Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2017-04-18
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 73
Änderungshistorie JSON API

5.1.5 Liegen wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zur aquatischen Toxizität für das Gemisch vor, kann die Wassergefährdungsklasse abweichend von den Nummern 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 aus diesen Prüfergebnissen bestimmt werden. Den Prüfergebnissen werden Bewertungspunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet. Wurden bestimmte wissenschaftliche Prüfungen zur akuten oralen oder dermalen Toxizität oder zu Auswirkungen auf die Umwelt für das jeweilige Gemisch nicht durchgeführt, werden dem Gemisch Vorsorgepunkte nach Maßgabe von Nummer 5.3 zugeordnet. Aus der Summe der Bewertungs- und Vorsorgepunkte für das jeweilige Gemisch wird die Wassergefährdungsklasse ermittelt. Führen beide Methoden zu unterschiedlichen Wassergefährdungsklassen, so ist die aus den am Gemisch bestimmten Prüfdaten ermittelte Wassergefährdungsklasse maßgeblich.

5.1.6 Wurde zu einem Gemisch die Wassergefährdungsklasse anhand der Prüfdaten ermittelt, kann auf eine erneute Prüfung des Gemisches verzichtet werden, wenn nur ein Stoff ausgetauscht worden ist und

a)

der neue Stoff bereits eingestuft und in die gleiche oder eine niedrigere Wassergefährdungsklasse wie der ausgetauschte Stoff eingestuft ist oder der neue Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft ist und

b)

keine Eigenschaften des neuen Stoffes bekannt sind, die zu einer Erhöhung des wassergefährdenden Potenzials des Gemisches führen können.

5.2 Rechnerische Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus den Wassergefährdungsklassen der enthaltenen Stoffe

5.2.1 Ableitung der Wassergefährdungsklasse 3 Das Gemisch wird in die WGK 3 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 3.

b)

Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 3 beträgt 3 Prozent oder mehr.

5.2.2 Ableitung der Wassergefährdungsklasse 2 Trifft keine der unter Nummer 5.2.1 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 2 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Das Gemisch enthält krebserzeugende Stoffe der WGK 2.

b)

Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 2 beträgt 5 Prozent oder mehr.

c)

Das Gemisch enthält Stoffe der WGK 3, die nichtkrebserzeugend sind, mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.

d)

Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 3 beträgt weniger als 3 Prozent.

5.2.3 Ableitung der Wassergefährdungsklasse 1 Trifft keine der unter den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 genannten Voraussetzungen zu, wird das Gemisch in die WGK 1 eingestuft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Das Gemisch enthält zugesetzte krebserzeugende Stoffe unterhalb der in Nummer 5.1.3 genannten Berücksichtigungsgrenze.

b)

Das Gemisch enthält nichtkrebserzeugende Stoffe der WGK 2 mit einem Massenanteil von 0,2 Prozent oder mehr, bezogen auf den Einzelstoff.

c)

Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen nichtkrebserzeugenden Stoffe der WGK 2 beträgt weniger als 5 Prozent.

d)

Die Summe der Massenanteile aller im Gemisch enthaltenen Stoffe der WGK 1 beträgt 3 Prozent oder mehr.

e)

Das Gemisch erfüllt nicht alle der unter Nummer 2.2 genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als nicht wassergefährdend.

5.3 Ableitung der Wassergefährdungsklasse aus am Gemisch gewonnenen Prüfergebnissen

5.3.1 Berücksichtigung der am Gemisch bestimmten akuten oralen oder dermalen Toxizität Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität bekannt, ist festzustellen, ob das Gemisch nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG oder Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustufen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn diese wissenschaftlichen Prüfungen für alle enthaltenen Stoffe, nicht jedoch für das Gemisch bekannt sind. Werden aus den Prüfergebnissen nach Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG oder den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 R-Sätze oder Gefahrenhinweise zur akuten oralen oder dermalen Toxizität abgeleitet, werden diesen die in Nummer 4.2 genannten Bewertungspunkte zugeordnet. Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten oralen oder dermalen Toxizität weder für das Gemisch noch für alle enthaltenen Stoffe bekannt, werden dem Gemisch 4 Vorsorgepunkte zugewiesen.

5.3.2 Berücksichtigung der am Gemisch gewonnenen Prüfergebnisse zu Auswirkungen auf die Umwelt Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 zur akuten Toxizität an einer Fischart (96 h LC Ist bekannt, dass einer der vorgenannten Organismen besonders empfindlich auf einen im Gemisch enthaltenen Stoff reagiert, so muss die Prüfung am Gemisch auch mit diesem Organismus durchgeführt worden sein. Ist für alle Stoffe eines Gemisches jeweils die leichte biologische Abbaubarkeit nachgewiesen und ein Bioakkumulationspotenzial ausgeschlossen, werden die für die Auswirkungen auf die Umwelt ermittelten Bewertungspunkte oder Vorsorgepunkte um 2 vermindert.

a)

8 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus 1 mg/l oder weniger beträgt,

b)

6 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 1 und bis zu 10 mg/l beträgt,

c)

4 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 10 und bis zu 100 mg/l beträgt,

d)

2 Bewertungspunkte, wenn die Toxizität beim empfindlichsten Organismus mehr als 100 mg/l beträgt oder oberhalb der in Wasser erreichbaren Konzentration liegt.

5.3.3 Berücksichtigung anderer am Gemisch gewonnener Prüfergebnisse Sind wissenschaftliche Prüfungen im Sinne von Nummer 4.1 Satz 1 bekannt, aus denen für das Gemisch nach den Anhängen II und III der Richtlinie 1999/45/EG oder nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ein in Nummer 4.2 genannter R-Satz oder Gefahrenhinweis abgeleitet wird (ausgenommen R21 bis R28, R50 bis R53 und R65, jeweils einzeln oder in Kombination, oder H300, H301, H302, H304, H310, H311, H312, H400 und H410 bis H413, jeweils einzeln oder in Kombination), werden die dort aufgeführten Bewertungspunkte zugeordnet.

5.3.4 Ermittlung der Wassergefährdungsklasse Aus den nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.3 ermittelten Bewertungs- und Vorsorgepunkten für das jeweilige Gemisch wird die Summe gebildet. Entsprechend dieser Summe wird dem Gemisch in entsprechender Anwendung von Nummer 4.4 eine Wassergefährdungsklasse zugeordnet.

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 943 - 948)

1 Dokumentationsformblatt für Stoffe

1.1 Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen nach § 4 Absatz 3 ist das Dokumentationsformblatt 1 zu verwenden.

1.2 Angaben für die Selbsteinstufung von Stoffen

1.2.1 Für die Selbsteinstufung eines Stoffes müssen folgende Angaben dokumentiert werden:

a)

Name und Anschrift des Betreibers, Datum der Erstellung der Dokumentation,

b)

chemisch eindeutige Stoffbezeichnung,

c)

EG-Nummer sowie – soweit vorhanden – CAS-Nummer und Index-Nummer nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,

d)

Gefahrenhinweise oder R-Sätze nach Anlage 1 Nummer 4.1 Satz 2,

e)

Multiplikationsfaktoren nach Anlage 1 Nummer 1.4,

f)

Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,

g)

zugeordnete Bewertungspunkte nach Anlage 1 Nummer 4.2,

h)

zugeordnete Vorsorgepunkte nach Anlage 1 Nummer 4.3,

i)

Summe nach Anlage 1 Nummer 4.4 und

j)

Vorschlag für die Einstufung als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse.

1.2.2 Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind:

a)

Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte,

b)

Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF),

c)

akute orale und dermale Toxizität,

d)

Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und

e)

biologische Abbaubarkeit.

1.2.3 Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:

a)

die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll,

b)

der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt,

c)

der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und

d)

der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.

2 Dokumentationsformblatt für Gemische Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.

3 Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werden Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.

Anlage 3 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 949)

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl freigesetzt wird.

Besondere örtliche Lage:OWasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .OHeilquellenschutzgebiet . . . . . . . . . .OÜberschwemmungsgebiet . . . . . . . . . .Sachverständigen-Prüfpflicht: (§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV)Obei InbetriebnahmeDatum der Inbetriebnahmeprüfung: . . . . . . . . . .Oregelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahrenächste Prüfung: . . . . . . . . . .nächste Prüfung: . . . . . . . . . .nächste Prüfung: . . . . . . . . . .Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV)Odie Anlage ist nicht fachbetriebspflichtigOdie Anlage ist fachbetriebspflichtig Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV): FeuerwehrTelefon: 112PolizeidienststelleTelefon: 110örtlich zuständige Behörde:Telefon: . . . . . . . . . .Adresse: . . . . . . . . . .

Anlage 4 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 950)

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Anlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden. Anlagenbezeichnung:. . . . . . . . . .Füllgut (wassergefährdender Stoff):. . . . . . . . . . WGK: . . . . . . . . . .Besondere örtliche Lage:OWasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .OHeilquellenschutzgebiet, Schutzzone: . . . . . . . . . .OÜberschwemmungsgebiet . . . . . . . . . .Fachbetriebspflicht: (§ 45 AwSV)Odie Anlage ist nicht fachbetriebspflichtigOdie Anlage ist fachbetriebspflichtig Besteht die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe austreten können, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV): FeuerwehrTelefon: 112PolizeidienststelleTelefon: 110örtlich zuständige Behörde:Telefon: . . . . . . . . . .Adresse: . . . . . . . . . .Betriebliche/-r Ansprechpartner/-in:Telefon: . . . . . . . . . .Herr/Frau: . . . . . . . . . .

Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 951)

Anlagen,Prüfzeitpunkte und -intervalle

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4

Zeile 1vor Inbetriebnahmeoder nach einer wesentlichen ÄnderungwiederkehrendePrüfung,bei Stilllegung einerAnlage

Zeile 2unterirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden StoffenA, B, C und DA, B, C und D alle 5 JahreA, B, C und D

Zeile 3oberirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich HeizölverbraucheranlagenB, C und DC und D alle 5 JahreC und D

Zeile 4Anlagen mit festenwassergefährdenden Stoffenüber 1 000 tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahreunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t

Zeile 5Anlagen zum Um-schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehrüber 100 t umgeschlagener Stoffe pro ArbeitstagAnlagen über 100 tumgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle5 JahreAnlagen über 100 tumgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag

Zeile 6Anlagen mit auf-schwimmendenflüssigen Stoffenüber 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3

Zeile 7Biogasanlagen, indenen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetztwerdenüber 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3

Zeile 8Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von SchiffenB, C und DB alle 10 Jahre;C und D alle 5 JahreB, C und D

Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3)Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 952)

Anlagen,Prüfzeitpunkte und -intervalle

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4

Zeile 1vor Inbetriebnahmeoder nach einer wesentlichen ÄnderungwiederkehrendePrüfung,bei Stilllegung einerAnlage

Zeile 2unterirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden StoffenA, B, C und DA, B, C und D alle 30 MonateA, B, C und D

Zeile 3oberirdische Anlagenmit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucher-anlagenB, C und DB, C und D alle 5 JahreB, C und D

Zeile 4Anlagen mit festenwassergefährdenden Stoffenüber 1 000 tunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahreunterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t

Zeile 5Anlagen zum Um-schlagen wassergefährdender Stoffe im intermodalen Verkehrüber 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstagüber 100 t umge-schlagener Stoffepro Arbeitstag alle5 Jahreüber 100 t umge-schlagener Stoffepro Arbeitstag

Zeile 6Anlagen mit auf-schwimmendenflüssigen Stoffenüber 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3

Zeile 7Biogasanlagen, indenen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetztwerdenüber 100 m3über 1 000 m3 alle 5 Jahreüber 1 000 m3

Zeile 8Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von SchiffenB, C und DB, C und D alle 5 JahreB, C und D

Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a)Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 953 - 955)

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Zu JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.

1.2 Sammeleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und -leitungen, Vorgruben, Pumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube, sofern sie nicht regelmäßig eingestaut sind.

2 Allgemeine Anforderungen

2.1 Es dürfen für die Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.

2.2 Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass

a)

allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 nicht austreten können,

b)

Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit Stoffen nach Buchstabe a in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,

c)

austretende allgemein wassergefährdende Stoffe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 schnell und zuverlässig erkannt werden und

d)

bei einer Betriebsstörung anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.

2.3 JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein.

2.4 Der Betreiber hat mit dem Errichten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach § 62 zu beauftragen, sofern er nicht selbst die Anforderungen an einen Fachbetrieb erfüllt. Dies gilt nicht für Anlagen zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von bis zu 25 Kubikmetern, sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 Kubikmetern oder für Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut mit einem Volumen von bis zu 1 000 Kubikmetern.

2.5 Unzulässig ist das Errichten von Behältern aus Holz.

3 Anlagen zum Lagern von flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen

3.1 Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Kubikmetern müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Einwandige Rohrleitungen sind zulässig, wenn sie den technischen Regeln entsprechen.

3.2 Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem nach Nummer 3.1 mit einzubeziehen. Bei Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen kann auf ein Leckageerkennungssystem verzichtet werden, wenn die Aufstauhöhe auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird und insbesondere Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

4 Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut

4.1 Die Lagerflächen von Anlagen zur Lagerung von Festmist und Siliergut sind seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. An Flächen von Foliensilos für Rund- und Quaderballen werden keine Anforderungen gestellt, wenn auf ihnen keine Entnahme von Silage erfolgt.

4.2 Es ist sicherzustellen, dass Jauche, Silagesickersaft und das mit Festmist oder Siliergut verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.

5 Abfülleinrichtungen

5.1 Wer eine JGS-Anlage befüllt oder entleert, hat

a)

diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten von dem ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen und

b)

die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen beim Befüllen und beim Entleeren einzuhalten.

5.2 Es ist sicherzustellen, dass das beim Abfüllen durch allgemein wassergefährdende Stoffe verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.

6 Pflichten des Betreibers zur Anzeige und zur Überwachung

6.1 Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25 Kubikmetern, eine sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1 000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für das Errichten von Anlagen, die einer Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen oder diese erlangt haben, sofern durch die Zulassung auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.

6.2 Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit der Anlagen sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Ergibt die Überwachung nach Satz 1 einen Verdacht auf Undichtheit, hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern. Besteht der Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits ausgetreten sind und eine Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist, hat er unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

6.3 Bestätigt sich der Verdacht auf Undichtheit oder treten wassergefährdende Stoffe aus, hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und eine Instandsetzung durch einen Fachbetrieb zu veranlassen, sofern er nicht selbst Fachbetrieb ist.

6.4 Betreiber haben nach Nummer 6.1 anzeigepflichtige Anlagen einschließlich der Rohrleitungen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Betreiber haben Erdbecken alle fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate, durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

6.5 Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prüfung nach Nummer 6.4 innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen. Er hat die Anlage auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen in eine der folgenden Klassen einzustufen:

a)

ohne Mangel,

b)

mit geringfügigem Mangel,

c)

mit erheblichem Mangel oder

d)

mit gefährlichem Mangel.

6.6 Der Prüfbericht nach Nummer 6.5 muss Angaben zu Folgendem enthalten:

a)

zum Betreiber,

b)

zum Standort,

c)

zur Anlagenidentifikation,

d)

zur Anlagenzuordnung,

e)

zu behördlichen Zulassungen,

f)

zum Sachverständigen und zu der Sachverständigenorganisation, die ihn bestellt hat,

g)

zu Art und Umfang der Prüfung,

h)

dazu, ob die Prüfung der gesamten Anlage abgeschlossen ist oder welche Anlagenteile noch nicht geprüft wurden,

i)

zu Art und Umfang der festgestellten Mängel,

j)

zu Datum und Ergebnis der Prüfung und

k)

zu erforderlichen Maßnahmen und zu einem Vorschlag für eine angemessene Frist für ihre Umsetzung.

6.7 Der Betreiber hat die bei Prüfungen nach Nummer 6.4 festgestellten geringfügigen Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung und, soweit nach Nummer 2.4 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. Erhebliche und gefährliche Mängel hat der Betreiber unverzüglich zu beseitigen. Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch einen Sachverständigen. Stellt der Sachverständige einen gefährlichen Mangel fest, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.

7 Bestehende Anlagen

7.1 Für JGS-Anlagen, die am 1. August 2017 bereits errichtet sind (bestehende Anlagen), gelten ab diesem Datum

a)

§ 24 Absatz 1 und 2 sowie die Nummern 5.1 und 6.1 bis 6.3,

b)

die Nummern 6.4 bis 6.7 mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde die Prüfung der dort genannten Anlagen und Erdbecken durch einen Sachverständigen nur dann anordnen kann, wenn der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt und

c)

die Nummern 1 bis 4 und 5.2, soweit sie Anforderungen beinhalten, die den Anforderungen entsprechen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften am 31. Juli 2017 zu beachten waren.

7.2 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, die den Anforderungen nach den Nummern 2 bis 4 und 5.2 nicht entsprechen, kann die zuständige Behörde technische oder organisatorische Anpassungsmaßnahmen anordnen, Davon unberührt bleibt für alle bestehenden Anlagen die Anordnungsbefugnis nach § 100 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

a)

mit denen diese Abweichungen behoben werden,

b)

die für diese Abweichungen in technischen Regeln für bestehende Anlagen vorgesehen sind oder

c)

mit denen eine Gleichwertigkeit zu den in den Nummern 2 bis 4 und 5.2 bezeichneten Anforderungen erreicht wird.

7.3 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern, bei denen eine Nachrüstung mit einem Leckageerkennungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen ist, ist die Dichtheit der Anlage durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nachzuweisen.

7.4 In den Anordnungen nach Nummer 7.2 kann die Behörde nicht verlangen, dass die Anlage stillgelegt oder beseitigt wird oder Anpassungsmaßnahmen fordern, die einer Neuerrichtung gleichkommen oder die den Zweck der Anlage verändern. Bei der Beseitigung von erheblichen oder gefährlichen Mängeln eines JGS-Behälters sind die Anforderungen dieser Verordnung zu beachten. Im Übrigen gilt für bestehende Anlagen § 68 Absatz 7 entsprechend.

7.5 Bei bestehenden Anlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 Kubikmetern hat der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 6.2 und 6.3, insbesondere Art, Umfang, Ergebnis, Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Überwachung sowie die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

8 Anforderungen in besonderen Gebieten

8.1 Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine JGS-Anlagen errichtet und betrieben werden. In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe nur mit einem Leckageerkennungssystem errichtet und betrieben werden.

8.2 In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten dürfen JGS-Anlagen nur errichtet und betrieben werden, wenn

a)

sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden können und

b)

wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt werden, nicht freigesetzt werden und nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer gelangen können.

8.3 Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von den Anforderungen nach den Nummern 8.1 und 8.2 erteilen, wenn

a)

das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot zu einer unzumutbaren Härte führen würde und

b)

wenn der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird.

8.4 Weiter gehende Vorschriften in landesrechtlichen Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten bleiben unberührt.

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