Zehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
(XXXX)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der Provinz Kanadas
Prinz-Eduard-Insel.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. Januar 1991 (BGBl. I S. 285).
Der Bundesminister der Justiz
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