Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1973-12-17
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Eingangsformel

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) wird verordnet:

§ 1

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Freiburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

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