Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1988-11-24
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Erster Abschnitt Freigabe aus der Apothekenpflicht

§ 1

(1) Folgende Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:

1.

Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sowie Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in der Anlage 1a zu dieser Verordnung bezeichnet sind, nach näherer Bestimmung dieser Anlage; die Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen dürfen miteinander oder mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nur gemischt werden, soweit dies in der Anlage ausdrücklich gestattet ist.

2.

Destillate, ausgenommen Trockendestillate, aus Mischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, ätherischen Ölen, Kampfer, Menthol, Balsamen oder Harzen als Fertigarzneimittel, es sei denn, daß sie aus verschreibungspflichtigen oder den in der Anlage 1b zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen, deren Teilen oder Bestandteilen gewonnen sind und

3.

Pflanzen und Pflanzenteile in Form von Dragees, Kapseln oder Tabletten als Fertigarzneimittel unter Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, wenn sie aus höchstens vier der in der Anlage 1c zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt sind und der Durchmesser des Drageekerns oder der Tablette mindestens 3 Millimeter beträgt.

(2) Ferner werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken lösliche Teeaufgußpulver als wässrige Gesamtauszüge in Form von Fertigarzneimitteln freigegeben, die aus

1.

einer der in der Anlage 1d zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind oder

2.

Mischungen von höchstens sieben der in den Anlagen 1d und 1e zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind und ausschließlich zur Anwendung als "Hustentee", "Brusttee", "Husten- und Brusttee", "Magentee", "Darmtee", "Magen- und Darmtee", "Beruhigungstee" oder "harntreibender Tee" in den Verkehr gebracht werden.

Der Zusatz von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen ist zulässig. Die bei der Herstellung verlorengegangenen ätherischen Öle der Ausgangsdrogen dürfen nach Art und Menge ersetzt werden.

§ 2

(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind als Fertigarzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken auch freigegeben, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt sind:

1.

bei Husten oder Heiserkeit angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2a zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten und sofern sie in Darreichungsformen zum Lutschen in den Verkehr gebracht werden,

2.

als Abführmittel angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2b zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten,

3.

bei Hühneraugen oder Hornhaut angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2c zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Arzneimitteln dürfen auch arzneilich nicht wirksame Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sein.

§ 3

Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die zur Injektion oder Infusion, zur rektalen, vaginalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären Anwendung bei Tieren, als Wundstäbchen, als Implantate sowie als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym zur unmittelbaren Anwendung am oder im Körper in den Verkehr gebracht werden.

§ 4

Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die

1.

ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind und

2.

für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen.

§ 5

Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie dazu bestimmt sind, teilweise auch zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen.

§ 6

Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

Zweiter Abschnitt Einbeziehung in die Apothekenpflicht

§ 7

(1) Die in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn

1.

sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,

2.

sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,

3.

ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,

4.

sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

(2) Von den in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimitteln, die teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind (Absatz 1 Nr. 4), sind jedoch für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:

1.

Heilwässer gegen die in der Anlage 3 unter Abschnitt A Nr. 3 und 5 Buchstaben d und e aufgeführten Krankheiten und Leiden,

2.

Heilerden, Bademoore, andere Peloide und Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, soweit sie nicht in Kleinpackungen im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden,

3.

die in § 44 Abs. 2 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes bezeichneten Arzneimittel.

§ 8

(1) Die in § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn

1.

sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,

2.

sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,

3.

ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,

4.

sie teilweise oder ausschließlich zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.

(2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Arzneimittel, die zur Verhütung von Krankheiten der Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind.

§ 9

Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind, denen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine antibiotische, blutgerinnungsverzögernde, histaminwidrige, hormonartige, parasympathicomimetische (cholinergische) oder parasympathicolytische, sympathicomimetische (adrenergische) oder sympathicolytische Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt. Das gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen Verbindungen zugesetzt sind.

§ 10

Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie zur Injektion oder Infusion, zur rektalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären oder vaginalen Anwendung bei Tieren, als Implantate oder als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym in den Verkehr gebracht werden.

Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 11

Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch bis zum 1. Mai 2007 von pharmazeutischen Unternehmern und danach von Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr gebracht werden.

Anlage 1a (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2153 - 2156; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Äthanol Äthanol-Äther-Gemisch im Verhältnis 3 : 1 (Hoffmannstropfen) Äthanol-Wasser-Gemische Aloeextrakt

a)

zum äußeren Gebrauch als Zusatz in Fertigarzneimitteln

b)

zum inneren Gebrauch in einer Tagesdosis bis zu 20 mg

als Bittermittel in wäßrig alkoholischen Pflanzenauszügen als Fertigarzneimittel Aluminiumacetat-tartrat-Lösung Aluminiumacetat-tartrat, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Aluminiumhydroxid, auch in Mischungen mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Aluminiumkaliumsulfat (Alaun), als blutstillende Stifte oder Steine auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Aluminium-magnesium-silicat-Komplexe, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Aluminiumsilicate, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Ameisensäure-Äthanol-Wasser-Gemisch (Ameisenspiritus) mit einem Gehalt an Gesamtameisensäure bis zu 1,25% mit mindestens 70%igem Äthanol Ameisensäure bis 65% ad us. vet. - zur Behandlung der Varroatose der Bienen - Ammoniaklösung bis 10%ig Ammoniak-Lavendel-Riechessenz Ammoniumchlorid Anisöl, ätherisches (in ÄndAnweisung: "Ätherisches Anisöl") auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,1 g pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,3 g Aniswasser Arnika und ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Artischockenblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel Ascorbinsäure (Vitamin C), auch als Tabletten, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel Baldrianextrakt, auch in Mischungen mit Hopfenextrakt, Melissenblätterextrakt oder Passionsblumenkrautextrakt und mit arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel Baldriantinktur, auch ätherische, mit Äthanol-Äther-Gemischen im Verhältnis 1 : 5 Baldrianwein als Fertigarzneimittel Benediktiner Essenz als Fertigarzneimittel Benzoetinktur, mit Äthanol 90% im Verhältnis 1 : 5 Birkenblätter und ihre Zubereitungen, auch in Mischungen mit Orthosiphonblättern und ihren Zubereitungen und/oder Goldrutenkraut/Echtem Goldrutenkraut und seinen Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes Birkenteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren Borsäure und ihre Salze zur Pufferung und/oder Isotonisierung in Benetzungslösungen oder Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen Brausemagnesia Calciumcarbonat, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Calciumcitrat, Calciumlactat, Calciumphosphate, auch gemischt, als Tabletten und Mischungen auch mit Zusatz von Ascorbinsäure und arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Calciumhydroxid ad us. vet. Calciumoxid ad us. vet. Campherliniment, flüchtiges Campheröl zum äußeren Gebrauch Camphersalbe, auch mit Zusatz von ätherischen Ölen, Menthol und Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester) Campherspiritus Chinawein, auch mit Eisen, als Fertigarzneimittel Citronenöl, ätherisches Colloidale Silberchloridlösung, eiweißfrei, bis 0,5% auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Nasendesinfektionsmittel, als Fertigarzneimittel Eibischsirup als Fertigarzneimittel Enziantinktur, aus Enzianwurzel mit Äthanol 70% im Verhältnis 1 : 5 2-(Ethylmercurithio)benzoesäure, Natriumsalz (Thiomersal) bis zu 30 mg mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Tabletten zur Bekämpfung der Nosemaseuche der Bienen als Fertigarzneimittel Eukalyptusöl, ätherisches

a)

auch als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen,

als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer maximalen Einzeldosis von 0,2 g pro Kapsel und einer maximalen Tagesdosis von 0,6 g

b)

zum äußeren Gebrauch, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen

Eukalyptuswasser im Verhältnis 1 : 1 000 Fangokompressen und Schlickpackungen Feigensirup, auch mit Manna, als Fertigarzneimittel Fenchelhonig unter Verwendung vom mindestens 50% Honig, auch mit konzentrierten Lösungen von süßschmeckenden Mono-, Disacchariden und Glukosesirup, als Fertigarzneimittel, auch mit Zusatz des arzneilich nicht wirksamen Bestandteils Phospholipide aus Sojabohnen (Lecithin) Fenchelöl, ätherisches Fichtennadelöle, ätherische Fichtennadelspiritus mit mindestens 70%igem Äthanol Franzbranntwein, auch mit Kochsalz, Menthol, Campher, Fichtennadel- und Kiefernnadelöl bis zu 0,5%, Geruchsstoffen oder Farbstoffen, mit mindestens 45%igem Äthanol Frauenmantelkraut und Zubereitungen Fumagillin-1,1'-bicyclohexyl-4-ylamin-Salz (Bicyclohexylammoniumfumagillin) mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen zur Bekämpfung der Nosemaseuche der Bienen als Fertigarzneimittel Galgantwurzelstock und Zubereitungen Germerwurzelstock (Nieswurzel) in Zubereitungen mit einem Gehalt bis zu 3% als Schneeberger Schnupftabak Glycerol 85% (Glycerin), auch mit Zusatz von Wasser Goldrutenkraut/Echtes Goldrutenkraut und seine Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes Haftmittel für Zahnersatz Hartparaffin, auch mit Zusatz von Heilerde, Bademooren oder anderen Peloiden im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes oder von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen, zum äußeren Gebrauch Hefe, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Heidelbeersirup als Fertigarzneimittel Heilerde zur inneren Anwendung, auch in Kapseln Heublumenkompressen Holundersirup als Fertigarzneimittel Holzteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren Johanniskraut oder Johanniskrautblüten, Auszüge mit Öl als Fertigarzneimittel Kaliumcarbonat Kaliumcitrat Kaliumdihydrogenphosphat Kalium-(RR)-hydrogentartrat (Weinstein) Kalium-natrium-(RR)-tartrat Kaliumsulfat Kalmusöl, ätherisches Kamillenauszüge, flüssige, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel Kamillenextrakt, auch mit Salbengrundlage, als Fertigarzneimittel Kamillenöl Kamillenwasser Karmelitergeist als Fertigarzneimittel Kiefernnadelöle, ätherische Knoblauch und seine Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Kohle, medizinische, als Tabletten oder Granulat auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Kondurangowein als Fertigarzneimittel Korianderöl, ätherisches Krauseminzöl, ätherisches Kühlsalbe als Fertigarzneimittel Kümmelöl, ätherisches, auch in Mischungen mit anderen ätherischen Ölen - ausgenommen Terpentinöl -, mit Glyzerol, Leinöl, flüssigem Paraffin, feinverteiltem Schwefel oder Äthanol, für Tiere, als Fertigarzneimittel Lactose (Milchzucker) Lanolin Lärchenterpentin zum äußeren Gebrauch bei Tieren Lavendelöl, ätherisches Lavendelspiritus Lavendelwasser Lebertran in Kapseln als Fertigarzneimittel Lebertranemulsion, auch aromatisiert, als Fertigarzneimittel Lecithin, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Leinkuchen Leinöl Leinöl, geschwefeltes, zum äußeren Gebrauch Liniment, flüchtiges Lorbeeröl Magnesiumcarbonat, basisches, leichtes und schweres, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Magnesiumhydrogenphosphat Magnesiumoxid, leichtes (Magnesia, gebrannte) Magnesiumperoxid, bis 15%ig, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Magnesiumsulfat 7 H2O (Bittersalz) Magnesiumtrisilicat, als Tabletten auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Mandelöl Mannasirup als Fertigarzneimittel Melissengeist als Fertigarzneimittel Melissenspiritus Melissenwasser Mentholstifte Methenamin-Silbernitrat (Hexamethylentetraminsilbernitrat) als Streupulver 2%ig mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen in Wochenbettpackungen als Fertigarzneimittel Milchsäure bis 15% ad us. vet. - zur Behandlung der Varroatose der Bienen - Minzöl, ätherisches, auch mit Zusatz von bis zu 5 % Ethanol 96 % Ph. Eur., als Fertigarzneimittel Mischungen aus Dichlordifluormethan und Trichlorfluormethan in Desinfektionssprays zur Anwendung an der menschlichen Haut als Treib- und Lösungsmittel und in Mitteln zur äußeren Kälteanwendung bei Muskelschmerzen und Stauchungen, auch mit Zusatz von Latschenkiefernöl, Campher, Menthol und Arnikaauszügen oder Propan und Butan, als Fertigarzneimittel Mischungen von Äthanol-Äther, Campherspiritus, Seifenspiritus und wäßriger Ammoniaklösung oder von einzelnen dieser Flüssigkeiten für Tiere Molkekonzentrat mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen Myrrhentinktur Natriumchlorid ad us. vet. Natriumhydrogencarbonat, als Tabletten, Granulat oder in Kapseln auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Natriummonohydrogenphosphat Natriumsulfat-Dekahydrat (Glaubersalz) Nelkenöl, ätherisches Nelkentinktur mit Äthanol 70% im Verhältnis 1 : 5 Opodeldok, flüssiger Orthosiphonblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, registriert als traditionelles pflanzliches Arzneimittel nach den §§ 39a bis 39d des Arzneimittelgesetzes Oxalsäuredihydratlösung 4,4 Prozent in Kombination mit Ameisensäure 0,5 Prozent – zur Behandlung der Varroatose der Bienen – Oxalsäuredihydratlösung bis zu einer Konzentration von 5,7 Prozent zur Anwendung bei Bienen Pappelsalbe Pepsinwein als Fertigarzneimittel Pfefferminzöl, ätherisches in einer mittleren Tagesdosis bis zu 12 Tropfen, oder als Kapsel, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen, als Fertigarzneimittel, jeweils bis zu einer Einzeldosis von 0,2 ml pro Kapsel bzw. einer maximalen Tagesdosis von 0,6 ml Pfefferminzsirup als Fertigarzneimittel Pfefferminzspiritus, aus Pfefferminzöl mit Äthanol 90% im Verhältnis 1 : 10 Pfefferminzwasser Pomeranzenblütenöl, ätherisches Pomeranzenschalenöl, ätherisches Pomeranzensirup als Fertigarzneimittel Pyrethrum-Extrakt zur Anwendung bei Tieren mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Ratanhiatinktur Riechsalz Rizinusöl, auch raffiniertes, auch in Kapseln Rosenhonig Rosmarinblätter und ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Rosmarinöl, ätherisches Rosmarinspiritus Rutosid-Trihydrat in Fertigarzneimitteln bis zu einer maximalen Tagesdosis von 100 mg Salbeiöl, ätherisches Salbeiwasser Salicyltalg Sauerstoff für medizinische Zwecke - auch zur Anwendung bei den in Anlage 3 genannten Krankheiten und Leiden - Schwefel Schwefel, feinverteilter (Schwefelblüte), zum äußeren Gebrauch Seifenspiritus Silbernitratlösung, wäßrige 1%ig, in Ampullen in Wochenbettpackungen Siliciumdioxid (Kieselsäure), als Streupulver auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Spitzwegerichauszug als Fertigarzneimittel Spitzwegerichsirup als Fertigarzneimittel Talkum Tamponadestreifen, imprägniert mit weißem Vaselin Tannin-Eiweiß-Tabletten als Fertigarzneimittel Thymianöl, ätherisches Thymol, in Fertigarzneimitteln auch in Kombinationen mit Eukalyptusöl, Campher und Menthol, zur Anwendung bei Bienen Ton, weißer Troxerutin bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 mg Vaselin, weißes oder gelbes Vaselinöl, weißes oder gelbes, zum äußeren Gebrauch, als Fertigarzneimittel Wacholderextrakt Wacholdermus als Fertigarzneimittel Wacholdersirup als Fertigarzneimittel Wacholderspiritus Watte, imprägniert mit Capsicumextrakt Watte, imprägniert mit Eisen(III)-chlorid Weinsäure Weißdornblüten und Zubereitungen, Weißdornblätter und Zubereitungen, Weißdornfrüchte und Zubereitungen Weizenkeimöl in Kapseln als Fertigarzneimittel als Perlen auch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fertigarzneimittel Zimtöl, ätherisches Zimtsirup als Fertigarzneimittel Zinkoxid mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Puder, auch mit Zusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel Zinksalbe, auch mit Zusatz von Lebertran, als Fertigarzneimittel Zitronellöl, ätherisches

Anlage 1b (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2156 - 2157; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) AdonisröschenAdonis vernalisAloe-Arten AlrauneMandragora officinarumAristolochia-Arten Bärlappkraut Beinwell - ausgenommen Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 100 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten - BesenginsterCytisus scopariusBlasentangFucus vesiculosusCascararinde (Sagradarinde)Rhamnus purshianaDigitalis-Arten EisenhutAconitum napellusEphedraEphedra distachyaEphedra-Arten Farnkraut-Arten FaulbaumrindeRhamnus frangulaFleckenschierlingConium maculatumFußblatt-ArtenPodophyllum peltatum Podophyllum hexandrumGartenrautenblätterRuta graveolensGelsemium (Gelber Jasmin)Gelsemium sempervirensGiftlattichLactuca virosaGiftsumachToxicodendron quercifoliumGoldregenLaburnum anagyroidesHerbstzeitloseColchicum autumnaleHuflattich - ausgenommen Zubereitungen aus Huflattichblättern zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis als Frischpflanzenpreßsaft oder Extrakt nicht mehr als 1 myg und als Teeaufguß nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten - Hydrastis (Canadische Gelbwurz)Hydrastis canadensisHyoscyamus-Arten IgnatiusbohneStrychnos ignatiiImmergrün-Arten (Vinca) Ipecacuanha (Brechwurzel)Cephaelis ipecacuanha Cephaelis acuminataJakobskrautSenecio jacobaeaJalapeIpomoea purgaJohanniskraut und seine Zubereitungen - ausgenommen in einer Tagesdosis bis zu 1 g Drogenäquivalent und bis zu 1 mg Hyperforin sowie als Tee, Frischpflanzensaft oder ölige Zubereitungen zur äußerlichen Anwendung - Kaskarillabaum (Granatill)Croton cascarilla Croton eluteriaKoloquinteCitrullus colocynthisKreuzdornbeeren und seine Zubereitungen Krotonölbaum (Granatill)Croton tigliumKüchenschellePulsatilla pratensis Pulsatilla vulgarisLebensbaumThuja occidentalisLobelien-Arten MaiglöckchenConvallaria majalisMeerzwiebel, weiße und roteUrginea maritimaMutterkornSecale cornutumNachtschatten, bittersüßerSolanum dulcamaraNieswurz, grüneHelleborus viridisNieswurz, schwarze (Christrose)Helleborus nigerOleanderNerium oleanderPestwurz - ausgenommen Zubereitungen aus Pestwurzwurzelstock zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 1 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten - Physostigma-Arten Pilocarpus-Arten RainfarnChrysanthemum vulgareRauwolfiaRauwolfia serpentina Rauwolfia tetraphylla Rauwolfia vomitoriaRhabarberRheum palmatum Rheum officinaleSadebaumJuniperus sabinaScammoniaConvolvulus scammoniaSchlafmohnPapaver somniferumSchöllkrautChelidonium majusSennaCassia angustifolia Cassia sennaStechapfel-Arten (Datura) StephansritterspornDelphinium staphisagriaStropanthus-Arten Strychnos-Arten TollkirscheAtropa bella-donnaTollkraut-Arten (Scopolia) WasserschierlingCicuta virosaYohimbebaumPausinystalia yohimba

Anlage 1c (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2158 - 2159; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Alantwurzelstock Helenii rhizoma

Anis Anisi fructus

Arnikablüten und -wurzel Arnicae flos et radix

Bärentraubenblätter Uvae ursi folium

Baldrianwurzel Valerianae radix

Bibernellwurzel Pimpinellae radix

Birkenblätter Betulae folium

Bitterkleeblätter Trifolii fibrini folium

Bohnenhülsen Phaseoli pericarpium

Brennesselkraut Urticae herba

Bruchkraut Herniariae herba

Condurangorinde Condurango cortex

Eibischwurzel Althaeae radix

Enzianwurzel Gentianae radix

Färberginsterkraut Genistae tinctoriae herba

Fenchel Foeniculi fructus

Gänsefingerkraut Anserinae herba

Goldrutenkraut Solidaginis herba

Hagebutten Cynosbati fructus cum semine

Hamamelisblätter Hamamelidis folium

Hauhechelwurzel Ononidis radix

Hirtentäschelkraut Bursae pastoris herba

Holunderblüten Sambuci flos

Hopfendrüsen und -zapfen Lupuli glandula et strobulus

Huflattichblätter Farfarae folium

in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 1 my Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten

Ingwerwurzelstock Zingiberis rhizoma

Isländisches Moos Lichen islandicus

Johanniskraut Hyperici herba

Kalmuswurzelstock Calami rhizoma

Kamillenblüten Matricariae flos

Knoblauchzwiebel Allii sativi bulbus

Korianderfrüchte Coriandri fructus

Kreuzdornbeeren Rhamni cathartici fructus

Kümmel Carvi fructus

Liebstöckelwurzel Levistici radix

Löwenzahn-Ganzpflanze Taraxaci radix cum herba

Lungenkraut Pulmonariae herba

Majorankraut Majoranae herba

Mariendistelkraut Cardui mariae herba

Meisterwurzwurzelstock Imperatoriae rhizoma

Melissenblätter Melissae folium

Mistelkraut Visci herba

Orthosiphonblätter Orthosiphonis folium

Passionsblumenkraut Passiflorae herba

Petersilienfrüchte Petroselini fructus

Petersilienkraut Petroselini herba

Petersilienwurzel Petroselini radix

Pfefferminzblätter Menthae piperitae folium

Pomeranzenblätter Aurantii folium

Pomeranzenblüten Aurantii flos

Pomeranzenschalen Aurantii pericarpium

Queckenwurzelstock Graminis rhizoma

Rettich Raphani radix

Rosmarinblätter Rosmarinus officinalis

Salbeiblätter Salviae folium

Schachtelhalmkraut Equiseti herba

Schafgarbenkraut Millefolii herba

Schlehdornblüten Pruni spinosae flos

Seifenwurzel, rote Saponariae radix rubra

Sonnenhutwurzel Echinaceae angustifoliae radix

Sonnentaukraut Droserae herba

Spitzwegerichkraut Plantaginis lanceolatae herba

Steinkleekraut Meliloti herba

Süßholzwurzel Liquiritiae radix

Tausendgüldenkraut Centaurii herba

Thymian Thymi herba

Vogelknöterichkraut Polygoni avicularis herba

Wacholderbeeren Juniperi fructus

Wacholderholz Juniperi lignum

Walnußblätter Juglandis folium

Wegwartenwurzel (Zichorienwurzel) Cichorii radix

Weidenrinde Salicis cortex

Weißdornblätter Crataegi folium

Weißdornblüten Crataegi flores

Weißdornfrüchte Crataegi fructus

Wermutkraut Absinthii herba

Ysopkraut Hyssopi herba

Zitterwurzelstock Zedoariae rhizoma

Anlage 1d (zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Birkenblätter Betulae folium

Baldrianwurzel Valerianae radix

Eibischwurzel Althaeae radix

Fenchel Foeniculi fructus

Hagebutten Cynosbati fructus cum semine

Holunderblüten Sambuci flos

Hopfenzapfen Lupuli strobulus

Huflattichblätter Farfarae folium

in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten

Isländisches Moos Lichen islandicus

Kamillenblüten Matricariae flos

Lindenblüten Tiliae flos

Mateblätter Mate folium

Melissenblätter Melissae folium

Orthosiphonblätter Orthosiphonis folium

Pfefferminzblätter Menthae piperitae folium

Salbeiblätter Salviae folium

Schachtelhalmkraut Equiseti herba

Schafgarbenkraut Millefolii herba

Spitzwegerichkraut Plantaginis lanceolatae herba

Tausendgüldenkraut Centaurii herba

Weißdornblätter Crataegi folium

Weißdornblüten Crataegi flores

Weißdornfrüchte Crataegi fructus

Anlage 1e (zu § 1 Abs. 2 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160 - 2161; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Angelikawurzel Angelicae radix

Anis Anisi fructus

Bibernellwurzel Pimpinellae radix

Brennesselkraut Urticae herba

Bruchkraut Herniariae herba

Brunnenkressenkraut Nasturtii herba

Condurangorinde Condurango cortex

Curcumawurzelstock (Gelbwurzwurzelstock) Curcumae longae rhizoma

Enzianwurzel Gentianae radix

Eukalyptusblätter Eucalypti folium

Gänsefingerkraut Anserinae herba

Goldrutenkraut Solidaginis herba

Hamamelisrinde Hamamelidis cortex

Hauhechelwurzel Ononidis radix

Heidekraut Callunae herba

Herzgespannkraut Leonuri cardiacae herba

Javanische Gelbwurz Curcumae xanthorrhizae rhizoma

Kalmuswurzelstock Calami rhizoma

Korianderfrüchte Coriandri fructus

Kümmel Carvi fructus

Liebstöckelwurzel Levistici radix

Löwenzahn-Ganzpflanze Taraxaci radix cum herba

Malvenblätter Malvae folium

Mariendistelkraut Cardui Mariae herba

Paprika (Spanisch Pfefferfrüchte) Capsici fructus

Primelwurzel Primulae radix

Queckenwurzelstock Graminis rhizoma

Quendelkraut Serpylli herba

Sonnenhutwurzel Echinaceae angustifoliae radix

Süßholzwurzel Liquiritiae radix

Thymian Thymi herba

Tormentillwurzelstock Tormentillae rhizoma

Wacholderbeeren Juniperi fructus

Weidenrinde Salicis cortex

Wermutkraut Absinthii herba

Anlage 2a (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Ätherische Öle, soweit sie in der Anlage 1a genannt sind

Ammoniumchlorid

Anethol Ascorbinsäure bis zu einer Einzeldosis von 20 mg und deren Calcium-, Kalium- und Natriumsalze

Benzylalkohol

Campher

Cetylpyridiniumchlorid

Cineol (Eucalyptol)

Citronensäure

alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen) (Oxypolyäthoxydodecan) bis zu einer Einzeldosis von 5 mg

Extrakte von Pflanzen und Pflanzenteilen, auch deren Mischungen, soweit sie nicht aus den in der Anlage 1b bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen gewonnen sind

Fenchelhonig

Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester)

Menthol

Rosenhonig

Salze natürlicher Mineral-, Heil- und Meerwässer und die ihnen entsprechenden künstlichen Salze

Süßholzsaft

Thymol

Tolubalsam

Weinsäure

Anlage 2b (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161

Agar

Feigen und deren Zubereitungen

Fenchel

Kümmel

Lactose

Leinsamen und deren Zubereitungen

Manna

Paraffin, dick- und dünnflüssiges, bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Zubereitungen

Pflaumen und deren Zubereitungen

Rizinusöl, auch raffiniertes

Tamarindenfrüchte und deren Zubereitungen

Tragant

Weizenkleie

Anlage 2c (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)

2-Aminoethanol

Benzalkoniumchlorid

Benzocain

Benzylbenzoat

2,4-Dihydroxybenzoesäure

2,6-Dihydroxybenzoesäure

3,5-Dihydroxybenzoesäure

alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen)

Essigsäure

Lärchenterpentin

Menthol

Milchsäure bis 10%ig

Salicylsäure bis 40%ig

Anlage 3 (zu §§ 6, 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2162; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

A. Krankheiten und Leiden beim Menschen

1.

Im Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) aufgeführte, durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten

2.

Geschwulstkrankheiten

3.

Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht

4.

Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie

5.

organische Krankheiten

a)

des Nervensystems

b)

der Augen und Ohren, ausgenommen Blennorrhoe-Prophylaxe

c)

des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose und Frostbeulen

d)

der Leber und des Pankreas

e)

der Harn- und Geschlechtsorgane

6.

Geschwüre des Magens und des Darms

7.

Epilepsie

8.

Geisteskrankheiten, Psychosen, Neurosen

9.

Trunksucht

10.

Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts

11.

Krankheiten des Lungenparenchyms

12.

Wurmkrankheiten

13.

Krankhafte Veränderungen des Blutdrucks

14.

Ernährungskrankheiten des Säuglings

15.

Ekzeme, Schuppenflechten, infektiöse Hautkrankheiten

B. Krankheiten und Leiden beim Tier

1.

Übertragbare Krankheiten der Tiere, ausgenommen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtige ektoparasitäre und dermatomykotische Krankheiten

2.

Euterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und Schafen, ausgenommen die Verhütung der Übertragung von Euterkrankheiten durch Arzneimittel, die zum äußeren Gebrauch bestimmt sind und deren Wirkung nicht auf der Resorption der wirksamen Bestandteile beruht

3.

Kolik bei Pferden und Rindern

4.

Stoffwechselkrankheiten und Krankheiten der inneren Sekretionsorgane, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel

5.

Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe

6.

Geschwulstkrankheiten

7.

Fruchtbarkeitsstörungen bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2163; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

alpha-(Aminomethyl)benzylalkohol (Phenylaminoäthan), dessen Abkömmlinge und Salzep-Aminophenol, dessen Abkömmlinge und deren Salze2-Amino-1-phenylpropanol (Phenylaminopropanol), dessen Abkömmlinge und SalzeAnthrachinon, dessen Abkömmlinge und deren SalzeAntimonverbindungenBisacodylBleiverbindungenBorsäure und ihre Salze, ausgenommen zur Pufferung und/oder Isotonisierung in Benetzungslösungen oder Desinfektionslösungen für KontaktlinsenBromverbindungen, ausgenommen Invertseifen, ferner in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen sowie in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und RachendesinfektionsmittelnCarbamidsäure-AbkömmlingeCarbamidsäure-Ester und -Amide mit insektizider, akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden und KatzenChinin und dessen Salze, ausgenommen Chinin-Triquecksilber(II)-dioxid-sulfat in Zubereitungen bis zu 2,75% zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten, als FertigarzneimittelChinolinabkömmlinge, ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, zur Mund- und Rachendesinfektion sowie in Zubereitungen bis zu 3% zur Empfängnisverhütung als Fertigarzneimittel; die Ausnahme gilt nicht für halogenierte HydroxychinolineChlorierte Kohlenwasserstoffe6-Chlorthymol, ausgenommen zum äußeren GebrauchDantron2-Dimethylaminoethyl-benzilat (Benzilsäure-2-dimethyl-amino-äthylester)Fluoride, lösliche, ausgenommen in Zubereitungen, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Tagesdosis angegeben ist, die einem Fluorgehalt bis zu 2 mg entsprichtFormaldehydGoldverbindungenHeilbuttleberöl, ausgenommen zur Anwendung bei Menschen in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 6 000 I.E. Vitamin A und 400 I.E. Vitamin D sowie ausgenommen zur Anwendung bei Tieren in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4 000 I.E. Vitamin A und 250 I.E. Vitamin DHeilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter a)0,01 mg Arsen entsprechend 0,019 mg Hydrogenarsenat oder mehr enthalten oderb)mehr als 3,7 Becquerel 226Radium oder mehr als 100 Becquerel 222Radon enthaltenHerzwirksame GlykosideJod, ausgenommen in Zubereitungen mit einem Gehalt von nicht mehr als 5% Jod und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des ArzneimittelgesetzesJodverbindungen, ausgenommen in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, ferner in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes, ferner in Zubereitungen zur Herstellung von Bädern und von Seifen, auch unter Verwendung von Jod, zum äußeren Gebrauch, als FertigarzneimittelNatriumpicosulfatOxazin und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze, ihre Abkömmlinge sowie deren SalzeParaffin, dick- und dünnflüssiges, ausgenommen zum äußeren Gebrauch oder bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen ZubereitungenParaformaldehydPentetrazolPhenethylamin, dessen Abkömmlinge und SalzePhenolphthaleinPhosphorsäure-, Polyphosphorsäure-, substituierte Phosphorsäure- (z.B. Thiophosphorsäure-) Ester und -Amide, einschließlich der Ester mit Nitrophenol und Methylhydroxycumarin mit insektizider, akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden oder KatzenProcain und seine Salze zur oralen AnwendungPyrazol und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze, ihre Abkömmlinge sowie deren SalzeResorcinSalicylsäure, ihre Abkömmlinge und deren Salze, ausgenommen Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, ferner Salicylsäureester in ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und RachendesinfektionsmittelnSenföleVitamin A, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 5 000 I.E. und einer Einzeldosis von nicht mehr als 3 000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E., als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4 000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E., als Arzneimittel für TiereVitamin D, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E. als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E. als Arzneimittel für Tiere

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)