Außenwirtschaftsverordnung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2013-08-02
Letzte Aktualisierung 2026-10-19
Status In Kraft
Text Neueste verfügbare Fassung
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 95

Dies ist die neueste Fassung, die die amtliche Quelle veröffentlicht. Es ist nicht der Text, wie er zum Datum der jeweiligen Änderung galt.

1 amending act · 2026-10-19, DE-DAILY-2026-10-19

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(5) In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den zugrunde liegenden Leistungen oder zum Grundgeschäft zu machen und die entsprechenden Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“, bei Zahlungen für in Aktien verbriefte Direktinvestitionen zusätzlich die internationale Wertpapierkennnummer und Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben. Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapieren und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum Grundgeschäft die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.

(6) Der Meldepflichtige nach Absatz 1, der eine ausgehende Zahlung im Transithandelsgeschäft gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Inland einführt oder verbringt, hat den ursprünglich gemeldeten Betrag als „Stornierung im Transithandel“ der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden.

(XXXX) §§ 68 und 69 (weggefallen)

§ 70 Meldungen der Geldinstitute

(1) Inländische Geldinstitute haben der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden:

1.

Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Ausländer verkauft oder von Ausländern kauft, sowie Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Ausländer leistet oder von diesen erhält; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage 6 enthalten sein;

2.

Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die sie an Ausländer leisten oder von diesen erhalten; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage 5 enthalten sein;

3.

im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen; in den Meldungen müssen die Angaben nach Anlage 7 enthalten sein.

(2) Geldinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind

1.

Monetäre Finanzinstitute nach Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 mit Ausnahme von Geldmarktfonds,

2.

sonstige Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,

3.

Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes und

4.

Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes.

(3) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Zahlungen, die den Betrag von 50 000 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.

(4) Bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“ und die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.

(5) Soweit Zahlungen nach Absatz 1 zu melden sind, ist § 67 nicht anzuwenden.

Abschnitt 4 Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 71 Meldefristen

(1) Meldungen gemäß § 64 nach Anlage 2 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats einzureichen.

(2) Meldungen gemäß § 65 nach Anlage 3 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des ausländischen Unternehmens folgenden Monats einzureichen.

(3) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 nach Anlage 4 sind monatlich bis zum zehnten Werktag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen.

(4) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 4 nach Anlage 4 sind bis zum 50. Werktag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres einzureichen.

(5) Die Anzeige gemäß § 66 Absatz 5 ist für die in § 66 Absatz 1 genannte Betragsgrenze bis zum 15. Werktag des darauf folgenden Monats, für die in § 66 Absatz 4 genannte Betragsgrenze bis zum 50. Werktag nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzureichen.

(6) Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum siebten Werktag des folgenden Monats einzureichen.

§ 72 Meldestelle und Einreichungsweg

(1) Die Meldungen nach den §§ 64 bis 70 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen. Soweit die vorliegende Verordnung keine Formvorschriften enthält, sind dabei die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Formvorschriften zu beachten.

(2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Verlangen die Angaben der Meldepflichtigen nach den §§ 64 und 65 in geeigneter Form.

(3) Meldungen können anstatt elektronisch auch in anderer Form abgegeben werden, sofern die Deutsche Bundesbank dies genehmigt hat und die erlassenen Formvorschriften beachtet werden.

§ 73 Ausnahmen

Die Deutsche Bundesbank kann

1.

für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen oder Verfahren zulassen oder

2.

einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruflich von einer Meldepflicht freistellen,

soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.

Kapitel 8 Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen

Abschnitt 1 Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote

§ 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern

(1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, in die folgenden Länder:

1.

(weggefallen)

2.

Birma/Myanmar,

3.

(weggefallen)

4.

Demokratische Republik Kongo,

5.

Demokratische Volksrepublik Korea,

6.

(weggefallen)

7.

Irak,

8.

Iran,

9.

Libanon,

10.

(weggefallen)

11.

(weggefallen)

12.

(weggefallen)

13.

(weggefallen)

14.

Somalia,

15.

Sudan,

15a. Südsudan,

16.

Syrien,

16a. Venezuela.

(2) Verboten sind auch der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die aufgeführt sind

1.

in der jeweils geltenden Fassung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70),

2.

in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57),

3.

in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 17) geändert worden ist,

4.

in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1),

5.

in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates vom 8. Juni 2015 (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 11) geändert worden ist,

6.

in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da´esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25).

§ 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter

(1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind:

1.

(weggefallen)

2.

Birma/Myanmar,

3.

(weggefallen)

4.

(weggefallen)

5.

(weggefallen)

6.

Iran,

7.

Libanon,

8.

(weggefallen)

8a. (weggefallen)

9.

Simbabwe,

10.

(weggefallen)

10a. (weggefallen)

11.

Syrien.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind:

1.

(weggefallen)

2.

(weggefallen)

3.

(weggefallen)

4.

Iran,

5.

Libanon,

6.

(weggefallen)

6a. (weggefallen)

7.

Simbabwe,

8.

(weggefallen)

8a. (weggefallen)

9.

Syrien.

§ 76 Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75

(1) Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 17 genehmigt werden.

(2) (weggefallen)

(3) Absatz 1 gilt in Bezug auf Birma/Myanmar für

1.

nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,

2.

Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind,

3.

Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen und

4.

Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird.

(4) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr in die Demokratische Republik Kongo für

1.

Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) oder der Verwendung durch diese,

2.

Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird,

3.

nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist,

4.

Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union und

5.

den sonstigen Verkauf oder die sonstige Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.

(5) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr in die Demokratische Volksrepublik Korea für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Demokratischen Volksrepublik Korea bestimmt sind.

(6) Absatz 1 gilt in Bezug auf Irak für Güter, die von der Regierung Iraks oder von der durch die Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benötigt werden.

(7) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach Iran für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind.

(8) Absatz 1 gilt in Bezug auf Libanon für

1.

Güter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hat und deren Lieferung von der Regierung Libanons oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) genehmigt wurde,

2.

Güter, die zur Nutzung durch die UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder durch die libanesischen Streitkräfte bestimmt sind, und

3.

Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten vorübergehend nach Libanon ausgeführt wird.

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)

(11) Absatz 1 gilt in Bezug auf Simbabwe für

1.

nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,

2.

Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, und

3.

Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.

(12) Absatz 1 gilt in Bezug auf Somalia für

1.

Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Regierung der Bundesrepublik Somalia, der Somalischen Nationalarmee, des Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes, der Somalischen Nationalpolizei, des Somalischen Strafvollzugskorps oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

2.

Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und des Unterstützungsbüros der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOS) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

3.

Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und ihrer Truppen und Polizeikräfte stellenden Länder sowie ihrer strategischen Partner, die ausschließlich nach dem letztgültigen strategischen Einsatzkonzept der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der ATMIS tätig werden oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

4.

Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, der Türkei, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie aller sonstigen Kräfte von Staaten, die ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen oder eine Vereinbarung mit der Regierung der Bundesrepublik Somalia geschlossen haben, mit der Maßgabe, dass sie den Sanktionsausschuss über die Existenz solcher Abkommen benachrichtigt haben, oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

5.

Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, Sicherheitsunternehmen, humanitären Helfern oder Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird, und

6.

nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.

(13) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach Sudan für

1.

nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für

a)

humanitäre oder Schutzzwecke,

b)

die Überwachung der Menschenrechtslage,

c)

Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,

d)

(weggefallen)

2.

Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist,

3.

Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen,

4.

nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Sudan, durch Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union bestimmt sind, und

5.

Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird.

(14) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach Südsudan für

1.

Güter, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Mission der vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interim-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind,

2.

nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,

3.

Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird,

4.

Güter, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern,

5.

Güter für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind,

6.

Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens bestimmt sind, und

7.

den sonstigen Verkauf oder die sonstige Lieferung von Gütern.

(15) Absatz 1 gilt in Bezug auf Syrien für

1.

Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

2.

nichtletale militärische Güter, die ausschließlich bestimmt sind für

a)

humanitäre oder Schutzzwecke,

b)

den Schutz der Zivilbevölkerung,

c)

Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,

d)

Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen oder

e)

die nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung,

3.

Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind, und

4.

Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.

(16) Absatz 1 gilt in Bezug auf den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr nach Venezuela für

1.

Güter, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Nebenverträgen dient, die vor dem 13. November 2017 geschlossen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 21. November 2017 angezeigt worden sind,

2.

nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union und ihren Mitgliedstaaten oder regionaler und subregionaler Organisationen zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,

3.

Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt ist,

4.

Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen und

5.

Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Venezuela ausgeführt wird.

(17) (weggefallen)

§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 sowie von Verboten aus Rechtsakten der Europäischen Union in Einzelfällen

(1) Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 3 kann die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern durch deutsche Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben genehmigt werden. Eine Abweichung von Verboten nach Absatz 3 Nummer 3 ist zum Schutz der nationalen Sicherheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union zulässig. Die Zulässigkeit weiterer Abweichungsmöglichkeiten nach dem Recht der Europäischen Union bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 kann der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter genehmigt werden, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von

1.

diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder

2.

Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen.

(3) Verbote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind

1.

Verbote nach § 74 Absatz 1,

2.

Verbote nach § 75 und

3.

Verbote, die sich aus unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union ergeben.

Abschnitt 2 Einfuhr- und Verbringungsverbote

§ 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern

(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben:

1.

Demokratische Volksrepublik Korea,

2.

(weggefallen)

3.

Iran,

4.

Libyen,

5.

Syrien.

(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist.

(4) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für

1.

die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind,

2.

die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden,

3.

die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller, und

4.

die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist

a)

zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5 000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder

b)

für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.

Die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Abschnitt 3 Besondere Genehmigungserfordernisse

§ 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung

Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist.

Abschnitt 4 Auslandstaten Deutscher

§ 79 Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes

Die §§ 74 bis 77 gelten auch für Deutsche im Ausland.

Kapitel 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 1 Straftaten

§ 80 Straftaten

(1) Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder befördert,

2.

entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder

3.

entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert.

(2) Nach § 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer

1.

entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder

2.

entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt.

Abschnitt 2 Ordnungswidrigkeiten

§ 81 Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 7 eine Boykott-Erklärung abgibt,

2.

ohne Genehmigung nach § 10 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt,

3.

ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 2 dort genannte Güter verbringt,

4.

entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 dort genannte Güter verbringt,

5.

entgegen § 29 Satz 2 eine Ware verwendet,

6.

(weggefallen)

7.

ohne Genehmigung nach § 52a Absatz 1 oder § 52b Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,

8.

entgegen § 52a Absatz 2 Satz 3 oder § 52b Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder

9.

entgegen § 54 Absatz 1 eine Zahlung oder eine sonstige Leistung bewirkt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

(weggefallen)

2.

entgegen § 6 Absatz 1 eine Urkunde nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

3.

entgegen § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine Ausfuhrsendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt,

4.

(weggefallen)

5.

(weggefallen)

6.

entgegen § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 20, oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, § 20a Absatz 3 oder § 20b Absatz 2, eine Ware entfernt oder entfernen lässt oder verlädt oder verladen lässt,

7.

entgegen § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8.

entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 eine summarische Ausgangsanmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,

9.

entgegen § 22 Absatz 1 den Empfänger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

10.

entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

11.

entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden ist,

12.

entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

13.

entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 oder § 25 Absatz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14.

entgegen § 29 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15.

entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

16.

entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2,

a)

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

b)

eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt und eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

17.

entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden ist,

18.

entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

19.

entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 1 oder § 70 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

20.

entgegen § 67 Absatz 6 eine Stornomeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 82 Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der Fassung vom 7. Dezember 1992 einen dort genannten Anspruch erfüllt,

2.

entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung vom 29. November 1993 einen dort genannten Anspruch erfüllt,

3.

entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung vom 30. Mai 1994 einen dort genannten Anspruch erfüllt,

4.

entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung vom 11. Juli 1994 einen dort genannten Anspruch erfüllt,

5.

entgegen Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der Fassung vom 8. Dezember 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,

6.

entgegen Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 23. Juli 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt,

7.

entgegen Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung vom 18. Mai 2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,

8.

entgegen Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung vom 30. Juli 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt,

9.

entgegen Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der Fassung vom 27. April 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt,

10.

entgegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Fassung vom 24. März 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,

11.

entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung vom 24. Februar 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,

12.

entgegen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der Fassung vom 22. Juni 2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,

13.

entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 23. Juli 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt,

14.

entgegen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der Fassung vom 10. September 2024 einem dort genannten Anspruch stattgibt,

15.

entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung vom 22. Juni 2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,

16.

entgegen Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt,

17.

entgegen Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt,

18.

entgegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung vom 24. Februar 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,

19.

entgegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder

20.

entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom 30. Juli 2026 einem dort genannten Anspruch stattgibt.

Soweit die in Satz 1 Nummer 8 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 in der Fassung vom 6. Juni 2018 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in der Fassung vom 23. Mai 2025 ein Behältnis oder ein dazu gehöriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 23. Juli 2026 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 1u Absatz 3 nach dem 16. Oktober 2026 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet,

2.

entgegen Artikel 1zb Absatz 1, Artikel 1zd Absatz 1 oder Artikel 1zf Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt,

3.

entgegen Artikel 1zc Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt oder

4.

entgegen Artikel 1ze sich an einer dort genannten Transaktion beteiligt oder eine dort genannte Entwicklung unterstützt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 267/2012 in der Fassung vom 30. Juli 2026 eine dort genannte Zusammenarbeit aufnimmt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 eine Ware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 23. Juli 2026 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 3ea Absatz 1 nach dem 16. Oktober 2026 mit einem dort genannten Schiff in einen Hafen oder in eine Schleuse einläuft,

2.

entgegen Artikel 3l Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt,

3.

entgegen Artikel 3rb Unterabsatz 2 einen dort genannten Vertrag aufrechterhält,

4.

entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe a mit einem dort genannten Schiff einen Hafen, eine Ankerzone oder eine Schleuse im Gebiet der Union anläuft,

5.

entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff betreibt oder mit einer Besatzung ausstattet,

6.

entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten Posten bekleidet,

7.

entgegen Artikel 5ab Absatz 1, Artikel 5ad Absatz 1, Artikel 5ae Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 2a Satz 1, Artikel 5af Absatz 1, Artikel 5ai Absatz 1, Artikel 5aj Absatz 1, Artikel 5bb Absatz 1, Artikel 5bc Absatz 1, Artikel 5h Absatz 1 oder Artikel 5sa Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt oder vornimmt,

8.

entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich mit einem dort genannten System oder Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet,

9.

entgegen Artikel 5ac Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 5ba sich an einer dort genannten Transaktion beteiligt,

10.

entgegen Artikel 5ah Absatz 1 Buchstabe c einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte Vereinbarung schließt,

11.

entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe a nach dem 16. Oktober 2026 eine dort genannte Beteiligung beibehält,

12.

entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe b nach dem 16. Oktober 2026 ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen, eine bestehende Zweigniederlassung oder eine bestehende Repräsentanz weiterführt,

13.

entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe c nach dem 16. Oktober 2026 einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte Vereinbarung beibehält,

14.

entgegen Artikel 5b Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach dem 16. Oktober 2026 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet,

15.

entgegen Artikel 5ba eine dort genannte Entwicklung unterstützt,

16.

entgegen Artikel 5l Absatz 1 einen dort genannten Akteur unterstützt,

17.

entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten zu bekleiden,

18.

entgegen Artikel 5t Absatz 1 eine Zuwendung, einen wirtschaftlichen Vorteil oder eine wirtschaftliche Unterstützung entgegennimmt oder

19.

entgegen Artikel 5u einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte Vereinbarung unterzeichnet oder anderweitig eingeht.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/936 in der Fassung vom 29. November 2017 eine dort genannte Einfuhr in den freien Verkehr der Union überführt.

(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Inhaber einer Zulassung oder Bewilligung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 im Ausfuhrverfahren entgegen Artikel 224 eine in der Zulassung oder Bewilligung genannte Unterlage oder eine Unterlage, die für die Erfüllung einer in Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 genannten Pflicht erforderlich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereithält,

2.

im Ausfuhrverfahren einer mit einer Bewilligung nach Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe b, c, e oder Buchstabe g verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.

entgegen Artikel 331 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.

entgegen Artikel 340 Absatz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

5.

entgegen Artikel 340 Absatz 2 die Ausgangszollstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach dem Entfernen der Ware von der Ausgangszollstelle informiert oder

6.

ohne Zustimmung nach Artikel 340 Absatz 3 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt.

(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a ein dort genanntes Gemeinschaftsunternehmen oder eine dort genannte Kooperativeinrichtung unterhält oder betreibt,

2.

entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c erster Halbsatz sich mit einer dort genannten Tätigkeit befasst,

3.

entgegen Artikel 30 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung schließt oder

4.

entgegen Artikel 30 Buchstabe e eine dort genannte Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betreibt.

(11) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder

2.

ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt.

Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Kapitel 10 Übergangsbestimmungen, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 82a Übergangsbestimmungen

(1) Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb eines inländischen Unternehmens anzuwenden, die ab dem 1. Mai 2021 abgeschlossen werden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots maßgeblich.

(2) § 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Anwendung der §§ 55 bis 62a in den Fassungen der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1), der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BAnz AT 28.10.2020 V1) und der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V1) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung. Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem 1. Mai 2021 und endet zeitgleich mit dem Evaluierungszeitraum nach § 31 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637).

§ 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 12 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 300, S. 7 - 45)

Inhaltsübersicht

Nummer der Liste

Anwendung der Ausfuhrliste

Teil I:Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen beziehen

Abschnitt A:Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial0001 – 0022

Abschnitt B:Liste national erfasster Güter1E901 – 9E992

Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen

Begriffsbestimmungen zu den in Teil I durch doppelte Anführungszeichen gekennzeichneten Begriffen

Teil II:Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen

Abschnitt II:Waren pflanzlichen Ursprungs

Ausfuhrliste Anwendung der Ausfuhrliste

Teil I

1.

Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter. Abschnitt B ist nach einem fünfstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) anlehnt. Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind:

a)

Kategorien 0= Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung1= Besondere Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung2= Werkstoffbearbeitung3= Allgemeine Elektronik4= Rechner5= Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)6= Sensoren und Laser7= Luftfahrtelektronik und Navigation8= Meeres- und Schiffstechnik9= Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

b)

Gattungen A= Systeme, Ausrüstung und BestandteileB= Prüf-, Test- und HerstellungseinrichtungenC= Werkstoffe und MaterialienD= Datenverarbeitungsprogramme (Software)E= Technologie

c)

Kennungen: 901-999

2.

Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how berücksichtigt werden.

3.

Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

4.

Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.

5.

Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B.

a)

Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A: Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.

b)

Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B: ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA) (gültig im Zusammenhang mit Nummer 1E901, 2E905, 5E902, 9E904, 9E991 oder 9E992 des Teils I Abschnitt B) Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I Abschnitt B. „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist. Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.

6.

Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B

a)

Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A: Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine Software-Anmerkung Nr. 6 Buchstabe b.

b)

Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B: ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA) (gültig im Zusammenhang mit Nummer 2D905, 5D902, 5D911, 6D908 oder 9D904 des Teils I Abschnitt B) Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder

a)

frei erhältlich ist und

1.

im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

a)

Barverkauf,

b)

Versandverkauf,

c)

Verkauf über elektronische Medien oder

d)

Telefonverkauf und

2.

dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder

b)

„allgemein zugänglich“ ist.

7.

In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I.

8.

Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können.

Teil II

1.

Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.

2.

Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet.

TEIL I

A Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial

0001 Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Anmerkung:

a)

Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können,

b)

Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,

c)

Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,

d)

‚deaktivierte Feuerwaffen‘ im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 WaffG. Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer 0001 Anmerkung d ist eine ‚Feuerwaffe deaktiviert‘, wenn sie dauerhaft unbrauchbar gemacht wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Änderungen so vorgenommen werden, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen oder „pyrotechnische“ Munition verschossen werden können. Der Nachweis für die Deaktivierung ist nach § 8a des Beschussgesetzes zu erbringen; die Beschussämter sind überprüfende Behörde und erteilen eine Deaktivierungsbescheinigung.

a)

Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;

Anmerkung:

a)

Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,

b)

Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,

c)

Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,

d)

Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,

e)

Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:

1.

Schlachtung von Haustieren oder

2.

Betäubung von Tieren.

b)

Waffen mit glattem Lauf wie folgt:

1.

Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,

2.

andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:

a)

Vollautomaten,

b)

Halbautomaten oder Repetierer;

Anmerkung: Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.

Anmerkung:

a)

Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,

b)

Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,

c)

Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,

d)

Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke: Ergänzende Anmerkung: Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.

1.

Schlachtung von Haustieren,

2.

Betäubung von Tieren,

3.

Seismische Tests,

4.

Abfeuern von industriellen Projektilen oder

5.

Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).

c)

Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;

d)

Zubehör, konstruiert für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie folgt:

1.

Wechselmagazine,

2.

Schallunterdrücker oder -dämpfer,

3.

‚Rohrwaffen-Lafetteʻ, Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 0001d3. bezeichnet der Begriff ‚Rohrwaffen-Lafetteʻ eine Vorrichtung, die dazu konstruiert ist, eine Feuerwaffe auf einem Landfahrzeug, einem „Luftfahrzeug“, einem Schiff oder einer Struktur zu befestigen.

4.

Mündungsfeuerdämpfer,

5.

Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,

6.

Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.

0002 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen und Waffen mit glattem Lauf;

Anmerkung 1: Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.

Anmerkung 2:

a)

Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,

b)

Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,

c)

Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,

d)

Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,

e)

Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden Zwecke:

1.

Schlachtung von Haustieren,

2.

Betäubung von Tieren,

3.

Seismische Tests,

4.

Abfeuern von industriellen Projektilen oder

5.

Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), Ergänzende Anmerkung: Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.

f)

Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.

b)

Werfer besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:

1.

Nebelwerfer;

2.

Gaswerfer;

3.

Werfer für „pyrotechnische“ Munition oder Patronen;

Anmerkung: Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.

c)

Zubehör, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen, wie folgt:

1.

Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte besonders konstruiert für militärische Zwecke,

2.

Tarnvorrichtungen,

3.

Lafetten,

4.

Wechselmagazine;

d)

nicht belegt.

0003 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;

b)

Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition.

Anmerkung 1:

a)

Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,

b)

Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,

c)

Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,

d)

Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen,

e)

Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.

Anmerkung 2:

a)

Munition ohne Geschoss (Manövermunition),

b)

Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,

c)

andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten, oder

d)

Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen.

Anmerkung 3:

a)

Signalmunition,

b)

Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder

c)

Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.

Anmerkung 4: Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.

0004 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Ergänzende Anmerkung 1: Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011. Ergänzende Anmerkung 2:

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen, Submunition hierfür und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Anmerkung: Ergänzende Anmerkung: Granat- oder Kanistermunition für in Nummer 0001 oder 0002 erfasste Waffen oder Werfer und Submunition, besonders konstruiert für Munition: Siehe Nummer 0003.

a)

Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,

b)

Antriebsdüsen von Flugkörpern oder Raketen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern.

b)

Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

besonders konstruiert für militärische Zwecke und

2.

besonders konstruiert für ‚Tätigkeitenʻ im Zusammenhang mit Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ‚Tätigkeitenʻ das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.

a)

von Unternummer 0004a erfasste Waren oder

b)

unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);

Anmerkung 1: Unternummer 0004b schließt ein: a)fahrbare Gasverflüssigungsanlagen,b)schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.

Anmerkung 2: Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind.

c)

Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems – AMPS).

Anmerkung:

a)

mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:

1.

passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100 – 400 nm oder

2.

aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar;

b)

Auswurfsysteme für Täuschkörper;

c)

Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und

d)

eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:

a)

eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements ausgestellte zivile Musterzulassung oder

b)

ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument;

2.

das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und

3.

das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war.

0005 Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)

Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;

b)

andere Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme wie folgt:

1.

Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme;

2.

Ortungs-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen;

3.

Datenverknüpfungs-Ausrüstung (data fusion equipment) oder Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);

c)

Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung;

Anmerkung: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne von Unternummer 0005c schließt Detektionsausrüstung ein.

d)

Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung.

0006 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt: Ergänzende Anmerkung: Ergänzende Anmerkung:

a)

Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

Anmerkung 1:

a)

Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer 0004 erfassten Waffen,

b)

gepanzerte Fahrzeuge,

c)

amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,

d)

Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme,

e)

Anhänger.

Anmerkung 2:

a)

Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,

b)

Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),

c)

besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen,

d)

Tarnbeleuchtung,

e)

Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.

b)

andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:

1.

Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Fahrzeuge, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen oder Bestandteilen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ zu bewirken;

b)

Allradantrieb;

c)

zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg; und

d)

Geländegängigkeit.

2.

Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge und

b)

einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ bewirken.

Anmerkung 1:

a)

zivile Sonderschutzlimousinen,

b)

Werttransporter,

c)

zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg,

d)

Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg.

Anmerkung 2:

a)

vor 1946 hergestellt,

b)

nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und

c)

nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern.

Anmerkung 3:

a)

Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,

b)

Tarnnetzhalterungen,

c)

NATO-Kupplungen,

d)

Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.

0007 Chemische Agenzien, „biologische Agenzien“, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:

a)

„biologische Agenzien“ oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur Steigerung der Wirksamkeit für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt;

b)

chemische Kampfstoffe einschließlich:

1.

Nervenkampfstoffe:

a)

Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie:

Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),

b)

Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie:

Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),

c)

Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:

VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);

2.

Hautkampfstoffe:

a)

Schwefelloste, wie:

1.

2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),

2.

Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),

3.

Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),

4.

1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),

5.

1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),

6.

1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,

7.

1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,

8.

Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,

9.

Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),

b)

Lewisite, wie:

1.

2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),

2.

Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),

3.

Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),

c)

Stickstoffloste, wie:

1.

HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),

2.

HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),

3.

HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),

3.

Psychokampfstoffe, wie:

a)

BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),

4.

Entlaubungsmittel, wie:

a)

Butyl-(2-chlor-4-fluor-phenoxy-)acetat (LNF),

b)

2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));

c)

Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:

1.

Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie: DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),

2.

Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-,n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie: QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),

3.

Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),

4.

Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);

d)

„Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon;

Anmerkung 1: Unternummer 0007d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke.

Anmerkung 2: Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke.

e)

Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst werden, oder

2.

chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorprodukten, die von Unternummer 0007c erfasst werden;

f)

Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt: Ergänzende Anmerkung: Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.

1.

Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

2.

Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

3.

Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien;

Anmerkung:

a)

Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;

b)

Schutzkleidung.

g)

Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

Anmerkung: Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.

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