Sechste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1989-02-24
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

(XXXX)

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:

1.

In den Vereinigten Staaten von Amerika:

a)

New Mexico Pennsylvania Vermont

b)

beschränkt auf Kindesunterhalt: Wisconsin

2.

In Kanada: Britisch Kolumbien Neufundland und Labrador

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. September 1988 (BGBl. I S. 1784).

Der Bundesminister der Justiz

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