Verordnung zur Erstreckung des Anleihe-Gesetzes von 1950 auf das Land Berlin
Berlin
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Das Anleihe-Gesetz von 1950 vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 218) gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.