Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1968-07-09
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt: Grundsätzliche Vorschriften Vorrang des freien Arbeitsvertrages§ 1 Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen§ 2 Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen§ 3 Anwendungsbereich§ 4 Befreiungen§ 5 Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen§ 6Zweiter Abschnitt: Beschränkung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten Zustimmungsbedürftigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses§ 7 Ausnahmen von der Zustimmungsbedürftigkeit§ 8 Zustimmungsverfahren§ 9Dritter Abschnitt: Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten 1.Unterabschnitt: Verpflichtungsvorschriften Inhalt der Verpflichtung§ 10 Verpflichtungsbehörden§ 11 Grundsätze für die Verpflichtung§ 12 Verpflichtungsbescheid§ 13 2.Unterabschnitt: Rechtsstellung der verpflichteten Person Inhalt des durch Verpflichtung begründeten Arbeitsverhältnisses§ 14 Einfluß der Verpflichtung auf ein Arbeitsoder Vertragsverhältnis in der privaten Wirtschaft§ 15 Einfluß der Verpflichtung auf ein Dienstoder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst§ 16 Zahlung von Unterschiedsbeträgen und Ersatz für Vertreterkosten und laufende Betriebsausgaben§ 17 3.Unterabschnitt: Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung Allgemeines§ 18 Krankenversicherung§ 19 Unfallversicherung§ 20 Rentenversicherung; Versicherungsfreiheit und Zuständigkeit§ 21 Rentenversicherung; Entgelt und Beiträge .§ 22 Arbeitslosenversicherung§ 23 Pflegeversicherung§ 23aVierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften Auskunftspflicht§ 24 Persönliche Vorstellung§ 25 Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsverfahrens§ 26 Rechtsweg§ 27Fünfter Abschnitt: Besondere Vorschriften 1.Unterabschnitt: Freiwillig begründete Arbeitsverhältnisse Anwendung der §§ 14 bis 23§ 28 2.Unterabschnitt: Ausbildungsveranstaltungen, Ausbildungsveranstaltungen§ 29 Bereithaltungsbescheid§ 30 3.Unterabschnitt: Sonderregelungen Zumutung von Gefahren§ 31Sechster Abschnitt: Datenverarbeitung Datenübermittlung von den Meldebehörden§ 31aDatenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung§ 31bZweck der Verarbeitung und Löschung der Daten§ 31cSiebter Abschnitt: Schlussvorschriften Verletzung von Sicherstellungsvorschriften§ 32 (weggefallen)§ 33 Koordinierung und Bedarfsdeckung§ 34 Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit§ 35 Begriffsbestimmung§ 36 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse§ 37 Rechtsverordnung§ 38 Einschränkung von Grundrechten§ 39 Inkrafttreten§ 40

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt Grundsätzliche Vorschriften

§ 1 Vorrang des freien Arbeitsvertrags

Das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 des Grundgesetzes) gilt auch in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall. Von den in § 2 geregelten Verpflichtungsbefugnissen darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit die in der genannten Vorschrift aufgeführten Arbeitsleistungen nicht auf der Grundlage der Freiwilligkeit sichergestellt werden können.

§ 2 Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen

Für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1.

das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch beschränkt werden,

2.

ein Wehrpflichtiger in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden,

3.

eine Frau vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr im zivilen Sanitäts- oder Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden.

§ 3 Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen

Beschränkungen und Verpflichtungen nach § 2 sind im Verteidigungsfall zulässig. Beschränkungen und Verpflichtungen nach § 2 Nr. 1 und 2 sind außerdem nach Maßgabe des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 des Grundgesetzes zulässig. Die Verpflichtung zu Ausbildungsveranstaltungen (§ 29) ist auch zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht gegeben sind.

§ 4 Anwendungsbereich

(1) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen

1.

bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften,

1a. bei mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindlichen Gesellschaften, soweit sie zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte dienen,

1b. bei sonstigen Unternehmen, soweit deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist,

1c. bei Betrieben, soweit sie Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze liefern, erzeugen oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang dazu erbringen, sowie

1d. bei Forschungseinrichtungen, soweit sie militärisch forschen,

2.

bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

3.

bei Verbänden und Einrichtungen des Zivilschutzes,

4.

in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,

4a. in Ernährungsunternehmen nach § 2 Nummer 6 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,

5.

in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,

6.

in Betrieben der Mineralöl-, Gas-, Kohle- und Wasserstoffversorgung,

7.

in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,

8.

bei der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen, die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind,

9.

bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation und, soweit die Flugsicherungsorganisationen hoheitliche Aufgaben betreffend den Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen, bei den nach § 31f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, des Luftverkehrsgesetzes oder durch internationale Vereinbarung beauftragten Flugsicherungsorganisationen,

10.

bei Betrieben, soweit sie Leistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder der Sicherheit der Informationstechnik gegenüber Betrieben oder Dienststellen im Sinne der Nummern 1a bis 9 erbringen.

Militärausrüstung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1c ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.

(2) Über Absatz 1 hinaus kann die Bundesregierung nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Verpflichtungen und Beschränkungen auch in anderen Bereichen innerhalb des Anwendungsbereichs nach Artikel 12a Abs. 3, 4 und 6 des Grundgesetzes zulässig sind. Die Rechtsverordnung kann den Anwendungsbereich auch einschränken oder abgrenzen. Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

(3) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind gegenüber deutschen Staatsangehörigen bei einem Beschäftigungsort außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland auch zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen

1.

nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1b und

2.

nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9.

§ 5 Befreiungen

(1) § 2 gilt nicht für

1.

schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

2.

sonstige Personen, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit oder deren Grad der Schädigungsfolgen nicht nur vorübergehend mindestens 50 beträgt,

3.

Personen, die hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung zu pflegen haben, es sei denn, daß die erforderliche Pflege gewährleistet ist,

4.

Mitglieder oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,

5.

Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit,

6.

ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,

7.

Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe empfangen haben,

8.

hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen hat, entspricht.

(2) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Mitglieder der Betriebs- und Personalräte.

(3) § 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Personen, deren Verpflichtung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde, wenn dies für sie eine unzumutbare Härte bedeutet.

(4) § 2 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Frauen vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Niederkunft sowie Frauen mit einem Kind unter 15 Jahren, das mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Anwendung des § 2 Nr. 2 und 3 befreien, wenn die Fortführung ihrer Tätigkeit oder Berufsausbildung im öffentlichen Interesse liegt und mit der Verpflichtung nach dieser Vorschrift unvereinbar ist.

§ 6 Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen

Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, in der Bundespolizei, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Maßnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 vor. Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die §§ 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.

Zweiter Abschnitt Beschränkung der Beendigung

eines Arbeitsverhältnisses im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten

§ 7 Zustimmungsbedürftigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

(1) Arbeitnehmer und private Arbeitgeber im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) bedürfen nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung der Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit hat der Beendigung zuzustimmen, sofern durch sie die Sicherstellung von Arbeitsleistungen nicht beeinträchtigt wird oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. § 1 ist zu beachten.

(2) Durch die Zustimmung wird nicht über die arbeitsrechtliche Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschieden.

§ 8 Ausnahmen von der Zustimmungsbedürftigkeit

(1) Eine Zustimmung nach § 7 ist nicht erforderlich

1.

bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit, wenn die Zeit abgelaufen ist,

2.

bei gelegentlichen Dienstleistungen oder Beschäftigungen gegen geringfügiges Entgelt, die der Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmter Betriebe und Bereiche von der Verpflichtung befreien, vor Lösung eines Arbeitsverhältnisses die Zustimmung der Agentur für Arbeit einzuholen. Die Befreiung ist dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat (Personalrat) schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat sie den Arbeitnehmern auf betriebsübliche Weise bekanntzumachen. Die Befreiung kann befristet und für bestimmte Betriebsabteilungen erteilt werden; sie ist jederzeit widerruflich.

§ 9 Zustimmungsverfahren

(1) Die Zustimmung zu der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist von dem Vertragsteil, der die Beendigung beabsichtigt, bei der Agentur für Arbeit schriftlich zu beantragen, in deren Bezirk seine Dienststelle oder sein Betrieb liegt; für das fahrende Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in dringenden Fällen auch die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Schiff liegt.

(2) Die Zustimmung soll beiden Teilen schriftlich mitgeteilt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Ablehnung des Antrags nicht binnen zwei Wochen, im Falle der außerordentlichen Kündigung binnen einer Woche nach seinem Eingang bei der Agentur für Arbeit dem Antragsteller zugegangen ist.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen.

Dritter Abschnitt Verpflichtung in ein

Arbeitsverhältnis im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten

1. Unterabschnitt Verpflichtungsvorschriften

§ 10 Inhalt der Verpflichtung

Durch den Verpflichtungsbescheid (§ 13) wird ein Arbeitsverhältnis begründet.

§ 11 Verpflichtungsbehörden

(1) Verpflichtungsbehörde ist die Agentur für Arbeit. Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb oder die Dienststelle liegt, in dem der zu Verpflichtende beschäftigt ist. Für das fahrende Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in dringenden Fällen auch die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Schiff liegt. Für Grenzarbeitnehmer und für Nichtbeschäftigte ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk sie ihren ständigen Aufenthalt oder mangels eines solchen ihren jeweiligen Aufenthalt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Gemeinden, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die von den Senaten bestimmten Stellen, sowie die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe Verpflichtungen bis zu einer Dauer von drei Tagen vornehmen. In diesem Fall haben sie die der Agentur für Arbeit als Verpflichtungsbehörde zustehenden Aufgaben.

§ 12 Grundsätze für die Verpflichtung

(1) Die Verpflichtungsbehörde darf Personen nur in zumutbare Arbeitsverhältnisse verpflichten. Dabei sind Ausbildung, berufliche Tätigkeit, körperliche und geistige Fähigkeiten und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der zu verpflichtenden Person sowie die besonderen Verhältnisse des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. § 1 ist zu beachten. Den Belangen des bisherigen Arbeitgebers ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen; für die in § 11 Abs. 2 genannten Verpflichtungsbehörden bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Bei Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, bedarf die Verpflichtung der vorherigen Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Behörde. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn die Person lebens- und verteidigungswichtige Aufgaben der Behörde wahrzunehmen hat.

§ 13 Verpflichtungsbescheid

(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu bezeichnen

1.

die gesetzliche Grundlage der Verpflichtung,

2.

die Verpflichtungsbehörde,

3.

den Verpflichteten,

4.

den Arbeitgeber,

5.

die Art der Beschäftigung,

6.

die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen,

7.

Ort und Zeit des Arbeitsantritts,

8.

die voraussichtliche Dauer der Verpflichtung.

Der Verpflichtungsbescheid muß außerdem einen Hinweis auf die Vorschriften zur wirtschaftlichen und sozialen Sicherung des Verpflichteten, eine Rechtsmittelbelehrung und eine Unterrichtung darüber enthalten, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden kann.

(2) Der Verpflichtungsbescheid kann Auflagen für den Arbeitgeber, insbesondere zum Schutz des Verpflichteten enthalten.

(3) Der Verpflichtungsbescheid ist schriftlich zu erteilen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn und, bei in Heimarbeit Beschäftigten, dem bisherigen Auftraggeber (Zwischenmeister) zuzustellen, der sie mindestens ein Jahr ausschließlich oder überwiegend beschäftigt hat.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Verpflichtung auch mündlich oder fernmündlich ausgesprochen werden. Sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

2. Unterabschnitt Rechtsstellung der

verpflichteten Person

§ 14 Inhalt des durch Verpflichtung begründeten Arbeitsverhältnisses

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