Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2020-11-04
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 105
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(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder Strafregisterauszüge ausgestellt, noch die nach Absatz 2 oder 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen gemacht, kann die antragstellende Person sie ersetzen durch Vorlage einer Bescheinigung über

1.

die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates oder

2.

die Abgabe einer feierlichen Erklärung, wenn es in dem Herkunftsstaat keine eidesstattliche Erklärung gibt.

§ 88 Nachweise der gesundheitlichen Eignung

(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder nach § 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen.

(2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist.

§ 89 Aktualität von Nachweisen

Die Nachweise nach den §§ 87 und 88 dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Zeitpunkt, zu dem die Nachweise ausgestellt worden sind, höchstens drei Kalendermonate zurückliegt.

Abschnitt 5 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 90 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen

(1) Die zuständige Behörde prüft die Berufsqualifikation der meldenden Person nach § 56 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und teilt der meldenden Person spätestens einen Monat nach vollständigem Eingang der in § 53 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannten Meldung und Dokumente ihre Entscheidung mit, ob sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt ist oder die meldende Person eine Eignungsprüfung ablegen muss.

(2) Ist der zuständigen Behörde eine Prüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Dokumente in Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie die meldende Person innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung. Die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben. Die Entscheidung nach § 56 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten.

(3) Bleibt eine Mitteilung nach Absatz 1 oder Absatz 2 binnen der genannten Fristen aus, darf die Dienstleistung erbracht werden.

Teil 4 Nachprüfung

Abschnitt 1 Ziel und Verfahren der Nachprüfung

§ 91 Ziel der Nachprüfung

Die Nachprüfung dient der Feststellung, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die erforderlich sind

1.

zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder

2.

zur Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten.

§ 92 Zulassung zur Nachprüfung

(1) Personen, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannten Grundlagen ausgebildet sind, können einen Antrag auf Zulassung zur Nachprüfung bei der zuständigen Behörde stellen, um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes zu erlangen. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde.

(2) Die Zulassung zur Nachprüfung ist zu erteilen, wenn die folgenden Nachweise vorliegen:

1.

ein Identitätsnachweis der antragstellenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift und

2.

ein Nachweis über die erworbene Berufsqualifikation, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannten Grundlagen erlangt worden ist.

§ 93 Bestandteile der Nachprüfung

(1) Die Nachprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.

(2) Die Nachprüfung besteht aus einem praktischen Teil und einem mündlichen Teil.

§ 94 Durchführung und Inhalt der Nachprüfung

Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 12 bis 27 und 49 für die Nachprüfung entsprechend.

Abschnitt 2 Praktischer Teil der Nachprüfung

§ 95 Praktischer Teil der Nachprüfung

(1) Im praktischen Teil der Nachprüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Kompetenzen verfügt, die

1.

im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezifischen Aufgaben im anästhesiologischen Bereich der ambulanten oder stationären Versorgung oder

2.

im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezifischen Aufgaben im operativen Bereich der ambulanten oder stationären Versorgung.

(2) Der praktische Teil der Nachprüfung besteht

1.

im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorbereitung, Assistenz und Nachbereitung einer anästhesiologischen Maßnahme oder

2.

im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorbereitung, Instrumentation und Nachbereitung eines operativen Eingriffs.

(3) Der praktische Teil muss sich erstrecken auf

1.

im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 1 oder

2.

im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 3.

(4) Die Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexionsgespräch zu evaluieren.

(5) Die Aufgabe der operativen Assistenz ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexionsgespräch zu evaluieren.

§ 96 Durchführung des praktischen Teils der Nachprüfung

(1) Im praktischen Teil der Nachprüfung ist jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu prüfen.

(2) Der praktische Teil muss

1.

im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten in einer realen und komplexen anästhesiologischen Situation durchgeführt werden oder

2.

im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten in einer realen und komplexen operativen Situation durchgeführt werden.

(3) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine oder einer zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist.

(4) Die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person müssen in die Teilnahme an der Prüfungssituation eingewilligt haben. Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt kann die Durchführung der Aufgabe aus medizinischen Gründen ablehnen.

§ 97 Bestandteile des praktischen Teils und Dauer der Nachprüfung

(1) Der praktische Teil der Nachprüfung besteht aus

1.

der Erstellung eines umfassenden perioperativen Ablaufplanes,

2.

der Fallvorstellung,

3.

der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und

4.

einem Reflexionsgespräch.

(2) Die gesamte Dauer der Prüfung soll einschließlich des Reflexionsgespräches maximal drei Stunden betragen. Der Ablaufplan ist innerhalb einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten zu erstellen. Die Fallvorstellung darf maximal 10 Minuten dauern. Das Reflexionsgespräch darf maximal 10 Minuten dauern.

§ 98 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Nachprüfung

(1) Die im praktischen Teil der Nachprüfung gezeigte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern bewertet, die den praktischen Teil der Nachprüfung abgenommen haben.

(2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.

(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des praktischen Teils der Nachprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(4) Der praktische Teil der Nachprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer den praktischen Teil mit „bestanden“ bewerten.

§ 99 Wiederholung des praktischen Teils der Nachprüfung

(1) Wer den praktischen Teil der Nachprüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

Abschnitt 3 Mündlicher Teil der Nachprüfung

§ 100 Mündlicher Teil der Nachprüfung

(1) Im mündlichen Teil der Nachprüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompetenz und über die personale Kompetenz, die zur Berufsausübung erforderlich ist, verfügt. Die personale Kompetenz schließt Sozialkompetenz und Kompetenz zu selbständigem Handeln mit ein.

(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf die folgenden Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3:

1.

„Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1),

2.

„Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2) und

3.

„Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten“ (Kompetenzschwerpunkt 5).

§ 101 Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung

(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen.

(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.

(3) Der mündliche Teil wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen.

§ 102 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Nachprüfung

(1) Die im mündlichen Teil der Nachprüfung gezeigte Leistung wird von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern bewertet, die den mündlichen Teil der Nachprüfung abgenommen haben.

(2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.

(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des mündlichen Teils der Nachprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(4) Der mündliche Teil der Nachprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer den mündlichen Teil mit „bestanden“ bewerten.

§ 103 Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung

(1) Wer den mündlichen Teil der Nachprüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

Abschnitt 4 Abschluss des Nachprüfungsverfahrens

§ 104 Bestehen der Nachprüfung

Die Nachprüfung ist bestanden, wenn der praktische Teil und der mündliche Teil mit jeweils „bestanden“ bewertet wurde.

§ 105 Bescheinigung

(1) Die Behörde hat der Person, die die Nachprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 13 zu verwenden.

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)Theoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2316 - 2318)

Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Kompetenzschwerpunkte:

1. Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlichplanen und strukturiert ausführen880 Stunden Die Auszubildenden

a)

verstehen die Sicherstellung der Patientensicherheit als professionsübergreifende Aufgabe und übernehmen dazu die Verantwortung für den eigenen Aufgabenbereich,

b)

unterstützen und überwachen fachgerecht Patientinnen und Patienten aller Altersstufen vor, während und nach anästhesiologischen Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, kognitiven und psychischen Situation und führen fachgerecht Prophylaxen durch,

c)

überwachen und unterstützen postoperativ und postanästhesiologisch eigenständig Patientinnen und Patienten aller Altersstufen in Aufwacheinheiten, beurteilen kontinuierlich gewonnene Parameter und Erkenntnisse, erkennen frühzeitig lebensbedrohliche Situationen und reagieren situativ angemessen,

d)

kennen Medikamente umfassend, die zur und im Rahmen der Anästhesie angewendet werden sowie anästhesiologische Verfahren und Maßnahmen einschließlich deren Abläufe und mögliche Komplikationen,

e)

bereiten eigenständig geplant und strukturiert anästhesiologische Maßnahmen in unterschiedlichen operativen und diagnostischen Bereichen auch unter Nutzung von Standards und Checklisten vor,

f)

assistieren geplant und strukturiert auf Grundlage von medizinischen Erkenntnissen und relevanten Kenntnissen von Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeiner und spezieller Krankheitslehre und medizinischer Mikrobiologie bei anästhesiologischen Verfahren und Maßnahmen in den verschiedenen operativen und diagnostischen Bereichen,

g)

koordinieren und kontrollieren situationsgerecht die Arbeitsabläufe unter Beachtung der Sterilzone und unter Beachtung relevanter Schutzvorschriften bezogen auf die Exposition durch Strahlung und elektromagnetische Felder,

h)

bereiten fachkundig anästhesiologische Verfahren und Maßnahmen nach, die auch Prozeduren der Reinigung und Aufrüstung des Arbeitsplatzes einschließlich deren Überwachung bei der Ausführung durch Dritte sowie die Organisation des Patientenwechsels umfassen,

i)

setzen spezielle medizinisch-technische Geräte im Bereich der Anästhesie auf Grundlage von Kenntnissen des Aufbaus und des Funktionsprinzips effizient und sicher ein, erkennen technische Probleme und leiten notwendige Maßnahmen zum Patienten- und Eigenschutz ein,

j)

verfügen über fachspezifisches Wissen mit Blick auf medizinisch-technische Geräte, Medizinprodukte, Instrumente sowie Arzneimittel im Einsatzkontext, gehen sachgerecht mit ihnen um und berücksichtigen dabei die rechtlichen Vorgaben für den Umgang,

k)

wirken über den anästhesiologischen Versorgungsbereich hinaus bei speziellen Arbeitsablauforganisationen in Ambulanzen, Notfallaufnahmen und weiteren Funktionsbereichen mit, führen berufsbezogene Aufgaben eigenständig durch und unterstützen darüber hinaus bei der medizinischen Diagnostik und Therapie,

l)

führen zielgerichtet Übergabe- und Übernahmegespräche einschließlich des präzisen Beschreibens und der Dokumentation des gesundheitlichen Zustands und dessen Verlaufs von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen.

2. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen340 Stunden Die Auszubildenden

a)

wirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie bei Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit,

b)

führen ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch,

c)

kennen und berücksichtigen alle relevanten rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der eigenständigen Durchführung ärztlicher Anordnungen,

d)

verfügen über grundlegende Kenntnisse der Schmerzentstehung und der Schmerzarten, kennen und nehmen die Auswirkungen auf Patientinnen und Patienten aller Altersstufen wahr und unterstützen Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie deren Bezugspersonen durch Information und Beratung,

e)

führen die medikamentöse postoperative und postinterventionelle Schmerztherapie nach ärztlicher Anordnung eigenständig auf Grundlage pharmakologischer Kenntnisse durch und überwachen diese, berücksichtigen dabei patientenbezogene und situative Erfordernisse, kennen Schmerzerfassungsinstrumente und wenden diese situationsgerecht an,

f)

kennen nichtmedikamentöse Schmerztherapieformen und setzten sie nach ärztlicher Rücksprache patientengerecht ein,

g)

planen mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt den Intra- und Interhospitaltransport von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und wirken bei der Durchführung mit,

h)

kennen Krankheitsbilder, die in der Notaufnahme, in der Endoskopie und in weiteren diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen häufig auftreten, leiten relevante Bezüge für eigene Tätigkeiten ab und berücksichtigen diese.

3. Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten120 Stunden Die Auszubildenden

a)

sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in Teams bewusst, kennen und beachten die jeweils unterschiedlichen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche und grenzen diese begründet mit dem eigenen Verantwortungs- und Aufgabenbereich ab,

b)

übernehmen Mitverantwortung bei der interdisziplinären und interprofessionellen Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unterstützen die Sicherstellung der Versorgungskontinuität an interprofessionellen und institutionellen Schnittstellen,

c)

übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung gemeinsamer Arbeitsprozesse auch im Hinblick auf Patientenorientierung und -partizipation,

d)

beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um,

e)

sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv ein,

f)

bringen die berufsfachliche Sichtweise in die interprofessionelle Kommunikation ein und kommunizieren fachsprachlich,

g)

beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen, leiten Auszubildende an und beraten Teammitglieder bei fachlichen Fragestellungen,

h)

kennen die speziellen Abläufe und Organisationsstrukturen im anästhesiologischen Versorgungsbereich und wirken bei der anästhesiologischen Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit.

4. Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit übernehmen (lebenslanges Lernen), berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen120 Stunden Die Auszubildenden

a)

verstehen den Beruf in seiner Eigenständigkeit, positionieren ihn im Kontext der Gesundheitsfachberufe, entwickeln unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener ethischer Überzeugungen ein eigenes berufliches Selbstverständnis und bringen sich kritisch in die Weiterentwicklung des Berufs ein,

b)

verstehen die rechtlichen, politischen und ökonomischen Zusammenhänge im Gesundheitswesen,

c)

bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien,

d)

reflektieren persönliche und berufliche Herausforderungen in einem fortlaufenden, auch im zunehmenden Einsatz digitaler Technologien begründeten, grundlegenden Wandel der Arbeitswelt und leiten daraus ihren Lernbedarf ab,

e)

schätzen die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit von Informationen und Techniken im Zusammenhang mit der digitalen Transformation kriteriengeleitet ein,

f)

erhalten und fördern die eigene Gesundheit, setzen dabei gezielt Strategien zur Kompensation und Bewältigung unvermeidbarer beruflicher Belastungen ein und nehmen frühzeitig Unterstützungsangebote wahr oder fordern diese aktiv ein.

5. Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten140 Stunden Die Auszubildenden

a)

üben den Beruf im Rahmen der relevanten rechtlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten aus,

b)

kennen das deutsche Gesundheitswesen in seinen wesentlichen Strukturen, erfassen Entwicklungen in diesem Bereich und schätzen die Folgen für den eigenen Beruf ein,

c)

berücksichtigen im Arbeitsprozess Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge und beachten ökonomische und ökologische Prinzipien,

d)

verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anliegen, wirken an der Entwicklung von qualitätssichernden Maßnahmen mit und integrieren Anforderungen der internen und externen Qualitätssicherung und des Risikomanagements in das berufliche Handeln,

e)

erkennen unerwünschte Ereignisse und Fehler, nehmen sicherheitsrelevante Ereignisse wahr und nutzen diese Erkenntnisse für die Verbesserung der Patientensicherheit, kennen Berichtssysteme zur Meldung und setzen diese gezielt ein,

f)

kennen anfallende Dokumentationspflichten und führen diese eigenständig und fach- und zeitgerecht durch,

g)

kennen die berufsbezogene Bedeutung des Datenschutzes und der Datensicherheit und berücksichtigen diese in ihrer Tätigkeit.

6. Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer Aspekte kommunizieren und interagieren120 Stunden Die Auszubildenden

a)

richten Kommunikation und Interaktion an Grundlagen aus Psychologie und Soziologie aus und orientieren sich an berufsethischen Werten,

b)

gestalten professionelle Beziehungen mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen, die von Empathie und Wertschätzung gekennzeichnet und auch bei divergierenden Zielsetzungen oder Sichtweisen verständigungsorientiert gestaltet sind,

c)

nehmen die psychischen, kognitiven und physischen Bedürfnisse und Ressourcen von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie von deren Bezugspersonen individuell und situationsbezogen wahr, richten ihr Verhalten und Handeln danach aus und berücksichtigen dabei auch geschlechtsbezogene und soziokulturelle Aspekte,

d)

beachten die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie ihrer Angehörigen,

e)

erkennen Kommunikationsbarrieren und setzen auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten unterstützende und kompensierende Maßnahmen ein,

f)

informieren und beraten bei Bedarf Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie deren Bezugspersonen im beruflichen Kontext.

7. In lebensbedrohlichen Krisen- und Katastrophensituationen zielgerichtet handeln40 Stunden Die Auszubildenden

a)

erkennen frühzeitig lebensbedrohliche Situationen, treffen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen nach den geltenden Richtlinien bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,

b)

wirken interprofessionell und interdisziplinär bei der weiteren Notfallversorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit,

c)

erkennen Notsituationen in ambulanten und stationären Gesundheitseinrichtungen und wirken bei der Umsetzung von Notfall- und Katastrophenplänen mit,

d)

wirken in Not- und Katastrophensituationen bei der Versorgung gefährdeter Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit.

8. Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten140 Stunden Die Auszubildenden

a)

verstehen die Notwendigkeit der allgemeinen- und der Krankenhaushygiene einschließlich betrieblich-organisatorischer und baulich-funktioneller Maßnahmen als wesentliche Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit,

b)

kennen die jeweils aktuellen evidenzbasierten und rechtlich verbindlichen Hygienerichtlinien, beachten umfassend die jeweils berufsfeldspezifischen Anforderungen der Hygiene im ambulanten und stationären Bereich und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit,

c)

beherrschen und setzen die jeweiligen hygienischen Vorgaben und Arbeitsweisen in sterilen und unsterilen Tätigkeitsbereichen einschließlich dem Umgang mit Sterilgut um und greifen gegebenenfalls korrigierend ein,

d)

arbeiten sach- und fachgerecht Medizinprodukte im Tätigkeitsfeld der Sterilgutaufbereitung und -versorgung nach den Vorgaben geltender Rechtsnormen, Herstellerangaben, Richtlinien und Standards auf und führen sie einer sach- und fachgerechten Lagerung zu,

e)

gewährleisten in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Sicherung der Sterilgutversorgung,

f)

reflektieren auf Grundlage relevanter Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Bereichen des Infektionsschutzes und des Arbeitsschutzes, die berufsspezifischen Arbeitsabläufe und wenden diese situationsbezogen unter Berücksichtigung des Fremd- und Eigenschutzes sicher an.

9. Freie Verteilung auf die Kompetenzschwerpunkte Stundenanzahl insgesamt: 2 100200 Stunden

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Nummer 1)Praktische Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2319)

Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche: StundenBerufsspezifischer Orientierungseinsatz80●Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen AusbildungAllgemeine Pflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen●Anästhesie in der Viszeralchirurgie280●Anästhesie in der Unfallchirurgie oder Orthopädie280●Anästhesie in der Gynäkologie oder Urologie220●Anästhesie im ambulanten Kontext (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis)100●Aufwacheinheiten240Wahlpflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen400(davon mindestens 100 Stunden je Disziplin)●Anästhesie in der Thoraxchirurgie●Anästhesie in der Neurochirurgie●Anästhesie in der HNO●Anästhesie in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie●Anästhesie in der Augenchirurgie●Anästhesie in der Gefäßchirurgie●Anästhesie bei Kindern●Anästhesie in der Geburtshilfe/Kreissaal (geburtshilfliche Anästhesie)●Anästhesie in anderen FachrichtungenPflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen●Pflegepraktikum120●zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte80●Operationsdienst140●Schmerzambulanz/Schmerzdienst120●Notaufnahme und Ambulanz200●Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.)160Stunden zur freien Verteilung80*Stundenzahl insgesamt2 500* * Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur freien Verteilung.

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)Theoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2320 - 2322)

Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Kompetenzschwerpunkte:

1. Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen880 Stunden Die Auszubildenden

a)

verstehen die Sicherstellung der Patientensicherheit als professionsübergreifende Aufgabe und übernehmen dazu die Verantwortung für den eigenen Aufgabenbereich,

b)

unterstützen und überwachen fachgerecht Patientinnen und Patienten aller Altersstufen vor, während und nach operativer Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, kognitiven und psychischen Situation und führen fachgerecht Prophylaxen durch,

c)

kennen umfassend auf der Grundlage medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse unterschiedliche Operationsverfahren einschließlich Möglichkeiten und Einsatz radiologischer Diagnostik und weiterer bildgebender Verfahren sowie deren Abläufe und mögliche Komplikationen,

d)

bereiten eigenständig geplant und strukturiert operative Eingriffe in unterschiedlichen operativen und diagnostischen Bereichen auch unter Nutzung von Standards und Checklisten vor,

e)

führen geplant und strukturiert auf Grundlage von medizinischen Erkenntnissen und relevanten Kenntnissen von Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeiner und spezieller Krankheitslehre und medizinischer Mikrobiologie die Instrumentiertätigkeit in den verschiedenen operativen und diagnostischen Bereichen eigenständig durch und koordinieren und kontrollieren situationsgerecht die Arbeitsabläufe unter Beachtung der Sterilzone und unter Beachtung relevanter Schutzvorschriften bezogen auf die Exposition durch Strahlung und elektromagnetische Felder,

f)

bereiten fachkundig operative Eingriffe berufsbezogen nach, unter Beachtung von Prozeduren der Reinigung und Aufrüstung der Eingriffsräume einschließlich deren Überwachung bei der Ausführung durch Dritte sowie die Organisation des Patientenwechsels,

g)

führen im Rahmen der Springertätigkeit alle notwendigen Maßnahmen fach- und sachgerecht aus und unterstützen dabei durch Koordinierung von Arbeitsprozessen das operierende Team,

h)

setzen spezielle medizinisch-technische Geräte im operativen Bereich auf Grundlage von Kenntnissen des Aufbaus und des Funktionsprinzips effizient und sicher ein, erkennen technische Probleme und leiten notwendige Maßnahmen zum Patienten- und Eigenschutz ein,

i)

verfügen über fachspezifisches Wissen mit Blick auf medizinisch-technische Geräte, Medizinprodukte, Instrumente sowie Arzneimittel im Einsatzkontext, gehen sachgerecht mit ihnen um und berücksichtigen dabei die rechtlichen Vorgaben für den Umgang,

j)

wirken über den operativen Versorgungsbereich hinaus bei speziellen Arbeitsablauforganisationen in Ambulanzen, Notfallaufnahmen und weiteren Funktionsbereichen mit, führen berufsbezogene Aufgaben eigenständig durch und unterstützen darüber hinaus bei der medizinischen Diagnostik und Therapie,

k)

führen zielgerichtet Übergabe- und Übernahmegespräche einschließlich des präzisen Beschreibens und der Dokumentation des operativen Verlaufs.

2. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen340 Stunden Die Auszubildenden

a)

wirken bei der medizinischen Diagnostik und Therapie bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen mit,

b)

führen ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch,

c)

wirken bei der Anwendung von radiologischen und weiteren bildgebenden Verfahren unter Beachtung des Strahlenschutzes mit,

d)

kennen und berücksichtigen alle relevanten rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der eigenständigen Durchführung ärztlicher Anordnungen,

e)

kennen Krankheitsbilder, die in der Notaufnahme, in der Endoskopie und in weiteren diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen häufig auftreten, leiten relevante Bezüge für eigene Tätigkeiten ab und berücksichtigen diese.

3. Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten120 Stunden Die Auszubildenden

a)

sind sich der Bedeutung von Abstimmungs- und Koordinierungsprozessen in Teams bewusst, kennen und beachten die jeweils unterschiedlichen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche und grenzen diese begründet mit dem eigenen Verantwortungs- und Aufgabenbereich ab,

b)

übernehmen Mitverantwortung bei der interdisziplinären und interprofessionellen Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unterstützen die Sicherstellung der Versorgungskontinuität an interprofessionellen und institutionellen Schnittstellen,

c)

übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung gemeinsamer Arbeitsprozesse auch im Hinblick auf Patientenorientierung und -partizipation,

d)

beteiligen sich an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um,

e)

sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle und bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv ein,

f)

bringen die berufsfachliche Sichtweise in die interprofessionelle Kommunikation ein und kommunizieren fachsprachlich,

g)

beteiligen sich im Team an der Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen, leiten Auszubildende an und beraten Teammitglieder bei fachlichen Fragestellungen,

h)

kennen die speziellen Abläufe und Organisationsstrukturen im operativen Versorgungsbereich und wirken bei der perioperativen Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit.

4. Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit übernehmen (lebenslanges Lernen), berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen120 Stunden Die Auszubildenden

a)

verstehen den Beruf in seiner Eigenständigkeit, positionieren ihn im Kontext der Gesundheitsfachberufe, entwickeln unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener ethischer Überzeugungen ein eigenes berufliches Selbstverständnis und bringen sich kritisch in die Weiterentwicklung des Berufs ein,

b)

verstehen die rechtlichen, politischen und ökonomischen Zusammenhänge im Gesundheitswesen,

c)

bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien,

d)

reflektieren persönliche und berufliche Herausforderungen in einem fortlaufenden, auch im zunehmende Einsatz digitaler Technologien begründeten, grundlegenden Wandel der Arbeitswelt und leiten daraus ihren Lernbedarf ab,

e)

schätzen die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit von Informationen und Techniken im Zusammenhang mit der digitalen Transformation kriteriengeleitet ein,

f)

erhalten und fördern die eigene Gesundheit, setzen dabei gezielt Strategien zur Kompensation und Bewältigung unvermeidbarer beruflicher Belastungen ein und nehmen frühzeitig Unterstützungsangebote wahr oder fordern diese aktiv ein.

5. Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten140 Stunden Die Auszubildenden

a)

üben den Beruf im Rahmen der relevanten rechtlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und berufsbezogenen Rechte und Pflichten aus,

b)

kennen das deutsche Gesundheitswesen in seinen wesentlichen Strukturen, erfassen Entwicklungen in diesem Bereich und schätzen die Folgen für den eigenen Beruf ein,

c)

berücksichtigen im Arbeitsprozess Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge und beachten ökonomische und ökologische Prinzipien,

d)

verstehen Qualitätsentwicklung und -sicherung als rechtlich verankertes und interdisziplinäres Anliegen, wirken an der Entwicklung von qualitätssichernden Maßnahmen mit und integrieren Anforderungen der internen und externen Qualitätssicherung und des Risikomanagements in das berufliche Handeln,

e)

erkennen unerwünschte Ereignisse und Fehler, nehmen sicherheitsrelevante Ereignisse wahr und nutzen diese Erkenntnisse für die Verbesserung der Patientensicherheit, kennen Berichtssysteme zur Meldung und setzen diese gezielt ein,

f)

kennen anfallende Dokumentationspflichten und führen diese eigenständig und fach- und zeitgerecht durch,

g)

kennen die berufsbezogene Bedeutung des Datenschutzes und der Datensicherheit und berücksichtigen diese in ihrer Tätigkeit.

6. Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer Aspekte kommunizieren und interagieren120 Stunden Die Auszubildenden

a)

richten Kommunikation und Interaktion an Grundlagen aus Psychologie und Soziologie aus und orientieren sich an berufsethischen Werten,

b)

gestalten professionelle Beziehungen mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen, die von Empathie und Wertschätzung gekennzeichnet und auch bei divergierenden Zielsetzungen oder Sichtweisen verständigungsorientiert gestaltet sind,

c)

nehmen die psychischen, kognitiven und physischen Bedürfnisse und Ressourcen von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie von deren Bezugspersonen individuell und situationsbezogen wahr, richten ihr Verhalten und Handeln danach aus und berücksichtigen dabei auch geschlechtsbezogene und soziokulturelle Aspekte,

d)

beachten die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie ihrer Angehörigen,

e)

erkennen Kommunikationsbarrieren und setzen auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten unterstützende und kompensierende Maßnahmen ein,

f)

informieren und beraten bei Bedarf Patientinnen und Patienten aller Altersstufen sowie deren Bezugspersonen im beruflichen Kontext.

7. In lebensbedrohlichen Krisen- und Katastrophensituationen zielgerichtet handeln40 Stunden Die Auszubildenden

a)

erkennen frühzeitig lebensbedrohliche Situationen, treffen erforderliche Interventionsentscheidungen und leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen nach den geltenden Richtlinien bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein,

b)

wirken interprofessionell und interdisziplinär bei der weiteren Notfallversorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit,

c)

erkennen Notsituationen in ambulanten und stationären Gesundheitseinrichtungen und wirken bei der Umsetzung von Notfall- und Katastrophenplänen mit,

d)

wirken in Not- und Katastrophensituationen bei der Versorgung gefährdeter Patientinnen und Patienten aller Altersstufen mit.

8. Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten140 Stunden Die Auszubildenden

a)

verstehen die Notwendigkeit der allgemeinen- und Krankenhaushygiene einschließlich betrieblich-organisatorischer und baulich-funktioneller Maßnahmen als wesentliche Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit,

b)

kennen die jeweils aktuellen evidenzbasierten und rechtlich verbindlichen Hygienerichtlinien und beachten umfassend die jeweils berufsfeldspezifischen Anforderungen der Hygiene im ambulanten und stationären Bereich und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit,

c)

beherrschen und setzen die jeweiligen hygienischen Vorgaben und Arbeitsweisen in sterilen und unsterilen Tätigkeitsbereichen einschließlich dem Umgang mit Sterilgut um und greifen gegebenenfalls korrigierend ein,

d)

arbeiten sach- und fachgerecht Medizinprodukte im Tätigkeitsfeld der Sterilgutaufbereitung und -versorgung nach den Vorgaben geltender Rechtsnormen, Herstellerangaben, Richtlinien und Standards auf und führen sie einer sach- und fachgerechten Lagerung zu,

e)

gewährleisten in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen die Sicherung der Sterilgutversorgung,

f)

reflektieren auf Grundlage relevanter Rechtsvorschriften, insbesondere aus den Bereichen des Infektionsschutzes und Arbeitsschutzes, die berufsspezifischen Arbeitsabläufe und wenden diese situationsbezogen unter Berücksichtigung des Fremd- und Eigenschutzes sicher an.

9. Freie Verteilung auf die Kompetenzschwerpunkte Stundenanzahl insgesamt: 2 100200 Stunden

Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 Nummer 2)Praktische Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2323)

Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche: StundenBerufsspezifischer Orientierungseinsatz80●Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen AusbildungAllgemeine Pflichteinsätze in folgenden operativen Einsatzbereichen●Viszeralchirurgie480●Unfallchirurgie oder Orthopädie480●Gynäkologie oder Urologie200●Ambulantes Operieren (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis)120Wahlpflichteinsätze in folgenden Disziplinen und Einsatzbereichen400(davon mindestens 200 Stunden je Disziplin)●Thoraxchirurgie●Neurochirurgie●HNO●Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie●Augenchirurgie●Gefäßchirurgie●Operative Eingriffe bei Kindern●und andere DisziplinenPflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen●Pflegepraktikum120●zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte80●Anästhesie140●Notaufnahme und Ambulanz200●Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.)120Stunden zur freien Verteilung80*Stundenzahl insgesamt2 500* * Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur freien Verteilung.

Anlage 5 (zu § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b)Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2324)

Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung

Name, Vorname

GeburtsdatumGeburtsort

hat in der Zeit vom ___ bis _____ mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für

[…] Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten

[…] Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten

gemäß § 13 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Verbindung mit § 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung teilgenommen.

Die Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um _____ Stunden* – unterbrochen worden.

Ort, Datum

(Stempel)

Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der Schulleitung

Anlage 6 (zu § 47 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2325)

Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung

__________“

Name, Vorname

GeburtsdatumGeburtsort

hat am ___ die staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 – § 2 Absatz 2 Nummer 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vor dem Prüfungsausschuss bei der

(Bezeichnung der Schule)

in bestanden.

Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:

1.

im schriftlichen Teil der Prüfung„_______ “

2.

im mündlichen Teil der Prüfung„_______ “

3.

im praktischen Teil der Prüfung„_______ “

Gesamtnote der staatlichen Prüfung (auf der Grundlage der Prüfungsnoten der Nummern 1 bis 3)

Ort, Datum

(Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Anlage 7 (zu § 50 Absatz 2)Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2326)

Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Name, Vorname

GeburtsdatumGeburtsort

erhält auf Grund des § 1 Absatz 1 – § 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

__________“

zu führen.

Ort, Datum

(Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

Anlage 8 (zu § 50 Absatz 3)Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2327)

Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Name, Vorname

GeburtsdatumGeburtsort

erhält auf Grund des § 1 Absatz 1 – § 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

__________“

zu führen.

Die Berufsqualifikation wurde auf Grundlage von

erworben.

Die auf dieser Grundlage erteilte Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung wurde am ________ erteilt.

Ort, Datum

(Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

Anlage 9 (zu § 62 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2328)

Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung

__________“

Name, Vorname

GeburtsdatumGeburtsort

hat am _____ die staatliche Eignungsprüfung nach den §§ 55 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden.

Ort, Datum

(Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Anlage 10 (zu § 65 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2329)


Bezeichnung der Einrichtung

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang

Name, Vorname

GeburtsdatumGeburtsort

hat in der Zeit vom ___ bis _____ regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach den §§ 63 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.

Ort, Datum

(Siegel)

(Unterschrift(en) oder qualifizierteelektronische Signatur(en) der Einrichtung)

Anlage 11 (zu § 80 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2330)

Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung

__________“

Name, Vorname

GeburtsdatumGeburtsort

hat am ___ die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 66 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden.

Ort, Datum

(Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronischeSignatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Anlage 12 (zu § 86 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2331)


Bezeichnung der Einrichtung

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang

Name, Vorname

GeburtsdatumGeburtsort

hat in der Zeit vom ___ bis _____ regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach den §§ 81 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde festgelegt wurde. Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden.

Ort, Datum

(Siegel)

(Unterschrift(en) oder qualifizierteelektronische Signatur(en) der Einrichtung)

Anlage 13 (zu § 105 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2332)

Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Bescheinigung über die staatliche Nachprüfung

__________“

Name, Vorname

GeburtsdatumGeburtsort

hat am ________ die staatliche Nachprüfung nach den §§ 91 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden.

Ort, Datum

(Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

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