Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
(1) Eine Schuld, die eine Valutaverpflichtung im Sinne des § 10 des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279) darstellt, ist nach ihrer Regelung abweichend von § 47 Abs. 3 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung des § 7 Nr. 7 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) spätestens in der Bilanz für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 30. Dezember 1955 endet, mit dem Wert anzusetzen, der sich für sie aus dem neuen Kapitalbetrag und unter Zugrundelegung des am Stichtag der Bilanz geltenden Umrechnungskurses der ausländischen Währung ergibt. Ist dieser Umrechnungskurs niedriger als der nach § 10 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes maßgebende Umrechnungskurs, so kann die Schuld mit einem unter Zugrundelegung des bisher maßgebenden Umrechnungskurses berechneten Wert angesetzt werden. Die Änderung des Wertansatzes gilt handelsrechtlich nicht als eine Berichtigung von Wertansätzen im Sinne von § 47 Abs. 1 und 2 des D-Markbilanzgesetzes.
(2) In der steuerlichen Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 21. Juni 1948 ist der Wertansatz für eine Schuld der in Absatz 1 bezeichneten Art nach ihrer Regelung unter Zugrundelegung des neuen Kapitalbetrages, vermindert um die darin enthaltenen Zinsen, die auf die Zeit nach dem 20. Juni 1948 entfallen, und unter Zugrundelegung des nach § 10 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes für den Wertansatz in der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark maßgebenden Umrechnungskurses der ausländischen Währung zu berichtigen; auf diese Berichtigung sind die §§ 47, 73 bis 75 des D-Markbilanzgesetzes anzuwenden. In der Steuerbilanz für das Wirtschaftsjahr, in dem die Schuld nach Absatz 1 mit dem neuen Wert angesetzt wird, ist ein Verlust, der sich durch die Zugrundelegung des am Stichtag der Bilanz geltenden Umrechnungskurses an Stelle des bisher maßgebenden Umrechnungskurses ergibt, soweit er den Gewinn aus der Herabsetzung der für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1952 zu entrichtenden Zinsen übersteigt, durch Bildung eines Gegenpostens auf der Aktivseite der Bilanz auszugleichen. Der Gegenposten ist in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in gleichen Teilbeträgen aufzulösen.
(3) Im übrigen findet eine Berichtigung von Wertansätzen nach §§ 47, 73 bis 75 des D-Markbilanzgesetzes für eine Schuld der in Absatz 1 bezeichneten Art nicht statt.
§ 100
Ein aus der Regelung einer Auslandsschuld, die keine Valutaverpflichtung im Sinne des § 10 des D-Markbilanzgesetzes ist, sich ergebender Gewinn unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. Das gilt nicht, soweit dieser Gewinn auf Zinsverpflichtungen entfällt, die nach dem 21. Juni 1948 entstanden sind.
§ 101
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen, nach denen bei im Ausland zahlbaren Zinsen aus Anleihen zur Vermeidung einer Steuererstattung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen werden kann.
f) Änderung von Vorschriften über die Neuordnung
des Geldwesens
§ 102
(1) ... Soweit ein Zweitschuldner im Sinne von § 15 Abs. 8 des Umstellungsgesetzes gegenüber einem Angehörigen der Vereinten Nationen für eine Reichsmarkverbindlichkeit gemäß § 15 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes haftbar geblieben ist, die eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art ist oder die zur Sicherung einer Schuld dieser Art abgetreten oder verpfändet ist und auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption lautet, bleibt der Zweitschuldner in gleichem Umfang wie bisher haftbar, bis Gläubiger und Erstschuldner sich darüber geeinigt haben, daß die von dem Erstschuldner angebotenen Sicherheiten ausreichen.
(2)
(3) Leistungen, die nach § 15 Abs. 7 des Umstellungsgesetzes in der Fassung der Artikel 1 und 2 des Gesetzes Nr. 46 der Alliierten Hohen Kommission zu bewirken waren, gelten als Leistungen nach den Vorschriften der §§ 105 und 106 des Lastenausgleichsgesetzes. Bewirkte Leistungen sind zurückzuzahlen, wenn die zugrunde liegende Schuld die Voraussetzungen des § 52 erfüllt und geregelt worden ist; die §§ 133 und 183 des Lastenausgleichsgesetzes sind nicht anzuwenden.
g) Verbindlichkeiten von Geldinstituten
§ 103
(1) Verbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen der in § 22 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art, auf die Anlage II des Abkommens anzuwenden ist, sind in die Umstellungsrechnung mit dem sich auf den 1. Januar 1953 ergebenden neuen Kapitalbetrag (Artikel IV in Verbindung mit Artikel V Nr. 1 bis 4 der Anlage II) einzustellen.
(2) Soweit die nach Absatz 1 passivierten Verpflichtungen darauf beruhen, daß an die Konversionskasse geleistete Zahlungen gemäß Anlage V des Abkommens unberücksichtigt bleiben, ist der dem Geldinstitut nach § 32 zustehende Erstattungsanspruch in gleicher Höhe auf der Aktivseite der Umstellungsrechnung auszuweisen.
(3) Soweit der Zinsaufwand für den neuen Kapitalbetrag 4 vom Hundert jährlich übersteigt, kann der Gegenwartswert der Mehrzinsen für die Zeit bis zur Fälligkeit der Verbindlichkeit (Artikel V Nr. 8 bis 10 der Anlage II) in der Umstellungsrechnung dem neuen Kapitalbetrag hinzugerechnet werden. Der Gegenwartswert ist unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4,5 vom Hundert jährlich auf den 1. Januar 1953 zu errechnen. Mehrzinsen sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie durch einen 4,5 vom Hundert jährlich übersteigenden Zinsertrag aus solchen eigenen Ausleihungen des Geldinstituts ausgeglichen werden, die entweder aus Mitteln der unter Absatz 1 fallenden Anleihen und Darlehen stammen oder deren Zinssatz mit Rücksicht auf die Verzinsung der unter Absatz 1 fallenden Anleihen und Darlehen höher ist als jährlich 4,5 vom Hundert und soweit der Zinsaufwand auf den nach Absatz 2 gedeckten Teil der neuen Kapitalschuld entfällt.
(4) Die einem Geldinstitut nach dem Ergebnis der Umstellungsrechnung in Höhe des nicht nach Absatz 2 gedeckten Teiles des neuen Kapitalbetrages zuzüglich des sich nach Absatz 3 ergebenden Betrages zustehende Ausgleichsforderung ist erst vom 1. Januar 1953 an mit 4,5 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(5) Soweit sich der vom 21. Juni 1948 an mit 3 oder 4,5 vom Hundert jährlich verzinsliche Teil der bisher in die Umstellungsrechnung eingestellten Ausgleichsforderung auf Grund der Absätze 1 bis 4 vermindert oder erst vom 1. Januar 1953 an zu verzinsen ist, sind die dem Geldinstitut daraus zugeflossenen Zinsen auf den Zinsanspruch anzurechnen, der ihm gegen den Schuldner der Ausgleichsforderung für den Zeitraum zusteht, der auf die Bestätigung der nach den Absätzen 1 bis 4 durchgeführten Berichtigung der Umstellungsrechnung folgt.
(6) Für die Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals bleiben die nach Absatz 1 bis 3 einzustellenden Beträge außer Ansatz, soweit sie von den nach den bisherigen Vorschriften einzustellenden Beträgen abweichen. Diese Abweichungen haben keine Rückwirkung auf die Reichsmarkschlußbilanz.
§ 104
(1) Für Berliner Altbanken gilt § 103 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 entsprechend. Zur Durchführung des Artikels 14 Abs. 2 des Abkommens ist ein zusätzlicher Passivposten in die Altbankenrechnung einzustellen.
(2) Soweit die Niederlassung eines Geldinstituts mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes gemäß § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, ist zur Durchführung des Artikels 14 Abs. 2 des Abkommens ein zusätzlicher Passivposten in die Umstellungsrechnung einzustellen.
§ 105
(1) Soweit einem Geldinstitut die Erfüllung der unter Anlage II des Abkommens fallenden Schulden auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird durch Bundesgesetz Vorsorge getroffen werden, daß dem Geldinstitut die erforderlichen flüssigen Mittel in deutscher Währung an Stelle von Ausgleichsforderungen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Soweit durch Bundesgesetz Mittel zum Ankauf von Ausgleichsforderungen bereitgestellt werden, soll sichergestellt werden, daß diese Mittel auch zur Durchführung des Absatzes 1 ausreichen.
h) Vertragshilferecht
§ 106
-
§ 107
-
i) Devisenrechtliche Bestimmungen
§ 108
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Bank deutscher Länder die im Hinblick auf die Beschränkungen der Devisenbewirtschaftungsgesetze zur Ausführung des Abkommens erforderlichen Rechtsverordnungen. Sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Bank deutscher Länder ... erteilen die nach den Devisenbewirtschaftungsgesetzen und nach den zu ihnen ergehenden Rechtsverordnungen erforderlichen Genehmigungen.
k) Kostenrechtliche Bestimmungen
§ 108a
(1) Für die Eintragung der Begründung, Veränderung oder Aufhebung von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden in das Grundbuch sowie für gerichtliche oder notarielle Beurkundungen, die diesen Geschäften dienen, wird nur die Hälfte der in der Kostenordnung bestimmten Gebühren erhoben, wenn diese Geschäfte durch die Regelung auf Grund des Abkommens veranlaßt werden oder mit dieser Regelung zusammenhängen. § 26 Abs. 3 der Kostenordnung bleibt unberührt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Höchstbetrag der vollen Gebühr 5.000 Deutsche Mark. Dies gilt auch, wenn der Umstellungsbetrag in das Grundbuch eingetragen wird oder hierzu erforderliche Erklärungen beurkundet werden.
§ 108b
-
Vierter Abschnitt Sonderbestimmungen für Berlin
§ 109
Für die Anwendung dieses Gesetzes in Berlin treten
an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948;
an die Stelle des 21. Juni 1948
in den Fällen der §§ 54, 67 und 99 der Stichtag der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark,
im übrigen der 25. Juni 1948;
an die Stelle von Teil II des Umstellungsgesetzes Teil II der Berliner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Umstellung von Grundpfandrechten und über Aufbaugrundschulden in der Fassung vom 15. Januar 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 63), an die Stelle von § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes Artikel 11 Nr. 26 der Umstellungsverordnung und an die Stelle von § 16 des Umstellungsgesetzes Artikel 14 Nr. 32 der Umstellungsverordnung;
an die Stelle der Sechzehnten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz die Durchführungsbestimmung Nr. 13 zur Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1949 Teil I S. 163) und an die Stelle der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz die entsprechenden in Berlin einzuführenden Vorschriften;
an die Stelle des D-Markbilanzgesetzes das Berliner D-Markbilanzgesetz vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329) und an die Stelle von § 7 Nr. 7 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes § 7 Nr. 12 des Berliner D-Markbilanzergänzungsgesetzes vom 24. Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 382);
6.
§ 110
Die Vorschriften der Artikel V bis VIII des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes bleiben von der Vorschrift des § 53 unberührt.
§ 111
Für die Rechtsverhältnisse der neuen oder weiteren Hypothek gelten abweichend von § 53 folgende Vorschriften:
Die neue Hypothek hat den Rang, den die dem Gläubiger zustehende umgestellte Hypothek am 25. Juni 1948 hatte. In der Höhe, in welcher die neue Hypothek die umgestellte Hypothek übersteigt, erlöschen mit der Eintragung der neuen Hypothek die rangbesten nach den Vorschriften des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes im Range nach der umgestellten Hypothek entstandenen Aufbaugrundschulden, soweit sie im Zeitpunkt der Eintragung der neuen Hypothek noch dem Eigentümer zustehen und nicht ein anderes Grundpfandrecht nach § 24 Abs. 1 des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes an ihre Stelle getreten ist. Sind diese Aufbaugrundschulden bereits im Grundbuch eingetragen, so sind sie insoweit mit der Eintragung der neuen Hypothek von Amts wegen zu löschen.
Die weitere Hypothek tritt an die Stelle einer oder mehrerer der umgestellten Hypothek im Range nachgehenden Aufbaugrundschulden an rangbester Stelle, soweit diese im Zeitpunkt der Eintragung der weiteren Hypothek noch dem Eigentümer zustehen und nicht ein anderes Grundpfandrecht nach § 24 Abs. 1 des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes an ihre Stelle getreten ist. Die Aufbaugrundschulden erlöschen insoweit. Nummer 1 Satz 3 ist anzuwenden.
Soweit die weitere Hypothek nicht nach Nummer 2 an die Stelle von Aufbaugrundschulden treten kann, kann der Gläubiger der in § 55 bezeichneten Forderung verlangen, daß der Berechtigte
eines Rechtes, dem kein Vorrecht vor einer auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Last für die Hypothekengewinnabgabe nach § 150 des Lastenausgleichsgesetzes zusteht, der weiteren Hypothek den Vorrang vor seinem Recht in dem Umfang einräumt, in dem die öffentliche Last auf Grund des § 53 vermindert wird,
eines Rechtes, das der in Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Rangstelle nachgeht und das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte war, nach dem 15. Juli 1952 erworben hat, der weiteren Hypothek den Vorrang vor diesem Recht einräumt.
Steht ein Recht, das der in Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Rangstelle nachgeht und das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte war, in der Zeit zwischen dem 25. Juni 1948 und dem 15. Juli 1952 erworben hat, dem Schuldner der in § 55 bezeichneten Forderung zu, so kann der Gläubiger dieser Forderung von dem Schuldner die Einräumung des Vorrangs vor dem Recht auch dann verlangen, wenn die Voraussetzungen der Nummer 3 Buchstabe a nicht vorliegen.
§ 112
(1) Für die Anwendung des § 59 treten an die Stelle von § 113 des Lastenausgleichsgesetzes dessen § 150 und an die Stelle des § 58 Abs. 2 bis 4 der § 111 Nr. 3 und 4.
(2) Für die Anwendung des § 65 Satz 1 tritt an die Stelle des § 58 der § 111.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 in der jeweils geltenden Fassung verwiesen wird, sind diese in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung für Zwecke dieses Gesetzes weiterhin anwendbar, soweit deren Anwendung nicht ohnehin ausgeschlossen wird.
§ 113
§ 2 Nr. 4 des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes erhält mit Wirkung vom 25. Juni 1948 folgende Fassung:
"4
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 Angehörigen der Vereinten Nationen (Artikel 11 Nr. 27 der Umstellungsverordnung) zustanden, sofern die durch sie gesicherte Forderung eine Schuld der in § 52 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden bezeichneten Art ist;
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 an Angehörige der Vereinten Nationen zur Sicherung einer Schuld der in § 52 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden bezeichneten Art abgetreten oder verpfändet waren, soweit sie aus einem Geschäft, das der Angehörige der Vereinten Nationen zu finanzieren oder zu refinanzieren beabsichtigte, herrühren und sie oder die Forderungen, zu deren Sicherung sie bestellt sind, auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption lauten."
§ 114
Für die Anwendung der §§ 69, 70 und 73 tritt an die Stelle des Landes Berlin der Bund.
§ 115
(1) Die auf Grundbesitz in Berlin West entrichtete Baunotabgabe (Gesetz über eine Baunotabgabe vom 21. Juli 1949 - Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 273 -, Gesetz über die Verlängerung der Baunotabgabe vom 15. Dezember 1950 - Verordnungsblatt für Berlin Teil I S. 559 -, Gesetz über Abgaben in Vorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezember 1951 - Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1187 -) ist zu erstatten, soweit sie eine Baunotabgabe übersteigt, die zu entrichten wäre, wenn bei Ermittlung des Belastungsgrades für die Baunotabgabe eine Schuld, die nach § 53 Satz 1 zu behandeln ist, außer Ansatz bleibt, und die Baunotabgabe von dem um die Schuld verminderten Einheitswert berechnet wird. Entsprechend sind Verpflichtungsbeträge aus der Baunotabgabe zu ermäßigen. Bereits entrichtete Teilbeträge sind in Höhe der überzahlten Beträge zu erstatten.
(2) Die für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. März 1952 in Berlin West entrichtete Notabgabe vom Betriebsvermögen (Artikel III des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 - Verordnungsblatt für Berlin 1951 Teil I S. 26 -) ist zu erstatten, soweit sie die Notabgabe vom Betriebsvermögen übersteigt, die zu entrichten wäre, wenn bei der Ermittlung des Betriebsvermögens eine Schuld, die nach § 53 Satz 1 zu behandeln ist, in dieser Höhe abgezogen wird.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Schulden in ausländischer Währung, wobei diese unter Außerachtlassung der Grundsätze des § 31 Abs. 1 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes nach einem Umrechnungskurs vom 0,30 USA-Dollar für 1 DM West anzusetzen sind.
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 116
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 117
Das Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 gemäß seinem Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)