15 Zeitstunden oder–Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung mit direktem Bezug zur Didaktik/Pädagogik durch Arbeitszeugnisse oder Referenzen, wobei die Referenzen von Arbeitgebern oder Kunden stammen müssenErste-Hilfe-Kenntnisse für Menschen und Hunde–Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Menschen im Umfang von mindestens einem ganzen Tag–Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Hunde im Umfang von mindestens 4 ZeitstundenAnforderungen an die ZuverlässigkeitZuverlässigkeit im Umgang mit TierenDie fachgerechte und artgemäße Haltung und Ausbildung der Assistenzhunde wird damit sichergestellt. Der besonderen Schutzbedürftigkeit der Hunde wird Rechnung getragen.–Kopie der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f TierSchG oder–Eigenerklärung, dass keine Sanktion wegen Verstößen gegen das Tierschutz- oder das Tierseuchengesetz oder gegen Verordnungen, die aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen wurden, verhängt wurde (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) und auch kein gerichtliches Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegensolcher Verstöße läuft. Werden dritte Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut, muss die Erklärung auch umfassen, dass diese dritten Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.Zuverlässigkeit im Umgang mit Menschen mit Behinderungen, Kindern und traumatisierten Menschen Sicherheit für die Menschen, mit denen der Assistenzhundetrainer arbeitet. Der besonderen Schutzbedürftigkeit von Menschen mit Behinderungen, traumatisierten Menschen und Kindern wird Rechnung getragen. Nachweis, dass sich der Assistenzhundetrainer nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG, das maximal drei Monate alt ist. Werden dritte Personen mit der Ausbildung von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut, muss eine Erklärung abgegeben werden, dass von diesen dritten Personen vor Beginn der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis angefordert wurde und dieses eingebracht wurde.Allgemeine AnforderungenAllgemeine Voraussetzungen–Soweit es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, Kopie der Gewerbeanmeldung–ggf. Eintrag ins Handelsregister, Berufsregister oder Vereinsregister–Kopie der aktuellen Versicherungsbestätigung, die ausdrücklich Personen-, Sach- und Vermögensschäden auflistet, den Risikoort nennt und nicht älter als 12 Monate ist–Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder eine Liquidation anhängig, beantragt oder eröffnet istAngaben zu Inhalt und Umfang der Tätigkeit–Eigenerklärung, ob Fremd- oder Selbstausbildungen oder beides durchgeführt werden–soweit man nur bestimmte Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1) ausbilden möchte, Angabe dazuSystem zur Qualitätssicherung, Fortbildungen, Umgang mit Beschwerden, Maßnahmen zur Überprüfung der Ausbildungsqualität –gewährleistet eine gleichbleibend hohe Qualität der Ausbildung–Besuch regelmäßiger Fortbildungen in den Bereichen: Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. d. des Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/Didaktik, Beratung oder den für die jeweilige Assistenzhundeart einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 24 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben müssen–Die Pflicht zur Fortbildung gilt sowohl für die fachlich verantwortliche Person als auch für alle diejenigen Mitarbeitenden, die mit der Ausbildung der Assistenzhunde und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut sind.–Nachweis der Fortbildung durch Kopien der entsprechenden Schulungsbescheinigungen oder Teilnahmebescheinigungen–Sofern die Betriebsstätte sich erstmalig um die Zulassung bemüht, muss der Besuch der Fortbildungen spätestens drei Jahre nach Zulassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung nachgewiesen werden.–Sofern dritte Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut werden: Eigenerklärung, dass nur solche Personen mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft betraut werden, die über die erforderliche Sachkunde verfügen.–Nachweis eines Konzepts zur Überprüfung der Ausbildungsqualität durch die Ausbildungsstätten durch Kopie entsprechender Fragebögen–Soweit die Ausbildungsstätte Eigentümerin oder Halterin von Hunden ist: Hundebestandbuch–Dokumentation des Trainings von Hunden bzw. Mensch-Hund-GemeinschaftenSchulungs- und TrainingskonzeptNachweis, dass die Ausbildung entsprechend den Standards gemäß Abschnitt 3 einschließlich Anlage 4 erfolgt und die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Lerntheorien entsprechenden Methoden eingehalten werdenAusbildungskonzept, das die in Abschnitt 3 und Anlage 4 festgelegten Inhalte enthalten muss und aus dem sich die angewandte Methodik ergibtNachbetreuung nach § 12f Satz 3 BGGLangfristige Betreuung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften, Beratung bei Problemen, Überprüfung, ob Standards eingehalten werdenNachweis, dass ein Konzept für eine nachhaltige Betreuung besteht, z. B. durch Angebot auf Webseite oder in Broschüren oder in AusbildungsverträgenSoweit die Ausbildungsstätte Hunde hält, artgemäße Haltung der Hunde gemäß der behördlichen Erlaubnis nach § 11 TierSchG und den Bestimmungen der Tierschutz-Hundeverordnung–Betriebsbegehung, wenn keine Erlaubnis nach § 11 TierSchG vorliegt–Kopie der Erlaubnis nach § 11 TierschutzgesetzBarrierefreier Zugang zu Schulungsräumlichkeiten, barrierefreies WC, gemäß den Vorgaben der DIN 18040-1, abhängig von der Assistenzhundeart, zu der ausgebildet werden soll–Grundriss und aktuelle Fotos–Betriebsbegehung–Nutzungsmöglichkeiten von barrierefreien Räumlichkeiten und WCs in unmittelbarer Nachbarschaft–bei mobil arbeitenden Ausbildungsstätten nicht erforderlichBarrierefreies Schulungsmaterial, das über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden kann (z. B. Brailleschrift oder elektronische barrierefreie Dokumente gemäß den Vorgaben der ISO 14289-1:2016-12) abhängig von der Assistenzhundeart, zu der ausgebildet werden soll–Beispiele des Schulungsmaterials–Betriebsbegehung

Spezielle Zulassungskriterien abhängig von der Ausbildung der jeweiligen AssistenzhundeartAssistenzhundeart Blindenführhund (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)Bei Ausbildungsstätten, die nach § 126 SGB V für den Bereich Blindenführhunde präqualifiziert sind, wird eine Präqualifizierung als Zulassung im Sinne des § 12i BGG anerkannt. Der Nachweis hat durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung oder Zertifikats gem. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V zu erfolgen.Für Blindenführhundeschulen, die ausschließlich Blindenführhunde ausbilden, die nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gewährt werden, gelten die Anforderungen für die Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis § 3 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend

Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5Anforderungen an die fachlich verantwortliche PersonWas?Wodurch? (Beispielhaft, Plausibilitätsprüfung)Erforderliche Sachkunde, die eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erwarten lässt–Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder–erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 90 Zeitstunden, die Wissen über die Ausbildung zur jeweiligen Assistenzhundeart, zur Ethologie, Pädagogik, Didaktik und Beratung vermitteln oder–Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens zwei erfolgreichen Ausbildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im jeweiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhundeprüfungen mit vergleichbaren Prüfungsstandards (zum Beispiel Prüfung durch Prüfende von Verbänden) durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. (Die persönlichen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen.) Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assistenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder des Auftraggebers sowie–Eigenerklärung, dass bei der Ausbildung den Bedürfnissen des jeweiligen Hundes bestmöglich Rechnung getragen wird, dass Erkenntnisse über das Verhalten von Hunden sowie über artgemäße Mittel und Methoden des Hundetrainings handlungsleitend sind, dass keine tierschutzwidrigen Mittel und Methoden eingesetzt werden und dass nicht versucht wird, Lernziele zu erreichen, indem der Hund erschreckt oder in Angst versetzt wird.Kenntnisse der für den Einsatzbereich der Assistenzhundeart maßgeblichen Beeinträchtigungen und Barrieren–Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung mit deutlichem Bezug zu dem jeweiligen Einsatzbereich oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen oder–Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung mit deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung, wie etwa einer Ausbildung zur Pflegekraft oder einer Ausbildung mit sozialpädagogischer Ausrichtung oder–Erfolgreicher Abschluss mindestens eines Weiterbildungsangebots im Mindestumfang von 20 Zeitstunden, das die einschlägigen Beeinträchtigungen behandelt und die geforderten Kenntnisse vermittelt oder–Nachweis eines mindestens zweiwöchigen Praktikums in einer Einrichtung mit deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung–für Ausbildungen von Assistenzhundearten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 zusätzlich Nachweis von Kenntnissen der Deutschen Gebärdensprache, die mindestens des Sprachniveaus A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Deutsche Gebärdensprache (GER-DGS) entsprechen, durch ein entsprechendes Zertifikat einer Sprachschule, Hochschule oder Volkshochschule; diese Voraussetzung kann entfallen, soweit die fachlich verantwortliche Person gewährleistet, dass eine dritte Person, die über die genannten Kenntnisse verfügt, für Dolmetschertätigkeiten vor Ort verfügbar ist.

Anlage 8 (zu § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 30 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2472 - 2473)

Anforderungen an vom Prüfer einbezogene Fachprüfer

1.

Blindenführhunde Bei Prüfungen im Einsatzbereich Blindenführhund sind vom Prüfer zwei Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen. Die Fachprüfer treffen eine einheitliche Entscheidung. Außerdem kann der Prüfer bei der Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen im Einsatzbereich Blindenführhund einen Vertreter einer Blindenselbsthilfeorganisation auf Bundes- oder Landesebene beratend hinzuziehen.Anforderung an die vom Prüfer einbezogenen FachprüferNachweisDie zur Abnahme von Prüfungen von Blindenführhunden sowie der Mensch-Hund-Gemeinschaft erforderliche SachkundeFachprüfer 1: –Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer, als Ausbilder für Assistenzhundetrainer oder als Gespannprüfer–Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbildungen von Blindenführhunden und Mensch-Hund-Gemeinschaften. Die personenbezogenen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Einwilligung zur Datenverarbeitung vorliegt.Fachprüfer 2: Nachweis einer Ausbildung als Reha-Lehrer für Orientierungs- und Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte Fachkraft der Blinden- und SehbehindertenrehabilitationSoweit nicht einer der Fachprüfer eine mindestens zweijährige berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit als Orientierungs- und Mobilitätstrainer vorweisen kann, muss einer der Fachprüfer zwingend die nachfolgenden weiteren zusätzlichen Anforderungen an die Sachkunde erfüllen.Kenntnisse der für die Einsatzbereiche maßgeblichen Beeinträchtigungen und BarrierenFachprüfer 1: Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenzhundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen

Fachprüfer 2: Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Reha-Lehrer für Orientierungs- und Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation Bei Fachprüfer 1 und 2: Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Beeinträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen werden.Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fachprüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht werden.Kenntnisse über die spezifische Tätigkeit als FachprüferFachprüfer 1 und Fachprüfer 2: Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie z. B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei JahrenStete Fortbildung in den zu prüfenden BereichenTeilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen: Kenntnisse i. S. d. Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben müssen

2.

Assistenzhundearten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 Anforderungen an die FachprüferNachweisDie zur Abnahme von Prüfungen von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erforderliche Sachkunde–Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen–Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im jeweiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhundeprüfungen mit vergleichbaren oder entsprechenden Prüfungsstandards, durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. Die personenbezogenen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Einwilligung zur Datenverarbeitung vorliegt. Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assistenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder Auftraggebers.Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fachprüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht werden.Kenntnisse der maßgeblichen Beeinträchtigungen und Barrieren, in der die Assistenzhundearten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 eingesetzt werdenNachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenzhundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen

Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Beeinträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen werdenBei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten und Praktika innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht werden.Kenntnisse über die spezifische Tätigkeit als FachprüferRegelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie z.B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei JahrenStete Fortbildung in den zu prüfenden BereichenTeilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen Kenntnisse i. S. d. Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben müssen

Anlage 9 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 21 Absatz 3 Satz 2,§ 23 Satz 1, § 23 Satz 2 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2474)

Ausweis

Der Ausweis muss die Bezeichnung Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im Sinne des § 12e Absatz 3 BGG, das Kennzeichen nach Anlage 10 sowie die weiteren nachfolgenden Angaben in deutscher und englischer Sprache enthalten:

1.

Angaben zum geprüften Kandidaten oder zur geprüften Kandidatin: Vorname, Name, ein Farbfoto des geprüften Kandidaten oder der Kandidatin

2.

Angaben zum geprüften Hund: Name des Hundes, Wurftag, Nummerncode des Mikrochip-Transponders, ein Farbfoto des Hundes (Ganzkörper, seitlich, stehend oder liegend)

3.

Gültigkeitsdatum

4.

Aussteller und Ausstellungsdatum

5.

Ausweisnummer, die eine eindeutige Zuordnung des Ausweises ermöglicht. Dies kann die Zertifizierungsnummer oder das Geschäftszeichen sein.

6.

Bei Blindenführhunden: Die Buchstaben MAG in Blindenschrift. Muster: Spezifikationen: Größe: 85,60 mm x 53,98 mm (ID-1) entsprechend ISO/IEC 7810 Beschaffenheit: entsprechend ISO/IEC 7810 Schrift: schwarz, Arial Narrow, 13,5-7 Pt taktile Erkennbarkeit: Buchstabenfolge M-A-G entsprechend ISO/IEC 7811-9, wird auf Ausweise für Blindenführhunde angebracht.

Anlage 10 (zu § 26 Absatz 1 und 3)Kennzeichen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2475)

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