Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1992-10-14
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen Kriterium E 2.1.1 Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, so dass zur weiteren Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes eine zusätzliche und bisher nicht in den genehmigten Handlungsanweisungen (Sicherheitsspezifikationen, Betriebs- und Prüfvorschriften) festgelegte Maßnahme ergriffen werden muss. Kriterium N 2.1.1 Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung. Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle Kriterium N 2.1.2 Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.

– in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden oder innerhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,

– der sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum zulässig sind, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,

– geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Ausfall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.

– Auslösung eines Druckschalters der Dichtungssysteme der Transport- oder Lagerbehälter.

– Auslösung eines Druckschalters, die nicht auf Undichtigkeiten der Deckeldichtungen zurückzuführen ist, es sei denn, der Mangel an dem Druckschalter kann innerhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeit behoben werden.

2.2 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung oder Transport

– Absturz eines Behälters, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktlösungen beladen ist.

– Absturz einer schweren Last auf einen Behälter, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktlösungen beladen ist.

– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung eines Transport- oder Lagerbehälters.

– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung einer Last.

– Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug oder einer Transport- oder Handhabungseinrichtung.

2.3 Sonstige Ereignisse Kriterium N 2.3.1 Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder des Betriebes. Kriterium N 2.3.2 Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks. Kriterium N 2.3.3 Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.

3. Einwirkungen von außen und interne Ereignisse

3.1 Einwirkungen von außen Kriterium S 3.1.1 Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist. Kriterium E 3.1.1 Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern die Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.

3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse Kriterium S 3.2.1 Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umwelt auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist. Kriterium E 3.2.1 Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, sofern die Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann. Kriterium N 3.2.1 Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Bereich der Einrichtung, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet. Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war.

Anlage 6 Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Einrichtungen der Entsorgung radioaktiver Abfälle nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2202 - 2204)

Vorbemerkung

Die folgenden Meldekriterien gelten für Genehmigungen nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, welche die Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, zum Gegenstand haben. Die Meldekriterien beziehen sich zu diesem Zweck auf erforderliche Einrichtungen und Handlungsschritte einschließlich der innerbetrieblichen Transporte.

1. Radiologie und Strahlenschutz Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.

1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität Kriterium E 1.1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder

– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität Kriterium E 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität Kriterium N 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt. Kriterium S 1.2.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet. Kriterium E 1.2.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass

– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder

– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.

– zu einer effektiven Dosis führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen, oder

– mehr als 10 Prozent der in der Zulassung festgelegten maximal zulässigen Aktivitätsabgaben im Kalenderjahr beträgt.

– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stunden überschreitet oder

– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.

1.3 Kontamination Kriterium E 1.3.1 Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt. Kriterium N 1.3.1 Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.4.1 Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich Kriterium E 1.4.1 Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich

– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder

– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder

– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

1.5 Strahlenschutz von Personen Kriterium S 1.5.1 Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.

2. Technik und Betrieb

2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen Kriterium N 2.1.1 Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung. Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle Kriterium N 2.1.2 Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.

– in den sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen, die in weniger als 24 Stunden oder innerhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,

– der sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern das jeweilige Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,

– geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Ausfall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.

2.2 Sonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse Kriterium N 2.2.1 Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder des Betriebes. Kriterium N 2.2.2 Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks. Kriterium N 2.2.3 Sonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse im Zusammenhang mit Konditionierung, Handhabung, Transport und Lagerung radioaktiver Abfälle.

3. Einwirkungen von außen und interne Ereignisse

3.1 Einwirkungen von außen Kriterium S 3.1.1 Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch beispielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifende Brände, Bergschäden oder einen Flugzeugabsturz, sodass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder dies zu besorgen ist. Kriterium E 3.1.1 Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch beispielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifenden Brände, Bergschäden oder einen Flugzeugabsturz, sofern der Umgang mit radioaktiven Abfällen nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.

3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse Kriterium S 3.2.1 Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist. Kriterium E 3.2.1 Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, sofern der Umgang mit radioaktiven Abfällen nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann. Kriterium N 3.2.1 Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Bereich der Einrichtung, in dem radioaktive Abfälle mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet. Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war.

Anlage 7 Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in nach § 9b des Atomgesetzes zugelassenen Anlagen und der Schachtanlage Asse II

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2204 - 2207)

Vorbemerkung:

Die Meldekriterien gelten für Endlager nach § 9b AtG und die Schachtanlage Asse II. Sie beziehen sich zu diesem Zweck auf Handlungsschritte, Einrichtungsgegenstände und technische Gerätschaften, die im Zusammenhang mit der sicheren Errichtung, dem Betrieb oder der Stilllegung der genannten Einrichtungen erforderlich sind, einschließlich des Umgangs nach § 9 AtG oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG mit den radioaktiven Abfällen, deren Lagerung und innerbetriebliche Transporte. Die Kriterien erfassen auch den Umgang bei der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II.

1. Radiologie und Strahlenschutz Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.

1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität Kriterium E 1.1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder

– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität Kriterium E 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe mit der Abluft in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität Kriterium N 1.2.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt. Kriterium S 1.2.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet. Kriterium E 1.2.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass

– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder

– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.

– zu einer effektiven Dosis führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung beträgt, oder

– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.

– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stunden überschreitet oder

– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.

1.3 Kontamination Kriterium E 1.3.1 Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt. Kriterium N 1.3.1 Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe Kriterium S 1.4.1 Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen durch Verschleppung aus der Anlage in einen Bereich Kriterium E 1.4.1 Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich

– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache eines Wertes der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder

– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder

– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

1.5 Strahlenschutz von Personen Kriterium S 1.5.1 Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.

2. Technik und Betrieb

2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen Kriterium S 2.1.1 Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, die zu einem Anlagenzustand geführt hat, der sich unmittelbar oder mittelbar auf Personen oder die Umgebung Gefahr bringend ausgewirkt hat oder dies zu besorgen ist. Kriterium E 2.1.1 Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann. Kriterium N 2.1.1 Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung der Anlage, bei deren Eintreten der bestimmungsgemäße Betrieb eingeschränkt fortgeführt werden kann. Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle Kriterium N 2.1.2 Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung. Kriterium N 2.1.3 Sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei innerbetrieblichem Transport, Handhabung, Lagerung betrieblicher radioaktiver Abfälle oder radioaktiver Stoffe. Kriterium N 2.1.4 Undichtigkeiten oder Leckagen von Rohrleitungen, Tanks oder Verschlüssen von Einlagerungshohlräumen, wenn dadurch die in der Zulassung oder der Strahlenschutzverordnung festgelegte Aktivitätswerte überschritten werden. Kriterium E 2.1.3 Lösungseinbrüche unter Tage, erhebliche Zunahme der Lösungsaustritte, Auftreten bisher nicht erfasster Lösungsaustritte, sofern eine sicherheitstechnische Relevanz nicht ausgeschlossen werden kann, signifikante Änderung der chemischen Zusammensetzung von Lösungsaustritten mit Deckgebirgslösungsanteilen.

– in den sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden behoben werden, oder Ausfälle dieser Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern das jeweilige Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist, oder

– geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Ausfall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.

2.2 Sonstige meldepflichtige Ereignisse, so dass ein bestimmungsgemäßer Anlagenbetrieb nicht weitergeführt werden kann oder es zu einer Betriebsunterbrechung der Anlage oder einer Teilanlage gekommen ist oder kommen kann Kriterium N 2.2.1 Sonstiges Ereignis im Zusammenhang mit Handhabung, Transport und Lagerung radioaktiver Abfälle. Kriterium N 2.2.2 Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von in der Zulassung oder behördlich festgelegten Werten der Anlagentechnik oder des Betriebes. Kriterium N 2.2.3 Brände, Verpuffungen, Explosionen, Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen unter Tage, die zu einer Räumung von Anlagenbereichen geführt haben. Kriterium E 2.2.3 Brände, Verpuffungen, Explosionen, Freisetzung von nicht radioaktiven Gefahrstoffen über Tage, die sich auf die Sicherheit der unter Tage Beschäftigten auswirken oder die öffentliche Sicherheit gefährden. Kriterium E 2.2.4 Zerstörung von Grubenbauten. Kriterium E 2.2.5 Bergbauschäden, wenn dadurch das Strahlenschutzregime negativ beeinflusst wird oder werden kann. Kriterium E 2.2.7 Gasausbrüche und Gasaustritte unter Tage.

– Absturz eines Behälters, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktlösungen beladen ist, oder

– Absturz einer schweren Last auf einen Behälter, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktlösungen beladen ist.

– Tagesbrüche und erhebliche Senkungen über Tage.

– Bewegungsvorgänge an der Erdoberfläche außerhalb des Erwartungsbereichs.

3. Einwirkungen von außen und interne Ereignisse

3.1 Einwirkungen von außen Kriterium S 3.1.1 Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch beispielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifende Brände, Bergschäden oder einen Flugzeugabsturz, so dass ein Zustand der Anlage eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist. Kriterium E 3.1.1 Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch beispielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifenden Brände, Bergschäden oder einen Flugzeugabsturz, so dass der Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.

3.2 Anlageninterne Ereignisse Kriterium S 3.2.1 Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Anlage eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist. Kriterium E 3.2.1 Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion oder sonstige Einwirkung von innen, so dass der Betrieb der Anlage oder eines Anlagenteils aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann. Kriterium N 3.2.1 Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion oder sonstige Einwirkung von innen in einem Bereich der Anlage, in dem radioaktive Abfälle mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet. Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war.

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