Neunte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Ergänzung des Verzeichnisses der Auslandsbonds)
Auslandsbonds (Zweite Ergänzung des Verzeichnisses der Auslandsbonds)
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
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§ 2 Bestimmung des Stichtags
Als Stichtag für die in § 1 bezeichneten Auslandsbonds wird nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes der 1. November 1954 bestimmt.
§ 3 Land Berlin
Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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