Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Automatenfachmanns und der Automatenfachfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Automatenmechatronik oder
Automatendienstleistung,
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Automatendienstleistung, die jeweils 26 Wochen dauern, sowie
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Automatenservice,
Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,
Warenbewirtschaftung,
Abrechnung und Auswertung von Automatenaufstellplätzen,
Verkaufsförderung und
rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatenmechatronik sind:
Vorbereiten und Installieren von Automaten,
Montage und Inbetriebnahme von Automaten,
Wartung und Instandhaltung von Automaten sowie
Informations- und Kommunikationstechnik.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatendienstleistung sind:
Marketing und
Personalwirtschaft.
(5) Die Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Automatendienstleistung sind:
kaufmännische Geschäftsprozesse und
Kundenbetreuung.
(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Arbeitsorganisation und Kommunikation,
unternehmerisches Handeln und
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 8 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
Automatenbetreuung und
Automatenbewirtschaftung.
§ 10 Prüfungsbereich Automatenbetreuung
(1) Im Prüfungsbereich Automatenbetreuung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen und Zeitaufwand abzuschätzen,
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, wirtschaftlicher, sicherheitstechnischer, kundenspezifischer und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und zu dokumentieren,
Material und Werkzeug zu disponieren und zu handhaben,
Füllstände zu überprüfen, Automaten bedarfsgerecht zu befüllen und zu leeren,
Standsicherheit zu gewährleisten, Automaten durch Sichtkontrolle zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,
branchenspezifische Software anzuwenden und technische Informationssysteme zu nutzen und
branchenrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu beachten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Aufstellen und Anschließen eines betriebsfertigen Automaten,
Auslesen der gespeicherten Daten des Automaten und Befüllen und Entleeren eines Automaten sowie
Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich Austausch von Verschleißteilen.
(3) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durchführung der Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nummer 3 ein situatives Fachgespräch geführt werden.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
§ 11 Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung
(1) Im Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Kundenwünsche zu ermitteln, Maßnahmen zur Kundengewinnung und zur Kundenbindung vorzubereiten und umzusetzen,
den Bedarf an Waren und Ersatzteilen zu ermitteln und nach Verwendungszweck zusammenzustellen,
Kassierungen durchzuführen, Kassenbestände auszulesen und zu dokumentieren und Zahlungsmittel zu prüfen und
Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und Soll-Ist-Vergleiche durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 12 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Automatenmechatronik
§ 13 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Automatenmechatronik findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
Instandsetzungs- und Wartungstechnik,
Netzwerke und Elektrotechnik sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14 Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
technische, digitale und analoge Unterlagen zu nutzen und Prüf- und Messdaten zu lesen,
Steuerungs- und Regelungsparameter einzustellen sowie systematische Fehler- und Störungssuche durchzuführen und die Fehler zu beheben und zu dokumentieren,
mechanische und elektronische Baugruppen und -teile auszubauen, zu reinigen, instand zu setzen und zu montieren und elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken anzuschließen und zu verbinden,
elektrische Spannungen, Ströme und Widerstände zu messen, das Drehfeld und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren,
Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen und Prüfprotokolle zu erstellen,
Automaten nachzurüsten,
Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken zu verbinden und zu konfigurieren,
Versorgungsanschlüsse und mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und
Automaten dem Kunden zu übergeben, Fachauskünfte zu erteilen, Kunden einzuweisen und Abnahmeprotokolle anzufertigen.
(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt erstellen und seine Arbeit mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie eine schriftliche Arbeitsplanung durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.
§ 15 Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik
(1) Im Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
mit Schaltplänen, Funktions-, Aufbau- und Anschlussplänen zu arbeiten,
Automaten in informationstechnische Systeme einzubinden und deren Vernetzung darzustellen,
Prüf- und Messdaten zu erfassen und auszuwerten und
einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen zu erklären.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Automatenbetreuungmit 20 Prozent,
Automatenbewirtschaftungmit 10 Prozent,
Instandsetzungs- und
Wartungstechnikmit 40 Prozent,
Netzwerke und Elektrotechnikmit 20 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Netzwerke und Elektrotechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Unterabschnitt 3 Fachrichtung Automatendienstleistung
§ 18 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Automatendienstleistung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
Automatenwirtschaft sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 19 Prüfungsbereich Automatenwirtschaft
(1) Im Prüfungsbereich Automatenwirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Marketingmaßnahmen zu entwickeln, durchzuführen, zu kontrollieren und die Ergebnisse zu bewerten,
den Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien zu bewerten und Optimierungsvorschläge zu entwickeln,
Reparatur- und Serviceleistungen zu planen, anzubieten und zu organisieren,
Personalentwicklungsmaßnahmen zu planen und umzusetzen,
Personaleinsatzpläne zu erstellen,
Entgeltabrechnungen vorzubereiten und deren Positionen zu erklären,
branchenspezifische Hard- und Software auftragsgerecht einzusetzen und anzuwenden und
Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(2) Über Absatz 1 hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Bestimmungsgrößen von Kosten und Erlösen zu ermitteln und zu analysieren und Statistiken zu erstellen und auszuwerten oder
Kundenwünsche zu ermitteln, Information und Beratung von Kunden situationsgerecht zu gestalten und Reklamationen und Beschwerden entgegenzunehmen und zu bearbeiten sowie Konfliktlösungen aufzuzeigen.
Der Prüfling wählt, ob er die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nachweist.
(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 20 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 21 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Automatenbetreuungmit 20 Prozent,
Automatenbewirtschaftungmit 10 Prozent,
Automatenwirtschaftmit 60 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Automatenwirtschaft“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung
§ 22 Anrechnung von Ausbildungszeiten
(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Automatenservice kann unter Berücksichtigung der in der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
(2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Automatenservice erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 10 und 11 gleich.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 23 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht den Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1080 - 1086)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Automatenservice (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Automaten nach Aufbau, Funktion und Art ihrer Dienstleistung unterscheidenb)Zahlungssysteme unterscheiden und auslesenc)Füllstände prüfen und Automaten bedarfsgerecht befüllen und leerend)Reinigungs- und Wartungsarbeiten durchführene)Sicht- und Funktionskontrollen an Automaten durchführenf)technische Unterlagen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Betriebsanleitungen anwendeng)Störungen, Qualitätsmängel und deren Ursachen erkennen, vor Ort beheben und dokumentierenh)Maßnahmen zum Manipulationsschutz ergreifeni)Kunden die Funktion von Automaten erklären und sie in die Bedienung einweisen18
j)Explosionszeichnungen, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne sowie Blockschaltbilder anwendenk)Verschleißteile erneuern, mechanische Baugruppen und Bauteile austauschenl)betriebsfertige Automaten aufstellen und mit vorhandenen Anschlüssen verbindenm)Maßnahmen zur Verkehrssicherheit am Aufstellplatz der Automaten ergreifen6
2Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Informationssysteme nutzen, Software einsetzen und Peripheriegeräte anschließenb)Daten eingeben, pflegen und sichern und Vorschriften des Datenschutzes beachtenc)Informationen beschaffen, auswerten und dokumentierend)branchenspezifische Software anwenden4
e)digitale und analoge technische Prüf- und Messdaten lesen, auswerten, protokollieren und Berichte anfertigen3
3Warenbewirtschaftung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)automatengerechte Produkte unterscheidenb)Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln und nach Verwendungszwecken zusammenstellenc)Waren übernehmen, auf Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Unversehrtheit prüfend)Warenbestände und Warenzustand prüfen, Ablauffristen berücksichtigen und Fehlbestände ergänzene)Waren und Ersatzteile lagern, abrufen und rückführenf)Lagerbestände kontrolliereng)Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholenh)Bestellungen durchführen und Liefertermine überwacheni)Materialien und Gebrauchsgüter kostenbewusst einsetzen12
4Abrechnung und Auswertung von Automatenaufstellplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Kassierungen durchführen, Kassenbestände auslesen und dokumentieren und Zahlungsmittel prüfenb)Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und Soll-Ist-Vergleiche durchführenc)Geldbewegungen dokumentieren10
d)Statistiken und betriebliche Kennziffern auswertene)Automateneinsätze bewerten, Nachkalkulationen durchführen, Schlussfolgerungen ableiten und Optimierungen vorschlagen3
5Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Geschäftspartnern, führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenb)verkaufsfördernde Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung unterscheiden, vorbereiten und umsetzenc)über Leistungsangebote informieren und präsentieren und Kundenwünsche ermitteln12
d)Informations- und Beratungsgespräche führene)Verbesserungen des Leistungsangebotes vorschlagenf)Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten3
6Rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)branchenbezogene Rechtsvorschriften beachten und anwendenb)Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften beachtenc)jugendschutzrechtliche Bestimmungen beachten und umsetzend)hygienerechtliche Bestimmungen einhalten, umsetzen und Maßnahmen dokumentierene)branchenbezogene Präventionsvorschriften beachten und Maßnahmen umsetzenf)datenschutzrechtliche Bestimmungen beachten und umsetzen10
g)steuerrechtliche Vorschriften beachtenh)ordnungsrechtliche Vorschriften bei der Automatenaufstellung einhalten2
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Vorbereiten und Installieren von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Betriebsmittel unter Beachtung ihrer mechanischen und elektrischen Sicherheit auswählenb)einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik (VDE-Bestimmungen) und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwendenc)Schutz gegen direktes und indirektes Berühren von spannungsführenden Teilen prüfen und sicherstellend)Bauteile und Werkstoffe manuell und maschinell bearbeitene)Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderendhülsen und Stecker an elektrischen Leitern, anbringenf)elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken anschließen und verbindeng)Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden und konfigurierenh)Leitungen und deren Schutzeinrichtungen, insbesondere hinsichtlich Belastbarkeit, beurteilen und Leitungen und Verlegesysteme auswählen und zurichteni)Versorgungsanschlüsse, insbesondere zur Energieversorgung, prüfenj)mechanische und elektrische Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit prüfenk)Geräte und Einrichtungen auf Funktion und Dichtheit prüfen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen und Änderungen dokumentierenl)Messverfahren und Messgeräte auswählen, handhaben und Ergebnisse dokumentieren12
2Montage und Inbetriebnahme von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und beim Heben von Hand und mit Hebezeugen anwendenb)Automaten zum Transport anschlagen und sichern, Hebezeuge und Rollen handhaben und Transport durchführenc)Aufstellort und Befestigungsart nach den automatenspezifischen Erfordernissen und Beanspruchungen auswählend)Automaten aufstellen, montieren oder nachrüsten, Funktionsfähigkeit herstellen, elektromagnetische Verträglichkeit beachten und Standsicherheit gewährleistene)Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen, Isolationswiderstände messen und beurteilenf)Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen und Ergebnisse dokumentiereng)Automaten durch Sichtkontrolle prüfen und in Betrieb nehmen12
3Wartung und Instandhaltung von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren und Diagnose- und Wartungssysteme nutzenb)Störungen am Automaten feststellen, analysieren und beseitigenc)Baugruppen und -teile demontieren, reinigen, instand setzen und montieren und Verschleißteile austauschend)elektrische Pläne, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne anwendene)mechanische Schutzeinrichtungen prüfenf)elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf Beschädigungen prüfeng)Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln und Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen, einstellen und dokumentierenh)Funktionsprüfungen durchführen24
4Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichernb)branchenspezifische Betriebssysteme nutzen und Softwarekomponenten auswählen, installieren, testen, anpassen und dokumentierenc)IT-Systeme in Netzwerke einbinden, Datenübertragung und Netzwerke prüfen und Störungen behebend)Testprogramme einsetzen und Hardwarekomponenten auswählen, prüfen und austauschene)Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen4
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Marketing (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Markt- und Standortanalysen durchführenb)Automaten nach Standortgesichtspunkten auswählenc)Marketingmaßnahmen entwickeln, durchführen und kontrollieren und Ergebnisse bewertend)Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durchführen13
2Personalwirtschaft (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Personaleinsatzplanung durchführenb)Instrumente der Personalbeschaffung und -auswahl anwendenc)Vorgänge der Personalverwaltung, auch in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen sowie Arbeits- und Fehlzeiten, unter Beachtung arbeits- und tarifrechtlicher Bestimmungen bearbeitend)Personalentwicklungsmaßnahmen planen und umsetzene)Entgeltabrechnungen vorbereiten und deren Positionen erklären13
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
1234
1Kaufmännische Geschäftsprozesse (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Preise kalkulieren und gestalten und Reparatur- und Serviceleistungen planen, anbieten und organisierenb)Standortkalkulationen erstellen und Standortinvestitionen planenc)Bonitätsprüfungen durchführend)Finanzierungsarten auswählen und Finanzierungskosten ermittelne)Verträge vorbereiten und allgemeine Geschäftsbedingungen anwendenf)Rechnungen erstellen und Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiteng)Eingangsrechnungen bearbeitenh)Geschäftsvorgänge bucheni)Kosten und Erlöse ermitteln und analysieren und betriebliche Erfolgsrechnungen vorbereitenj)Statistiken erstellen und auswerten und Daten für kaufmännische Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben aufbereitenk)vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführen26
2Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Arbeiten kundenorientiert durchführen und Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollierenb)Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragenc)sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksformen situationsgerecht anwendend)Kunden über das Angebot an Dienstleistungen und Produkten informierene)Kundenwünsche ermitteln und Kunden unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beratenf)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigeng)Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens auf Kunden erkennen und beachtenh)Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten26
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 6 Nummer 5)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung personalrechtlicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen und Arbeitsmittel festlegenc)Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Vorgesetzten situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellend)betriebliche Abläufe beurteilen und planene)Termine planen und kontrollierenf)Arbeitsvorgänge im eigenen Arbeitsbereich analysieren und Maßnahmen zur Verbesserung umsetzen8
g)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planenh)Arbeitsabläufe zeitlich und personell planeni)Kommunikationstechniken anwendenj)Standardsoftware anwenden und Daten eingeben, sichern und pflegenk)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden4
6Unternehmerisches Handeln (§ 4 Absatz 6 Nummer 6)a)Selbständigkeit als Perspektive der Berufs- und Lebensplanung erläuternb)Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken unternehmerischen Handelns aufzeigenc)rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern und Rechtsformen unterscheiden3
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7)a)Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenb)qualitätssichernde Maßnahmen anwendenc)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren4
d)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierene)Qualität von Teilen und Produkten prüfen und sichernf)Abnahme- oder Übergabeprotokoll erstellen2